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Recht auf Wiederkehr (Gelesen: 6.257 mal)
adakara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.05.2004 um 03:08:03
 
Hallo,
zufälligerweise habe Ihre Seite gefunden und hat mich sehr beeindruckt, wüsche Ihnen alles bestens.
Ich bin 1975  in Deutschland geboren, habe 4 Jahren die Schule besucht. Dann 1985 hat meine Eltern mich in die Türkei geschickt. In den Ferien war ich  immer in Deutschland gewesen und deshalb hatte ich bis April  1992 Aufenthaltserlaubnis. Ich habe nicht weiter verlängert. Dann bin ich wieder 1995 als Student  nach Deutschland gekommen. Ich habe Aufenthaltsgenemigung beantragt und habe Aufenthaltsbewilligung bekommen. Ich wusste damals  nichts von Recht auf Wiederkehr. Ich habe inzwischen Studienkolleg abgeschlossen und studiere Informatik an der TU-Darmstadt. Meine Eltern, Geschwister leben in Deutschland sogar meine Geschwister haben deustsche Staatsangehörigkeit und finanziel bin ich unterstützt von denen.
Meine Frage ist  jetzt , ob ich noch das Recht habe Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.
So wie ich am Anfang geschrieben habe ist die Seite sehr sympatisch und informierend.
Grüsse, Adakara
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 23.05.2004 um 10:14:36
 
Zitat:
Meine Frage ist  jetzt , ob ich noch das Recht habe Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.


Wegen der Überschrift gehe ich davon aus, dass Dir § 16 AuslG bekannt ist.

Nach Deinen Schilderungen liegen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 AuslG nicht vor. Du solltest Dich bei der Ausländerbehörde darüber informieren, ob sie bei der Schilderung Deiner Situation dazu kommt, eine besondere Härte anzunehmen (§ 16 Abs. 2).

Allerdings muss ich sagen, dass es in Deinem Lebensalter eher schlecht aussieht; von einer derartigen Härte  wegen einer möglichen räumlichen Trennung von Eltern und Geschwistern ist im Alter von annähernd 30 Jahren eher der Normalfall. Zu der Auslegung von § 16 AuslG steht auch einiges in den Verwaltungsvorschriften zum AuslG.

Grüße,
Andreas
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adakara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.05.2004 um 12:12:40
 
Hallo Andreas,
ich glaube  ich habe mich nicht genau ausgedruckt. Ich habe mit 20 Aufenthaltsgenehmigung beantragt und A.bewilligung bekommen obwohl ich Recht auf A.erlaubnis hatte, so denke ich nach  dem Recht auf Wiederkehr. Ich möchte, dass die Fehlentscheidung von damals in Bezug auf jetzt  rückgängig gemacht wird ( Recht auf Wiederkehr).
Damit möchte ich dir erklären, dass die getroffene Entscheidung von dem jeweiligen Ausländerbehörde falsch war. Da sie meinen Fall von Anfang an nicht richtig bearbeitet hatten, deshalb bestehe ich auf mein Recht auf Wiederkehr.
Danke im Voraus, mfG
Adakara
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Mick
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Antwort #3 - 23.05.2004 um 12:52:56
 
Zitat:
Hallo Andreas,
ich glaube  ich habe mich nicht genau ausgedruckt. Ich habe mit 20 Aufenthaltsgenehmigung beantragt und A.bewilligung bekommen obwohl ich Recht auf A.erlaubnis hatte, so denke ich nach  dem Recht auf Wiederkehr. Ich möchte, dass die Fehlentscheidung von damals in Bezug auf jetzt  rückgängig gemacht wird ( Recht auf Wiederkehr).
Damit möchte ich dir erklären, dass die getroffene Entscheidung von dem jeweiligen Ausländerbehörde falsch war. Da sie meinen Fall von Anfang an nicht richtig bearbeitet hatten, deshalb bestehe ich auf mein Recht auf Wiederkehr.
Danke im Voraus, mfG
Adakara



