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Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit (Gelesen: 1.139 mal)
Camillo
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
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04.05.2017 um 12:20:45
 
Hallo zusammen,

rein interessehalber würde mich interessieren, bei wem liegt die Entscheidungsbefugnis, ob bei einer Einbürgerung, ein Antrag auf Mehrstaatigkeit gem. § 12 StAG angenommen wird?

Grüße Camillo
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.05.2017 um 12:38:25
 
Kommt wie immer darauf an: Bei genereller Mehrstaatigkeit (z.B. innerhalb der EU) stellt sich die Frage für die Einbürgerungsbehörde gar nicht. Bei Einzelfällen erfolgt ggfs. die Vorlage zur übergeordneten Behörde (hier in B-W also zum Regierungspräsidium).
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Camillo
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
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Antwort #2 - 04.05.2017 um 13:24:06
 
Hallo 2Chevaux,

ich danke dir für deine Auskunft. Ich arbeite für die Caritas und helfe regelmäßig bei dem ausfüllen von Formularen und bei Behördengängen.

Kannst du mir bitte sagen, ob diese von mir markierten Fälle grundsätzlich Einzelfälle sind, die an eine übergeordnete Behörde müssen und damit auch mehr Zeit in Anspruch nehmen?

Oder kommt es auch hier vor, das einer dieser Einzelfälle direkt von der Einbürgerungsbehörde entschieden werden?

Grüße Camillo

Zitat:
§ 12 StAG

Abs. 1)
Nr. 1. Ausscheiden nicht möglich
Nr. 2. Entlassung regelmäßig verweigert
Nr. 3. (1) Ausländer nicht zu vertreten hat (Einzelfall)
Nr. 3. (2) unzumutbaren Bedingungen (Einzelfall)
Nr. 3. (3) nicht in angemessener Zeit entschieden (Einzelfall)
Nr. 4. älterer Personen mit besondere Härte (Einzelfall)
Nr. 5. erhebliche Nachteile (Einzelfall)
Nr. 6. Reiseausweis für Flüchtlinge

Abs. 2) Staatsangehörigkeit EU oder Schweiz

Abs. 3) völkerrechtlicher Verträge
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.05.2017 um 13:43:14
 
§ 12 Abs. 2 und 3 sind klar - eigenständig. § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 dito. Die anderen werden regelmäßig vorgelegt.
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