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Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, minderjährig, Vormund aus Verwandtschaft (Gelesen: 1.641 mal)
KaGe
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Anne Küste, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.05.2017 um 11:59:38
 
Es stellt sich so dar:

Seit 09/2015 sind ein 44jähriger (A)  und seine 2 minderjährigen Neffen (B12 und C16) als syrische Kriegsflüchtlinge mit gleichzeitiger Asylantragstellung in D.
Der A ist seit 03/2016 als Vormund von B und C bestallt.
ABC wohnen seit 10/2015 in einem Haushalt zusammen.

Die Asylverfahren sind nun beschieden.
A und C haben in 11/2016 nur den subsidiären Schutz (1 Jahr) erhalten.
B hat in 04/2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen (3 Jahre).

B ist nun beflügelt und will die FZF beantragen. Seine Eltern und 1 mdj. Bruder

Fragen:
-Scheitert dieser Antrag, weil der Vormund A an ElternStatt bestallt ist?
-Welche Gesetze greifen hier?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.05.2017 um 12:22:30
 
KaGe schrieb am 05.05.2017 um 11:59:38:
-Welche Gesetze greifen hier?


§ 36 Abs. 1 AufenthG für die Eltern. Die Vormundschaft des Onkels ist nicht relevant da der Anspruch nur dann ausscheidet, wenn ein Elternteil sich in D aufhält.

Der Nachzug des Bruders ist problematisch,  nach § 32 AufenthG (zu den Eltern) theoretisch möglich. Scheitert aber oft an mangelnder Sicherung des Lebensunterhaltes. Möglich auch § 36 Abs. 2 AufenthG zum hier lebenden Bruder, da "außergewöhnliche Härte" erforderlich.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.05.2017 um 14:31:50
 
Vielen Dank!
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KaGe
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Antwort #3 - 10.06.2017 um 08:31:21
 
Update:
Die FZF-Anträge sind gestellt.
Es gibt einen 1. Termin für die nachziehende Familie, die in Syrien hockt:
17.3. 2018 ----  Vorsprache in Damaskus
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