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Unbefristete AE nach Umzug ins EU-Ausland? (Gelesen: 6.468 mal)
programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete AE nach Umzug ins EU-Ausland?
20.04.2004 um 18:58:58
 
Hallo,

ein Bekannter von mir hat eine unbefristete AE. Die Voraussetzungen von § 44(1a) AuslG (15 Jahre Aufenthalt als Arbeitnehmer) sind nicht erfüllt.

Er möchte nun ins Schengen-Ausland ziehen, um dort einer Arbeit nachzugehen. Der Arbeitsvertrag ist jedoch auf 2 Jahre befristet; danach würde er gerne nach D zurückkehren.

Nach § 44 AuslG erlischt die AE, wenn ein Ausländer aus einem "nicht nur vorübergehenden" Grund ausreist, oder ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist. Würde das im o.g. Fall zutreffen?

Falls ja, was könnte er dagegen tun? Die Ausländerbehörde würde ja durch seine Abmeldung über die Ausreise indirekt erfahren. Mangels Grenzkontrollen im Schengen-Raum könnte eine Ausreise aber nicht nachgewiesen werden.

Kann ein befristeter Arbeitsaufenthalt als ein nur vorübergehender Grund gesehen werden?

Kann er die Anmeldung in D beibehalten? Kann es hier Probleme geben, wenn er im Ausland ebenfalls eine Hauptwohnung anmeldet? Welche Konsequenzen gibt es, falls die Schein-Anmeldung auffliegt? §92 AuslG dürfte hier nicht greifen, weil man das Fortbestehen einer AE ja nicht beantragt.

Kann er regelmässig nach D reisen, damit die Regel mit 6 Monaten nicht greift? Wie kann er nachweisen, dass er zwischenzeitlich in D war, wenn es keine Grenzkontrollen gibt?

Wer hat im o.g. Fall überhaupt die Beweislast? Muss die ABH nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Erloschen der AE eingetreten sind (was bei Bewegungen im Schengen-Raum sehr schwierig ist), oder hat der Ausländer die Beweislast?

Vielen Dank!
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Bine
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Antwort #1 - 20.04.2004 um 19:37:30
 
Hallo,

eine Bescheinigung nach § 44 wird nicht nur an dem fehlenden 15-jährigen Arbeitsaufenthalt scheitern, sondern diese Bescheinigungen können nur von Rentnern in Anspruch genommen werden (lies hierzu mal § 44 Abs. 1a Nr. 1 AuslG bzw. 44.1a AuslG-VwV).

Bei einer Bescheinigung über die Verlängerung der Wiedereinreisefrist in anderen Fällen kommt es auch darauf an, ob die befristete Auslandstätigkeit sich evtl. auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis im BG bezieht und das Arbeitsverhältnis nach der Wiedereinreise im Ursprungsbetrieb fortgeführt wird.

Zu deiner letzten Frage: Es gibt immer wieder "dumme Zufälle" durch die ein Wohnsitz im Ausland bzw. ein längerer Auslandsaufenthalt "auffliegt". Dann könnte dein Bekannter in schwere Beweisnöte geraten. Denn steht erstmal der Verdacht im Raum ist dein Bekannter in der Beweislast!

Gruss
Bine  :happy:
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Mick
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Antwort #2 - 20.04.2004 um 19:40:47
 
Zitat:
Hallo,

ein Bekannter von mir hat eine unbefristete AE. Die Voraussetzungen von § 44(1a) AuslG (15 Jahre Aufenthalt als Arbeitnehmer) sind nicht erfüllt.

Er möchte nun ins Schengen-Ausland ziehen, um dort einer Arbeit nachzugehen. Der Arbeitsvertrag ist jedoch auf 2 Jahre befristet; danach würde er gerne nach D zurückkehren.

Nach § 44 AuslG erlischt die AE, wenn ein Ausländer aus einem "nicht nur vorübergehenden" Grund ausreist, oder ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist. Würde das im o.g. Fall zutreffen?


Ja, das würde zutreffen.

