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Auf einfache Art mündlich verständigen (Gelesen: 3.323 mal)
muewi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Auf einfache Art mündlich verständigen
22.04.2004 um 18:38:58
 
Was ist denn damit konkret gemeint? Gibt es hier irgendwelche Richtlinien oder kann das jeder Mitarbeiter bei der Ausländerbehörde nach Gusto entscheiden?

Vielen Dank für Infos hierzu

Gruß
muewi
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Ich habe gelernt, dass, nur weil jemand Dich nicht so liebt, wie Du es Dir wünschst, es noch lange nicht heißt, dass er Dich nicht mit allem liebt, was er hat.&&
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.04.2004 um 18:49:31
 
Hier mal am besten ein Auszug aus einem Kommentar dazu:

Ein wesentliches Element der sozialen Integration ist die Fähigkeit des Ausländers, sich in deutscher Sprache mit der hiesigen Bevölkerung zu verständigen.

Die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG geforderten Kenntnisse in deutscher Sprache müssen für eine mündliche Verständigung auf einfache Art ausreichen. Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse im Verstehen und Reden derart, dass der Ausländer sich in einer deutschen Umgebung sprachlich ohne nennenswerte Probleme zurechtzufinden vermag und dass mit ihm ein seinem Bildungsstand gemäßes "vertiefendes" Gespräch geführt werden kann.

Damit wird zugleich dem Gedanken Rechnung getragen, dass diese sprachlichen Anforderungen hinter denen zurückbleiben müssen, die regelmäßig an einen um Einbürgerung nachsuchenden Ausländer gestellt werden

BVerwG, Urteil v. 09.04.1987 - 1 C 36.85

Der Ausländer genügt den ausländerrechtlichen Anforderungen, wenn er sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Alltagsleben mündlich verständigen kann.

BVerwG, Urteil v. 08.03.1988 - 1 C 55.86 - BVerwGE 79, 94 - InfAuslR 1988, 189 - ZAR 1988, 135 - NVwZ 1988, 838 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG)

Anhaltspunkte können sich aus den Schul- und Sprachzeugnissen oder Nachweisen über die Berufsausübung ergeben. Eine Prüfung zur Feststellung der Deutschkenntnisse (lesen oder schreiben) darf nicht verlangt werden. Demgegenüber sind die Anforderungen an die nicht nur auf die mündliche Verständigung beschränkten Deutschkenntnisse nachgezogener Kinder nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG strenger.

Bestehen Zweifel an den Sprachkenntnissen des Ausländers, kann zu deren Ausräumung das persönliche Erscheinen des Ausländers verlangt werden (§ 70 Abs. 4 AuslG).


nun schlauer  ???
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muewi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.04.2004 um 19:20:26
 
Danke fons, ich bin nun ein klitzekleines bischen schlauer als vorher Zwinkernd

Gruß
muewi
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