Hi,
wenn Du 1995 als Student nach Deutschland gekommen bist, wirst Du ein entsprechendes Visum beantragt haben. Diesem Antrag ist entsprochen worden, also liegt insofern - zumindest nicht offensichtlich - keine falsche Entscheidung vor.
Zum Recht auf Wiederkehr: Das fordert grundsätzlich einen 6-jährigen Schulbesuch in Deutschland. Nach Deinen Angaben hast Du die Schule aber nur 4 Jahre in D. besucht. Also wäre Wiederkehr auch nur zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 AuslG möglich gewesen.
Im übrigen möchte ich anmerken, dass die Aufenthaltserlaubnis, die Du von 1985 bis 1992 besessen hast, auch nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein dürfte. Offensichtlich hast Du Dich in der Zeit nur besuchsweise in D. aufgehalten, Dein gewöhnlicher Aufenthalt war in der Türkei.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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adakara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.05.2004 um 17:25:38
 
Hi,
das Visum habe ich in der Türkei bei der Deutsche Botschaft beantragt und mit Visum hat es nichts zu tun, dann in Deutschland habe ich die A.genemigung beantragt, was falsch gemacht worden war, ist , dass sie mir A.bewilligung erteilt haben  ohne meine Recht auf Wiederkehr zu prüfen.
Im Sinne des § 16 Abs. 2 AuslG ist  4 Jähriges Schulbesuch auch akzeptabel, ich bin ja auch als Student in Deutschland.
Zur Sache gewöhlicher Unterhalt,  ich bin bis 1992 in Deutschland angemeldet gewesen, das entspricht den gewöhnlichen Aufenthalt, ausserdem seitdem  ich geboren bin bis 1985 ist auch gewöhlicher Aufenthalt.
MfG, Adakara
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Antwort #5 - 23.05.2004 um 18:16:28
 
Zitat:
Im Sinne des § 16 Abs. 2 AuslG ist  4 Jähriges Schulbesuch auch akzeptabel, ich bin ja auch als Student in Deutschland.


Und wie begründest Du die "besondere Härte"?

Zitat:
Zur Sache gewöhlicher Unterhalt,  ich bin bis 1992 in Deutschland angemeldet gewesen, das entspricht den gewöhnlichen Aufenthalt


Da liegst Du falsch. Die Tatsache, dass Du gemeldet geblieben bist, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Zitat:
, ausserdem seitdem  ich geboren bin bis 1985 ist auch gewöhlicher Aufenthalt.


Jepp, da gebe ich Dir recht. Aber von 1985 bis 1995 sind 10 Jahre. Damit ist auch die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz AuslG nicht erfüllt.


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Antwort #6 - 23.05.2004 um 18:29:33
 
hi,
wieso 10 Jahre, ich hatte bis 1992 A.erlaubnis. Differenz ist nur 3 Jahre.
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Mick
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Antwort #7 - 23.05.2004 um 19:09:34
 
Zitat:
hi,
wieso 10 Jahre, ich hatte bis 1992 A.erlaubnis. Differenz ist nur 3 Jahre.



Hi,
Du bist nach Deinen eigenen Angaben 1985 ausgereist. Wenn Du das Deiner ABH auch so gesagt hast, dann wird ab der tatsächlichen Ausreise gerechnet. Dann erfolgte die Wiedereinreise also 10 Jahre nach der Ausreise.

Auch wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis in Deinem Pass hattest: die dürfte gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1985 erloschen sein.
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Antwort #8 - 23.05.2004 um 19:10:44
 
Zitat:
Auch wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis in Deinem Pass hattest: die dürfte gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1985 erloschen sein.


Ok, die Vorschrift gab es 1985 noch nicht. Das AuslG 1965 habe ich leider nicht zur Hand, vermute aber, dass es da ähnliche Regelungen gab.
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Antwort #9 - 23.05.2004 um 19:32:38
 
hi,
Du widersprichst dir ja selber. Man sollte sich erst mal gründlich über die Materie informieren, bevor man solche Äußerungen von sich gibt!!!
Und noch was, es fällt euch leichter alles zu verneinen und dafür gründe zu finden.
Viel Spass, meine Situation ist nicht so  auswegslos wie ihr es seht, ihr macht es nur noch unnötig komplizierter.
Ich empfehle Ausländern hier keine fragen zu stellen.
ciao
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