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Aufenthaltserlaubnis nach Ausreise (Gelesen: 4.621 mal)
jana71
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach Ausreise
03.06.2004 um 11:25:56
 
Hallo!
bin seit heute bei Euch registriert und noch gaaanz neu im Forum, finde das aber ne supergute Seite alldieweil man ja doch häufiger Fragen hat die einem sonst niemand beantworten kann, aber zu meinem Problem.
Ich bin seit etwa einem Jahr mit einem Türken verheiratet, wir haben auch schon die ganze Prozedur mit Familienzusammenführung hinter uns und er war von Dezember bis März hier in Deutschland. Tja, es war alles nicht so einfach und da ich arbeitslos geworden bin hielten wir es für die beste Lösung, wenn er diesen Sommer wieder in seinem alten Job in der Türkei arbeitet und dort geld verdient, an Arbeit finden war hier nicht zu denken.
Er hat ein Aufenthaltsrecht von einem Jahr sofort bekommen und auf der ABH sagte man uns, das er sich nur 6 Monate im Ausland aufhalten darf, sonst verfällt seine Aufenthaltsgenehmigung und wir müssen das Visum komplett neu beantragen. Sein Job ist aber ein Saisonjob und dauert länger als 6 Monate.
Jetzt meine Frage, gibt es eine Möglichkeit wie man diese 6 Monate verlängern kann? Er wollte jetzt im Juli für ein paar Tage hierhinkommen. Verlängert sich bei Einreise die Zeit oder gilt wirklich nur die Zeit die in seinem Pass steht?
Bin recht verzweifelt, denn wenn er nach 6 Monaten zurück muss verliert er natürlich seinen Job usw.
Gibt es also irgendeine Möglichkiet wie z.b nen Sonderantrag óder so?
bin für jeden Hinweis dankbar
liebe Grüße
Jana
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.06.2004 um 11:44:51
 
Also wenn er vor Ablauf der 6 Monate wieder einreist und dann nach einigen Tagen wieder ausreist, hat er ja die 6 Monate (am Stück) nicht überschritten.

Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG:
Zitat:
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt ...., wenn der Ausländer ...

...ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist


greift eben nur dann, wenn er durchgehend länger als 6 Monate ausgereist war.

Natürlich muss er insgesamt vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wieder einreisen.

Klaro  ???
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Ralf
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Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 03.06.2004 um 11:54:26
 
Hallo!

Zitat:
... oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist ...

Er sollte mal bei seiner Ausländerbehörde vorsprechen, ob sie nicht die in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erwähnte längere Frist bestimmen kann.
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.06.2004 um 17:42:38
 
das thema finde ich sehr interessant...
da mein zukünftiger mann momentan in der schweiz arbeitet und letztlich dort auch weiter arbeiten möchte.

nach der familienzusammenführung ist ein arbeitsaufenthalt in der schweiz möglich? bzw planen wir, dass auch mein studium nach dort verlegt wird, wie ist das dann zu regeln wegen der aufenthaltserlaubnis für deutschland?

1. wenn also beide ehepartner in der schweiz arbeiten/ausbildung absolvieren.

oder 2. der nicht eu-ausländer in der schweiz arbeiten möchte.

danke für hilfe Smiley
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jana71
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.06.2004 um 18:58:04
 
Hallo!
Danke für die prompte Antwort.
Allerdings bleibt noch die Frage ob die Nachfrage bei der ABH nicht "schlafende Hunde" weckt...
Ich meine, wenn die es dann so auslegen, das es nicht möglich ist die Frist zu verlängern und wir dann vor der Endscheidung stehen ist es natürlich blöd...versteht ihr?
ich denke die Info von Fons bringt mich hier ein Stück weiter und wir werden versuchen es so zu machen, also er reist im Juli für ein paar Tage ein und kommt dann Ende September wieder, dann sind die 6 Monate unterbrochen und ich hoffe die machen dann auch keinen Stress, oder?
lieben gruß
Jana
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Mick
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Antwort #5 - 03.06.2004 um 20:59:51
 
