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Krankenversicherung nach Anerkennung (Gelesen: 4.184 mal)
Themen Beschreibung: Kinder nicht versichert
vladi86
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 20.09.2017 um 08:17:19
 
Folgendes aus dem Krankenkassenforum.

Wenn die gesamte Familie ALG II bezieht (so höre ich das raus) führt das dazu, dass alle Personen einzeln pflichtversichert sind - auch jedes einzelne Kind. Eine Familienversicherung gibt es bei Bezug von ALG II seit 2016 nicht mehr, sodass sich diese Problematik in diesem Fall gar nicht stellt.

Sollte die AOK sich weigern die Kinder in die Pflichtversicherung aufzunehmen würde ich mir anwaltlichen Rat holen und die AOK verklagen. Notfalls auch per einstweiliger Anordnung, denn die Kinder können nicht ohne jede Krankenversicherung bleiben.

edit: bei unter-15-jährigen greift die Pflichtversicherung noch nicht, aber das ist Jacke wie Hose. Denn Krankenkasse und JC dürfen nicht zu unterschiedlichen Feststellungen hinsichtlich der Frage des Verwandtschaftsverhältnisses der Kinder zur Mutter kommen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: entweder die Kinder sind mit der Mutter verwandt, dann greift die Familienversicherung der KK. Oder sie sind es nicht, weil die Verwandtschaft nicht nachgewiesen ist, dann müsste das JC folgerichtig die Kinder aus der BG nehmen und sie hätten einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und wären über das Sozialamt (§ 264 SGB V) krankenversichert (dann bräuchten die Kinder aber eh einen Vormund, ich gehe mal davon aus dass das BAMF hier schon alle notwendigen Feststellungen zur Verwandtschaft getroffen hat). Dass es rechtswidrig ist, bereits die Existenz der Kinder zu bestreiten, brauche ich nicht zu sagen.
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KaGe
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Anne Küste, Germany
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Antwort #16 - 20.09.2017 um 16:38:29
 
Alles nur gehört  Ärgerlich
Was schreibt die Famkasse? Gibt es einen Ablehnungsbescheid zu KiG wegen fehlender Dokumente? Das JC fordert relativ schnell die LB auf, Kindergeld zu beantragen.
(Ich habe für ca. 12-15 Kinder Kindergeld bei der Famkasse beantragt, mit JC-Bescheid, mit BAMF-Bescheid, mit eidesstattlicher Versicherung wg. fehlender Geburtsurkunde. Dauerte ätzend lang, klappte aber schliesslich. Klappte kürzlich auch für Mündel/Pflegekinder.

Was schreibt die AOK dem Antragsteller? Welche Dokumente werden verlangt? (auch bei der AOK habe ich eidesstattliche Versicherungen der LB vorgelegt, wenn keine Geburtsurkunden für Kinder nachweisbar waren, jetzt sind alle mit AOK-V-Karte bestückt. Die letzten Karten gab es im Juni.
Jetzt im August schreibt allerdings noch eine andere AOK-Stelle aus Potsdam: Bitte legen Sie die Geb-Urkunden vor...bla
Was wird geantwortet?: jaja, wir bemühen uns...

Was steht im Bewilligungsbescheid des JC bei Beiträge zur KV/PV? (Es ist ein Automatismus, dass das JC ab Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die Beiträge für KV/PV  überweist.)

Seit 1.1.2016 müssen sich Erwerbsfähige Familienmitglieder (Ü15) selbst bei der KV versichern. Das ist nur Papierkram mit der AOK. Alles andere bez. der Beiträge läuft ohne Zutun der LB

Du brauchst keinen Anwalt. Du brauchst auch die AOK nicht gleich verklagen, weil du was nicht verstehst.
Niemand bestreitet die Existenz der Kinder.
Das BAMF hat ihnen mit der gesamten Familie einen Aufenthaltsstatus gegeben. Das Sozialamt hat ihnen zuerst Asylbewerberleistungen gezahlt.
Das JC zahlt ihnen jetzt Sozialgeld (für die U15) und Alg2 für die Älteren.
Die Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, besuchen die Schule und erhalten Leistungen neben Sozialgeld.

Also schau bitte in die Bescheide und Schriftverkehre und schreibe, was dort steht.
Dann kann man hier auch passend antworten.

Der Original-Beitrag aus dem KK-Forum wäre interessant zu lesen. SO , wie du es zusammenfasst, stimmts nämlich auch nicht.
Alle Personen sind jetzt einzelne Mitglieder in der KV. Und ja, es gibt die Pflichtversicherung. Auch für U15.
de facto ändert sich für Alg2-Bezieher-Familien aber nichts.

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 21.09.2017 um 13:42:33
 
Beantrage das Kindergeld schriftlich.
Verkehre mit der AOK schriftlich.

Die "Dienstanweisung", selbst wenn sie neu ist, kann die gesetzlichen Bestimmungen nicht aushebeln. Falls die AOK irgend welche Nachweise braucht, muss die AOK die einfach besorgen.

Und wenn es (schriftlich!) dann noch ein Problem gibt, geht Ihr zum Sozialgericht.
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