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Fristen (Gelesen: 5.274 mal)
Anusch3D
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.04.2004 um 12:15:30
 
Hallo alle zusammen

ich stecke gerade mitten im Kampf um das Visum für meinen Mann. Vier Monate mussten vergehen, bevor ich meinen Interviewtermin erhalten habe.

Ich habe eigentlich nur eine kleine Frage. Ich habe nun von zwei Anwälten gehört, dass die ABH & Monate Zeit hat das Visum zu bewilligen oder abzulehnen, Meine Frage: Stimmt das und vor allem, wo steht das?

Vielen Dank schon im Vorraus

Anusch3D
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Mick
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Antwort #1 - 07.04.2004 um 17:10:32
 
Zitat:
Hallo alle zusammen

ich stecke gerade mitten im Kampf um das Visum für meinen Mann. Vier Monate mussten vergehen, bevor ich meinen Interviewtermin erhalten habe.

Ich habe eigentlich nur eine kleine Frage. Ich habe nun von zwei Anwälten gehört, dass die ABH & Monate Zeit hat das Visum zu bewilligen oder abzulehnen, Meine Frage: Stimmt das und vor allem, wo steht das?

Vielen Dank schon im Vorraus

Anusch3D



Hi,
meinst Du mit & die 6? Vermutlich. Wie auch immer, es gibt keine besonderen Regelungen dazu, wie lange die ABH für die Abgabe der Zustimmung brauchen darf.
Im Verwaltungsrecht gilt, dass man eine Untätigkeitsklage nach 3 Monaten Nichts-tun einreichen kann. Zu beachten ist, dass der Visumsantragsteller der Kläger wäre, ferner, dass die Botschaft (bzw. die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch...) der Klagegegner wäre. Die ABH wird nur beteiligt. Die Botschaft wäre ggf. gehalten, bei denen nachzuhaken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 07.04.2004 um 19:18:55
 
Zitat:
Hallo alle zusammen
Ich habe eigentlich nur eine kleine Frage. Ich habe nun von zwei Anwälten gehört, dass die ABH & Monate Zeit hat das Visum zu bewilligen oder abzulehnen, Meine Frage: Stimmt das und vor allem, wo steht das?


Es gibt keine besondere Frist. Wenn sich ganz lange Zeit nichts tut, ohne dass ein rechtfertigender Grund vorliegt, kannst Du die BRD wegen Untätigkeit verklagen. Rechtsgrundlage ist § 75 VwGO. Die ABH wird in diesen Fällen üblicherweise beigeladen.

Nchteil: die Gerichte sind alles in allem noch langsamer als die Ausländerbehörden und Botschaften. Daher könntest Du erwägen, in einem sogenannten Verfahren auf vorläufigen Rechtschutz die BRD zur Visumerteilung zu verpflichten. Rechtsgrundlage ist § 123 VwGO. Du müsstest allerdings in diesem Falle an den Nachweis eines bestehenden Anspruchs auf Visumerteilung recht hohe Anforderungen erfüllen.

Meine Meinung: Es lohnt sich vom zeitlichen Aspekt eher, die Kooperation mit der Verwaltungsbehörde zu suchen. Um Anträge und Verfahren bei Gericht anzuleiern, solltest Du erwägen, Deine beien RAe zu betreuen.
Ciao,
Andreas
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Hesekiel
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Antwort #3 - 07.04.2004 um 19:21:21
 
Zitat:
Im Verwaltungsrecht gilt, dass man eine Untätigkeitsklage nach 3 Monaten Nichts-tun einreichen kann. Zu beachten ist, dass der Visumsantragsteller der Kläger wäre, ferner, dass die Botschaft (bzw. die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch...) der Klagegegner wäre. Die ABH wird nur beteiligt. ...


Wenns fix gehen soll, ist eine Untätigkeitsklage allein wenig hilfreich. Schon lange beim VG Berlin, was für Klagen gegen die BRD (Auswärtiges Amt) zuständig ist....
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Mick
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Antwort #4 - 07.04.2004 um 19:53:58
 
Zitat:
Wenns fix gehen soll, ist eine Untätigkeitsklage allein wenig hilfreich. Schon lange beim VG Berlin, was für Klagen gegen die BRD (Auswärtiges Amt) zuständig ist....



Schon klar, ich war da schon  Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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