Zitat:
Hallo!
Danke für die prompte Antwort.
Allerdings bleibt noch die Frage ob die Nachfrage bei der ABH nicht "schlafende Hunde" weckt...
Ich meine, wenn die es dann so auslegen, das es nicht möglich ist die Frist zu verlängern und wir dann vor der Endscheidung stehen ist es natürlich blöd...versteht ihr?
ich denke die Info von Fons bringt mich hier ein Stück weiter und wir werden versuchen es so zu machen, also er reist im Juli für ein paar Tage ein und kommt dann Ende September wieder, dann sind die 6 Monate unterbrochen und ich hoffe die machen dann auch keinen Stress, oder?
lieben gruß
Jana


Hi,
achtet druff, dass die Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate erfolgt, ferner darauf, dass er an der Grenze Stempel in den Pass bekommt. Und alles wird gut Zwinkernd

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 03.06.2004 um 21:01:53
 
Zitat:
das thema finde ich sehr interessant...
da mein zukünftiger mann momentan in der schweiz arbeitet und letztlich dort auch weiter arbeiten möchte.

nach der familienzusammenführung ist ein arbeitsaufenthalt in der schweiz möglich? bzw planen wir, dass auch mein studium nach dort verlegt wird, wie ist das dann zu regeln wegen der aufenthaltserlaubnis für deutschland?

1. wenn also beide ehepartner in der schweiz arbeiten/ausbildung absolvieren.

oder 2. der nicht eu-ausländer in der schweiz arbeiten möchte.

danke für hilfe Smiley


Hi,
eigene Frage sollte eigener Thread sein. Wird sonst unübersichtlich...
Wenn Ihr beide in die Schweiz geht, sieht es so aus, als würdet Ihr Euren gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegen. Damit wäre die AE futsch, auch schon vor Ablauf der 6 Monate.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Speedy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.06.2004 um 10:05:31
 
Hallo, ich habe hierzu folgende Frage:

Meine Frau und ich wolle demnächst auf die Philippinen auswandern und natürlich ab und an zum Urlauben hierherkommen.
Eine Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate scheidet aus Kostengründen definitiv aus, wenn überhaupt würden wir alle 2 Jahre kommen können.
Hier nun meine Fragen:
Darf meine Frau (trotz des Eintrags "unbefristet" im Pass) dann gar nicht mehr einreisen?
Was genau muß man dann wo einreichen, um eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erhalten?
Wie einigen sicherlich bekannt ist, ist die dt. Botschaft in Manila nicht sonderlich kooperativ, somit wäre eine Beantragung in D natürlich vorteilhaft.
Gibt es evtl. doch noch eine andere Möglichkeit, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden (außer der Änderung der Staatsbürgerschaft natürlich Zwinkernd) ?

Schon vielen Dank im Voraus für Eure Antworten Smiley
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Antwort #8 - 15.06.2004 um 12:03:44
 
Zitat:
Hallo, ich habe hierzu folgende Frage:

Meine Frau und ich wolle demnächst auf die Philippinen auswandern und natürlich ab und an zum Urlauben hierherkommen.
Eine Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate scheidet aus Kostengründen definitiv aus, wenn überhaupt würden wir alle 2 Jahre kommen können.
Hier nun meine Fragen:
Darf meine Frau (trotz des Eintrags "unbefristet" im Pass) dann gar nicht mehr einreisen?
Was genau muß man dann wo einreichen, um eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erhalten?
Wie einigen sicherlich bekannt ist, ist die dt. Botschaft in Manila nicht sonderlich kooperativ, somit wäre eine Beantragung in D natürlich vorteilhaft.
Gibt es evtl. doch noch eine andere Möglichkeit, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden (außer der Änderung der Staatsbürgerschaft natürlich Zwinkernd) ?

