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Angaben zur Aufenthaltsdauer beim Ehegattennachzug (Gelesen: 2.910 mal)
Anapoleus
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05.12.2018 um 20:31:16
 
Nachdem unsere Ehe in Deutschland erfolgreich abgeschlossen wurde reist meine Frau nun in ihr Heimatland (Nicaragua) zurück um dort bei der deutschen Botschaft den Antrag auf FZF zu stellen.
In den Formblättern der Botschaft wird nach der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes in Deutschland gefragt (von / bis).

Das Problem ist, dass wir weder wissen "ab wann" sie einreisen wird (da die Dauer der Bearbeitung des Antrages unklar ist und wir jetzt somit noch keinen Flug buchen könne), noch wissen wir was wir zu dem Punkt "bis wann" angeben sollen (da wir eigentlich beabsichtigen zusammen zu ziehen und dauerhaft in Deutschland gemeinsam zu verbleiben).

Ich wäre dankbar für ein paar Hinweise was man in diesem Fall am besten unter diesen beiden Punkten angibt. Oder sollte man diese Felder komplett frei lassen?

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe.
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Petersburger
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Antwort #1 - 05.12.2018 um 21:14:35
 
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Anapoleus
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Antwort #2 - 06.12.2018 um 07:20:51
 
Ok, vielen Dank. Das betrifft die Dauer des Aufenthaltes.

Sind Angaben zum Einreisezeitpunkt erforderlich?

Wir wissen derzeit noch nicht wie lange die Bearbeitung des Antrages dauert. Laut Webseite der Botschaft dauert die Bearbeitung 2 - 3 Monate, die ABH hingegen meint der Vorgang würde auch schon innerhalb von einem Monat abgeschlossen sein.
Ich kann daher derzeit keinen Flug buchen und weiß auch nicht wann meine Frau wieder zurückkommt. Daher ist die Angabe mit dem Einreisezeitpunkt schwierig. Trifft man dann einfach eine Annahme wann man beabsichtigt einzureisen?
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Tina05
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Antwort #3 - 06.12.2018 um 08:46:02
 
Einreisezeitpunkt: schnellstmöglich/sobald wie möglich
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Gruß
Tina
 
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deerhunter
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Antwort #4 - 06.12.2018 um 09:04:24
 
Wenn Sie ihr Visum abholt sagt sie wann sie fliegen will und id.R. wird dann dieses Datum eingetragen und von diesem Tag zählen die 90 Tage
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Anapoleus
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Antwort #5 - 17.02.2019 um 09:54:57
 
Nach ein klein wenig Wartezeit ist meine Frau nun endlich hier.  Smiley

Am Montag geht es erstmal direkt zum Einwohnermeldeamt und wir kümmern uns um ihre Krankenversicherung.

Jetzt hätte ich allerdings schon noch eine Frage:

Bei der ABH hatte man mich darum gebeten, dass wir uns erst 6-8 Wochen vor Ablauf ihres Visums für die Beantragung der AE melden sollte, da die ABH hier derzeit recht ausgelastet ist.

Meine Frage ist: ist das eurer Einschätzung nach ein ausreichender Zeitraum? Ich war immer davon ausgegangen, dass man sich bei der ABH unverzüglich melden sollte für die Erteilung der AE.

Vielen Dank für Rückmeldungen diesbezüglich.
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reinhard
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Antwort #6 - 17.02.2019 um 12:25:29
 
Petersburger schrieb am 05.12.2018 um 21:14:35:
ständig / unbefristet / für immer

Such' Dir eine Variante aus ... Zwinkernd


oder: "bis dass der Tod uns scheide"
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Antwort #7 - 17.02.2019 um 13:16:13
 
Anapoleus schrieb am 17.02.2019 um 09:54:57:
Bei der ABH hatte man mich darum gebeten, dass wir uns erst 6-8 Wochen vor Ablauf ihres Visums für die Beantragung der AE melden sollte, da die ABH hier derzeit recht ausgelastet ist.


Das ist schon ok. Bis zur Erteilung des eAT gibt es eine FB
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juanito
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Antwort #8 - 19.02.2019 um 11:47:15
 
Anapoleus schrieb am 17.02.2019 um 09:54:57:
Bei der ABH hatte man mich darum gebeten, dass wir uns erst 6-8 Wochen vor Ablauf ihres Visums für die Beantragung der AE melden sollte, da die ABH hier derzeit recht ausgelastet ist.

Zu viel Geduld mit der ABH kann auch nach hinten losgehen, insbesondere wenn Ihr Sozialleistungen beantragt.

Als meine Frau mit unserem Kind nach Deutschland zog, war unsere ABH überlastet. Sie hat erst zwei Monate nach Einreise einen Termin bekommen, um die AE zu beantragen. Die AE wurde dann rückwirkend ab Antragstellung erteilt.

Für die zwei Monate ohne AE hat sie kein Elterngeld bekommen, weil die AE Voraussetzung ist. Wir haben dem zwar widersprochen, hat aber nichts gebracht.

Mit dieser Erfahrung würde ich die AE zeitnah formlos mit eben dieser Begründung beantragen. Das entlastet die ABH zwar nicht gerade, aber die Überlastung der ABH darf ja nicht zu Nachteilen beim Antragsteller führen.

Wann die ABH dann Zeit hat, die Unterlagen entgegen zu nehmen, ist dann unerheblich.
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erne
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Antwort #9 - 20.02.2019 um 15:56:50
 
juanito schrieb am 19.02.2019 um 11:47:15:
Wir haben dem zwar widersprochen, hat aber nichts gebracht.


Nur ein "Widerspruch" bringt selten was, wenn man nicht bereit ist, weiter zu gehen.
Hättet nach dem Ablehnen des Widerspruchs geklagt, müsste das Elterngeld m.E. (und aus Erfahrung) rückwirkend nachgezahlt werden, da die Voraussetzung AE ja vorliegt.
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Anapoleus
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Antwort #10 - 23.02.2019 um 09:58:34
 
Vielen Dank für den Hinweis.
Mir ging es im Wesentlichen nur darum ob wir irgendwelche Fristen einhalten müssen nach der Einreise, also ob meine Frau sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der ABH melden muss. Ihr Visum ist jetzt noch 2 1/2 Monate gültig, daher war ich mir nicht sicher ob wir uns jetzt dort schon melden müssen
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Antwort #11 - 23.02.2019 um 13:09:55
 
Ihr müsst zur ABH und sie muss einen AE beantragen, bevor das Visum abgelaufen ist. Früher ist nich verkehrt.
Wann sie sich in deiner Wonung anmelden muss, hängt von den lokalen Anforderungen ab, in der Regel "so schnell wie möglich", aber innerhalb von x Wochen nach Einreise
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Antwort #12 - 23.02.2019 um 13:24:01
 
Also den Wohnsitz muss sie innerhalb 2 Wochen anmelden. § 17 Bundesmeldegesetz
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Antwort #13 - 23.02.2019 um 15:25:19
 
Zum Einwohnermeldeamt müsst ihr eine Wohnungsgeberbescheinigung mitbringen. Entweder beim Vermieter anfordern oder selbst im Internet runterladen, ausdrucken und mit ihm ausfüllen. Falls ihr bei den Eltern wohnt, ebenso letzteres.

Gruß Bexx
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Anapoleus
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Antwort #14 - 23.02.2019 um 20:12:24
 
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