Hallo,
ein Bekannter von mir hat eine unbefristete
AE. Die Voraussetzungen von § 44(1a)
AuslG (15 Jahre Aufenthalt als Arbeitnehmer) sind nicht erfüllt.
Er möchte nun ins Schengen-Ausland ziehen, um dort einer Arbeit nachzugehen. Der Arbeitsvertrag ist jedoch auf 2 Jahre befristet; danach würde er gerne nach D zurückkehren.
Nach § 44
AuslG erlischt die
AE, wenn ein Ausländer aus einem "nicht nur vorübergehenden" Grund ausreist, oder ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist. Würde das im o.g. Fall zutreffen?
Falls ja, was könnte er dagegen tun? Die Ausländerbehörde würde ja durch seine Abmeldung über die Ausreise indirekt erfahren. Mangels Grenzkontrollen im Schengen-Raum könnte eine Ausreise aber nicht nachgewiesen werden.
Kann ein befristeter Arbeitsaufenthalt als ein nur vorübergehender Grund gesehen werden?
Kann er die Anmeldung in D beibehalten? Kann es hier Probleme geben, wenn er im Ausland ebenfalls eine Hauptwohnung anmeldet? Welche Konsequenzen gibt es, falls die Schein-Anmeldung auffliegt? §92
AuslG dürfte hier nicht greifen, weil man das Fortbestehen einer
AE ja nicht beantragt.
Kann er regelmässig nach D reisen, damit die Regel mit 6 Monaten nicht greift? Wie kann er nachweisen, dass er zwischenzeitlich in D war, wenn es keine Grenzkontrollen gibt?
Wer hat im o.g. Fall überhaupt die Beweislast? Muss die
ABH nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Erloschen der
AE eingetreten sind (was bei Bewegungen im Schengen-Raum sehr schwierig ist), oder hat der Ausländer die Beweislast?
Vielen Dank!