Schon vielen Dank im Voraus für Eure Antworten Smiley


Hi,
wenn Ihr auswandert erlischt die unbefristete AE Deiner Ehefrau kraft Gesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Die 6-Monats-Frist spielt dabei keine Rolle.
Also wird sie bei Besuchsreisen ein Visum beantragen müssen, oder eben doch vorher das Einbürgerungsverfahren durchziehen (was zeitlich schwierig werden dürfte, wenn Ihr "demnächst" auswandert)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #9 - 15.06.2004 um 20:29:26
 
Hallo Mick,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit "demnächst" meinte ich "in 2 Jahren".
Das Problem ist, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft hätte, müße sie ja ihren philippinischen Paß abgeben.

Damit entstünden uns große Nachteile auf den Philippinen. Da die Behörden dort sehr korrupt sind, werden aus Neid dem Ex-Philippino diverse Hindernisse bereitet, der Landkauf ist eingeschränkt usw.

Ich habe zwar irgendwo eine Ausnahmeregelung gesehen (für die doppelte Staatsbürgerschaft), aber diese käme wohl nicht in Frage?

Wie wäre denn der Ablauf für die Visabeantragung und welche Unterlagen wären für ein Visum erforderlich? Eine Mitarbeiterin (keine Ahnung über deren Kompetenz) der Ausländerbehörde sagte mir, es sei nur die Vorlage der Heiratsurkunde erforderlich, um eine Wiedererteilung zu bekommen. Was ich ob der vorherrschenden Bürokratie kaum glauben mag ... Zwinkernd

Außerdem hätte sie ja bei Einreise das unbefristete Visum im Paß stehen, wie kann der Grenzer das denn feststellen? Deutsche Ausreisestempel sind nicht vorhanden und die philippinischen Stempel kaum lesbar Zwinkernd
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Mick
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Antwort #10 - 16.06.2004 um 02:04:01
 
Zitat:
Mit "demnächst" meinte ich "in 2 Jahren".
Das Problem ist, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft hätte, müße sie ja ihren philippinischen Paß abgeben.

Damit entstünden uns große Nachteile auf den Philippinen. Da die Behörden dort sehr korrupt sind, werden aus Neid dem Ex-Philippino diverse Hindernisse bereitet, der Landkauf ist eingeschränkt usw.

Ich habe zwar irgendwo eine Ausnahmeregelung gesehen (für die doppelte Staatsbürgerschaft), aber diese käme wohl nicht in Frage?


Wenn "demnächst" erst in zwei Jahren ist, dann bemüht Euch um die Einbürgerung Zwinkernd
Ansonsten empfehle ich bezüglich des Themas "Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit" den Button "Einbürgerung" oben.

Zitat:
Wie wäre denn der Ablauf für die Visabeantragung und welche Unterlagen wären für ein Visum erforderlich?


Sorry, aber worüber möchtest Du Dich unterhalten. Über Unterlagen für die Visabeanrtragung in - dann vielleicht - vier Jahren? Da passe ich.

Zitat:
Eine Mitarbeiterin (keine Ahnung über deren Kompetenz) der Ausländerbehörde sagte mir, es sei nur die Vorlage der Heiratsurkunde erforderlich, um eine Wiedererteilung zu bekommen. Was ich ob der vorherrschenden Bürokratie kaum glauben mag ... Zwinkernd


Wenn Ihr wieder nach D. einreisen wollt um hier zu leben, hätte sie im Prinzip recht.

Zitat:
Außerdem hätte sie ja bei Einreise das unbefristete Visum im Paß stehen, wie kann der Grenzer das denn feststellen? Deutsche Ausreisestempel sind nicht vorhanden und die philippinischen Stempel kaum lesbar Zwinkernd


Mach Dir keine Gedanken, das wird schon festgestellt Zwinkernd
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