Na gut, wo wir gerade dabei sind, hier mal ein paar Beispiele aus dem ursprünglichen Gesetz, das seinerzeit noch "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)" hieß: (Stand 1914)
Zitat:§ 2
Elsass-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland
Zitat:§ 4
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Zitat:§ 6
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
Zitat:§ 17
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. ...
2. ...
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht
4. durch Ausspruch der Behörde
5. ...
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit den Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
Zitat:§ 18
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden, der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Wie man sieht, hat das Staatsangehörigkeitsrecht im Laufe der Zeit doch einige Fortschritte gemacht.
(Dass hier niemand auf die Idee kommt, sich auf eine dieser Vorschriften zu berufen !
)