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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493893245 Beitrag begonnen von Camillo am 04.05.2017 um 12:20:45 |
Titel: Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit Beitrag von Camillo am 04.05.2017 um 12:20:45
Hallo zusammen,
rein interessehalber würde mich interessieren, bei wem liegt die Entscheidungsbefugnis, ob bei einer Einbürgerung, ein Antrag auf Mehrstaatigkeit gem. § 12 StAG angenommen wird? Grüße Camillo |
Titel: Re: Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit Beitrag von 2Chevaux am 04.05.2017 um 12:38:25
Kommt wie immer darauf an: Bei genereller Mehrstaatigkeit (z.B. innerhalb der EU) stellt sich die Frage für die Einbürgerungsbehörde gar nicht. Bei Einzelfällen erfolgt ggfs. die Vorlage zur übergeordneten Behörde (hier in B-W also zum Regierungspräsidium).
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Titel: Re: Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit Beitrag von Camillo am 04.05.2017 um 13:24:06
Hallo 2Chevaux,
ich danke dir für deine Auskunft. Ich arbeite für die Caritas und helfe regelmäßig bei dem ausfüllen von Formularen und bei Behördengängen. Kannst du mir bitte sagen, ob diese von mir markierten Fälle grundsätzlich Einzelfälle sind, die an eine übergeordnete Behörde müssen und damit auch mehr Zeit in Anspruch nehmen? Oder kommt es auch hier vor, das einer dieser Einzelfälle direkt von der Einbürgerungsbehörde entschieden werden? Grüße Camillo Zitat:
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Titel: Re: Entscheidungsbefugnis Mehrstaatigkeit Beitrag von 2Chevaux am 04.05.2017 um 13:43:14
§ 12 Abs. 2 und 3 sind klar - eigenständig. § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 dito. Die anderen werden regelmäßig vorgelegt.
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