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Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat (Gelesen: 10.734 mal)
Themen Beschreibung: Reisepass, subsidiärer Schutz, Passpflicht
Kartoffel
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21.03.2017 um 10:35:56
 
Hallo,
zwei eher grundsätzliche Fragen bzgl. der Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat. Mit zunehmender Anzahl der BAMF-Bescheide mit nur subsidiärem Schutz, stellt sich mir die Frage, wer nun bei seinem Konsulat einen Reisepass beantragen muss und wer aufgrund seiner Nationalität oder Fallgestaltung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe/ Geschlecht etc.) davon befreit wird!?
Bei Syrern scheint es relativ (teuer aber) problemlos zu laufen, sie erhalten praktisch alle von der syrischen Botschaft ihren neuen Reisepass. Gibt es klar definierte Ausnahmen?
Wie ist es mit Eritreern, Afghanen, Irakern, Iranern..?

Außerdem haben viele Geflüchtete ihren Reisepass und andere Dokumente bei der Einreise bei Polizei o.a. Stellen abgegeben, was meist auch in der BüMA offiziell vermerkt wurde, aber auch Monate nach Abschluss des Asylverfahrens tauchen die Dokumente (noch?) nicht auf. Wie wird, oder wie sollte damit dann verfahren werden? Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die ABH ODER trotzdem Verpflichtung, sich einen neuen Reisepass zu besorgen (aber Übernahme der Kosten), warten, ob der Pass nicht noch innerhalb von __ Monaten auftaucht ODER..?
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Antwort #1 - 21.03.2017 um 10:55:30
 
Bezüglich der abgegebenen Reisepässe: Diese sollten irgendwann der ABH zugehen. Da hilft nur nachfragen und drann bleiben.

Niemand wird in diesem Fall einen Reiseausweis ausstellen oder irgendwelche Kosten der Passbeschaffung übernehmen.
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Aras
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Antwort #2 - 21.03.2017 um 11:11:20
 
okatomy schrieb am 21.03.2017 um 10:55:30:
Niemand wird in diesem Fall einen Reiseausweis ausstellen oder irgendwelche Kosten der Passbeschaffung übernehmen.


Sagt in dieser pauschalen Form wer?

Es geht um die Verhältnismäßigkeit. Die Kosten eines Passes werden u.a. durch ALG II bzw. Asylbewerberleistungen pauschal pro Monat getragen. Die Person muss eben ggf. sparen.

Wäre der Reisepass aber überteuert, so kann die Beschaffung dessen unverhältnismäßig sein. Aber welcher Reisepass ist überteuert? Höchstens der von Eritrea.

Die anderen sind imho preislich ok.

Brauchen die Konsulate zu lange, darum sollte man auch Antragsbescheinigungen aufbewahren, liegt die Schuld ja nicht in der Person sondern bei dem Konsulat. Dann kriegt man ggf. auch den Reiseausweis.
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Antwort #3 - 21.03.2017 um 11:18:24
 
Kenne zumindest keine Gesetzesgrundlage nach der der Ausländer Anspruch auf Übernahme seiner Passbeschaffungskosten hat.

Wenn die Behörde den eingezogenen Pass selbst verliert ist Sie natürlich schadenersatzpflichtig, das Argument könnte man schon einwerfern.

Also weiter drann bleiben, ggf. mit Fristsetzung.
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Antwort #4 - 21.03.2017 um 11:36:01
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 10:35:56:
Gibt es klar definierte Ausnahmen?

Nein, auch bei subsidiären Schutz gibt es keine pauschale Ausnahmeregelung. Es bleibt jeweils eine Entscheidung im Einzelfall, wobei natürlich einige der in § 5 AufenthV als zumutbare Handlungen festgelegten Regelungen (z.b. Erfüllung der Wehrpflicht) nicht anwendbar sind und subs. Geschützte im Gegensatz zu anderen durch den Anwendungsbereich des EU-Rechts (Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU) einen dezidierten Rechtsanspruch auf eine RA für Ausländer haben sofern die Beschaffung eines nationalen Passes nicht möglich ist.

Wurde ein gültiger Pass bei einer inländischen Behörde hinterlegt, muss kein neuer beschafft werden. Es ist vielmehr ein Ausweisersatz zu erteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV); ist aber bei susb. geschützten zunächst ohnehin der Fall da die Passpflicht ja keine Rolle spielt.
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Kartoffel
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Antwort #5 - 21.03.2017 um 13:35:03
 
Aras schrieb am 21.03.2017 um 11:11:20:
Wäre der Reisepass aber überteuert, so kann die Beschaffung dessen unverhältnismäßig sein. Aber welcher Reisepass ist überteuert? Höchstens der von Eritrea. 


