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Asylgesetz (AsylG) Umzug befrister Arbeitsvertrag (Gelesen: 1.649 mal)
Themen Beschreibung: § 60 Auflagen
FrauLilly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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29.11.2017 um 13:32:42
 
Hallo,

ich arbeite in der Flüchtlingshilfe und habe eine Frage:

Wann ist die Streichung einer Wohnsitzauflage möglich?

Person mit Aufenthaltsgestattung (Asylantrag abgelehnt, Klage eingereicht) hat einen befristeten Vollzeitvertrag (3Monate) erhalten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem die Aufenthaltsgestattung erlischt. Da davon auszugehen ist, dass die Gestattung verlängert wird, zeigt sich der Arbeitgeber bereit den Vertrag danach zu verlängern. 

Solange die Person arbeitet bezieht sie keine Leistungen.

Reicht dies um eine Streichung der Wohnsitzauflage zu erreichen? § 60 Auflagen - Wohnsitzauflage bei Bezug von Leistungen

Muss ein Antrag bei der Bezirksregierung auf Umverteilung gestellt werden (Umzug innerhalb NRWs)?

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass der Arbeitnehmer umziehen darf, da er einen gesicherten Lebensunterhalt hat und keine Leistungen bezieht und zurückziehen muss, falls er nicht mehr arbeitet.

Anfrage bei der Ausländerbehörde zu diesem Fall wurde gestellt, ich würde mich aber über Vorabinformationen freuen, da ich immer wieder ähnliche Anfragen habe.

Vielen Dank!
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KaGe
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Anne Küste, Germany
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Antwort #1 - 29.11.2017 um 14:04:51
 
Ist das Saisonarbeit?
Wo wohnt er jetzt?
Stellt der AG für 3 Monate oder länger eine Unterkunft?
Falls der AN nach 3 Monaten *zurückziehen* muss, wohin zieht er dann?
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FrauLilly
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.11.2017 um 09:36:28
 
Vielen Dank für die Rückmeldung.

Es handelt sich nicht um Saisonarbeit.
Er wohnt in einer Gemeinschaftsunterkunft, die durch die Gemeinde gestellt wird.

Ob die Unterkunft durch den AG gestellt wird weiß ich leider nicht. Ich gehe aber nicht davon aus.

Falls er zurückziehen müsste würde er erneut in der Gemeinschaftsunterkunft unterkommen, in der er derzeit wohnt.
Falls es von Bedeutung ist: Es handelt sich um einen Umzug ohne Wechsel des Kreises. Es würde somit auch keinen Wechsel der Ausländerbehörde geben.
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KaGe
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Antwort #3 - 30.11.2017 um 10:45:16
 
Scheint schwierig zu sein.
Experten sagen nix. Ich bin Neuling, auch Flüli-Helfer.

Hat er denn eine Arbeitserlaubnis (trotz abgelehntem Asylantrag?)

Was genau aus § 60 AsylG ist in seiner Gestattung vermerkt?

Der AG stellt die Person sicher zunächst mit einer Probezeit ein. Eine Verlängerung des Vertrages wird nicht nur vom AT abhängen.
Ob es einfach wird, mit dieser AE eine Unterkunft zu finden?

Die ABH hat Sprechzeiten---- frag doch diesen speziellen Fall persönlich nach.

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