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Ein Poler und Drittländer...ab 1.05.04 ? (Gelesen: 4.898 mal)
MrT
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27.03.2004 um 01:51:05
 
Hallo!
Ich habe folgendes Fallbsp:
Der Mann ist ein Pole und die Fr, kommt aus Singapur.
Der Mann studiert in DE und hat zur Zeit besitzt eine Aufenth.Bewilligung. Die Frau studiert auch und hat ihre eigene Aufenth.Bewilligung (zwecks Studium NICHT Begleiterin).
Ab 01.05.04 kann der Mann ja "Aufenthaltserlaubnis-EG" gemäß FreizügEGV §3 bekommen.
Die Frage:
Kann die Frau gemäß AufenthEWGG §7 Abs.1 als Familienangehörige die Aufenthaltserlaubnis-EG auch bekommen?
Vielen Dank
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.03.2004 um 12:57:08
 
Hallo grüsse dich,,evnetuell liegt die Lösung der Frage hier im unten einkopierten.Demnach denke ich als nicht Experte das die Frau in diesen Personenkreis der Angehörigen fällt.Ob sie dazu ein wahlmöglichkeit hat zwischen eigener Bewilligung oder der EU AE wesi ich nicht.da aber EU Recht deutschem recht vorgeht würe ich eher zu letzterem neigen wollen.
gruss peku


Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG)
§ 1 Freizügigkeit für Nichterwerbstätige


(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG zukommt, wird Freizügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.

(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie bei einer nach Absatz 1 berechtigten Person ihre Wohnung nehmen. Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,

2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird.




(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit nach dieser Verordnung als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Student im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die eine schriftliche Zulassung zu einer staatlichen oder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bildungswesens besitzt oder an einer solchen immatrikuliert ist.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.03.2004 um 15:25:45
 
hallo habe nochmal nachgesucht und dabei gefunden dass auf jedenfalls die EU Verordnung Vorrang vor einer innerdeutschen Art des Aufenthaltstitels hat:
Zitat aus den ausländerrechtklichen Weisungen:

Angehörige von EG staaten die Freizügigkeit nach dem AufentG/EWG oder der FreizV/EG geniesen ist die besondere Aufenthaltserluabniss nach diesem Gesetz zu erteilen.Es steht dem Ausländer somit nicht frei statt dessen die Erteilung einer AE nachd em AuslG zu beanspruchen da dies den besonderen Rechtsstatus nicht widerspiegelt. (vgl: AuslG VwV 5.3)

Gruss von
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MrT
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Beiträge: 28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.03.2004 um 20:33:25
 
Hallo Peku!

Vielen herzlichen Dank für deine Bemühung!

Gruss aus HH
MrT
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.03.2004 um 20:02:41
 
Bitte schön soweit ich dir mit meinen privaten Infos helfen konnte freut mich das.Berichte doch einfach mal weider hier wie es dir in der Praxis erging

Gruss peku Smiley Smiley
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