Zitat:
Falls ja, was könnte er dagegen tun? Die Ausländerbehörde würde ja durch seine Abmeldung über die Ausreise indirekt erfahren. Mangels Grenzkontrollen im Schengen-Raum könnte eine Ausreise aber nicht nachgewiesen werden.

Kann ein befristeter Arbeitsaufenthalt als ein nur vorübergehender Grund gesehen werden?


Ja, hierin kann ein vorübergehender Grund liegen. Er sollte eine verlängerte Wiedereinreisefrist "bestimmen" lassen (§ 44 Abs. 3 AuslG).  Damit sind alle Probleme beseitigt und man muss nicht weiter drüber nachdenken, was dann wäre, wenn man alles klammheimlich macht und dann vielleicht doch erwischt wird.
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Antwort #3 - 20.04.2004 um 19:49:10
 
Zitat:
Bei einer Bescheinigung über die Verlängerung der Wiedereinreisefrist in anderen Fällen kommt es auch darauf an, ob die befristete Auslandstätigkeit sich evtl. auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis im BG bezieht und das Arbeitsverhältnis nach der Wiedereinreise im Ursprungsbetrieb fortgeführt wird.


Hi Bine,
wo kann man das nachlesen, was Du da geschrieben hast? Ich finde nichts über den Zusammenhang des Arbeitsverhältnisses hier, mit dem im Ausland.
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Antwort #4 - 20.04.2004 um 20:32:03
 
Zitat:
Hi Bine,
wo kann man das nachlesen, was Du da geschrieben hast? Ich finde nichts über den Zusammenhang des Arbeitsverhältnisses hier, mit dem im Ausland.


War das nicht irgendwo unter Arbeitnehmerüberlassung oder Dienstleistungsfreiheit für Beitrittststaater, wenn sie Mitarbeiter aus einem Dtrittstaat aus den Beitrittstaaten nach Deutschland schicken wollen?

Aber ich glaube, das trifft hier wohl nicht so ganz zu.
Allerdings würde fons jetzt sagen: Wenn ich mich nicht irre!  lachen

Doc  Smiley
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Antwort #5 - 20.04.2004 um 20:38:31
 
Zitat:
Doc  Smiley

Da beteilige ich mich dran:

Doc -->  Smiley  <-- Mick

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Antwort #6 - 20.04.2004 um 20:58:41
 
@ Mick,

letzlich meine ich nichts anderes wie Du auch bestätigt hast. Dass bei einem vorübergehenden befristeten Arbeitsverhältnis ein längere Wiedereinreisefrist gem. § 44 Abs. 3 vereinbart werden kann.
Meiner Ausführung sollte lediglich ein Beispiel darstellen. Von (großen) Firmen werden ja mitunter Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland versetzt (z. B. in Firmen-Niederlassungen) die nach dem Auslandsaufenthalt wieder in die Niederlassung im BG zurückkehren.

@ Doc,

Arbeitnehmerüberlassung oder Dienstleistungsfreiheit für Beitrittsstaater habe ich mit meinen Ausführungen nicht gemeint!

Gruss
Bine
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Antwort #7 - 20.04.2004 um 21:10:36
 
Zitat:
@ Mick,

letzlich meine ich nichts anderes wie Du auch bestätigt hast. Dass bei einem vorübergehenden befristeten Arbeitsverhältnis ein längere Wiedereinreisefrist gem. § 44 Abs. 3 vereinbart werden kann.
Meiner Ausführung sollte lediglich ein Beispiel darstellen. Von (großen) Firmen werden ja mitunter Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland versetzt (z. B. in Firmen-Niederlassungen) die nach dem Auslandsaufenthalt wieder in die Niederlassung im BG zurückkehren.


alles klar, hatte schon gedacht, ich habe was verpasst, einen Erlass oder so. Smiley

Zitat:
@ Doc,

Arbeitnehmerüberlassung oder Dienstleistungsfreiheit für Beitrittsstaater habe ich mit meinen Ausführungen nicht gemeint!


Lass Dich von dem nicht veräppeln Smiley
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