Vielen Dank Aras. Sind die zu hohen Kosten klar definiert, oder ist das Verhandlungssache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter, der ABH, abhängig vom Einkommen etc.?
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Antwort #6 - 21.03.2017 um 13:43:30
 
Zitat:
Wurde ein gültiger Pass bei einer inländischen Behörde hinterlegt, muss kein neuer beschafft werden. Es ist vielmehr ein Ausweisersatz zu erteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV); ist aber bei susb. geschützten zunächst ohnehin der Fall da die Passpflicht ja keine Rolle spielt.


Danke auch dir Bayraqiano. Ich verstehe es nur nicht ganz: Im Idealfall wird den subs. Geschützten der zuvor abgegebene ausl. Reisepass
a) bei der Beantragung des eAT ja von der ABH wieder zurückgegeben, oder
b) es wird noch ein paar Monate auf das Päckchen vom BAMF gewartet (falls keine Auslandsreisen anstehen, auch kein größeres Problem), aber
c) falls er nicht wieder auftaucht oder nie abgegeben wurde - was dann?
Wieso spielt die Passpflicht keine Rolle?  hä?
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Antwort #7 - 21.03.2017 um 14:09:26
 
Muss man halt auslegen. Und im Zweifel muss man was aus den Fingern saugen.

Z.B. man nimmt die Kosten für einen deutschen Reisepass mit den vielen Seiten, also 82€ (§ 20 passV). Und dann sagen wir mal, dass es ab 100% Mehrkosten Wucher wäre (§ 138 II BGB). Also ab ca. 180 € und mehr könnten als unangemessen hohe Ausstellungsgebühr betrachtet werden. Aber es kommt auch auf die Einkommenssituation an. Bei einem relativ reichen Ausländer könnten die Gebühren ggf. angemessen sein.

Aber das sauge ich mir aus den Fingern.
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Antwort #8 - 21.03.2017 um 14:12:54
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 13:43:30:
falls er nicht wieder auftaucht oder nie abgegeben wurde - was dann?


Wenn der Pass nie abgegeben wurde müsste er dann logischerweise immer noch im Besitz seines Inhabers sein, dann müsste man ihn jetzt der ABH vorlegen damit sie entsprechend einen passenden eAT ausstellen kann.

Wenn er nicht mehr auftaucht wäre das zwar ärgerlich, für sich genommen reicht das aber nicht für die Ausstellung eines RA für Ausländer. Man müsste sich trotzdem um einen neuen Pass kümmern und ggf. dann etwa Schadensersatz o.Ä ggü der Behörde geltend machen sofern das möglich wäre.

Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 13:43:30:
Wieso spielt die Passpflicht keine Rolle?

Für die Erteilung der AE spielt die Passpflicht keine Rolle, davon muss man bei susb. Schutz absehen. Wichtig wird es erst, wenn eine Auslandsreise geplant ist.
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Antwort #9 - 21.03.2017 um 16:18:58
 
Okay, danke euch, jetzt habe ich es verstanden.

Was die Unzumutbarkeit, z.B. wegen der Kosten, betrifft, würde ich mich noch über Erfahrungen freuen: 450€ für einen syrischen Reisepass sind bei Bezug von Alg2 schon ein paar Wochen Ansparen...
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Antwort #10 - 21.03.2017 um 16:21:03
 
Ist das der offizielle Preis?
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Antwort #11 - 21.03.2017 um 17:15:08
 
Bei Syrien ist das Problem, dass die Diktatur am Ende ist und sich teils aus dem Verkauf von Pässen finanziert. Es werden von Flüchtlingen unterschiedliche Preise genannt, die die Botschaft verlangte, 400 oder 450 Euro scheinen zur Zeit normal.

Wer keine Identitätspapiere vorlegen kann, kann wohl trotzdem einen Pass bekommen, eben weil die Botschaft Geld braucht. Dazu muss man auch kein Syrer sein. Das wird allerdings früher oder später auf diejenigen zurückschlagen, die einen Pass haben, weil gegen die Botschaft bereits ermittelt wird.

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/01/syrische-botschaft-berlin-paess...
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Antwort #12 - 21.03.2017 um 17:33:58
 
http://www.mofa.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages737/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7...

Tatsache. 370 € für den Pass, 50 € Strafe und 25 € konsularische Registrierung.

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Antwort #13 - 21.03.2017 um 20:32:57
 
Ich frage mich, wie man bei "ein paar Wochen ansparen" (und selbst wenn es ein paar Monate wären) ernsthaft davon ausgehen kann, dass dies eine unzumutbare Härte wäre. Selbst wenn ich die in DEU verbreitete Vollkasko-Mentalität berücksichtige, ganz ehrlich, ich verstehe es nicht.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #14 - 21.03.2017 um 21:29:14
 
Also der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Sozialleistungsbezieher pro Monat den Posten für "Andere Waren und Dienstleistungen" iHv. ca. 29,95 €. Für 420 € (370 + 50) müsste man 15 Monate sparen. Beträgt aber de facto mehr als ein Regelbedarf.

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Antwort #15 - 22.03.2017 um 08:44:29
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 10:35:56:
Bei Syrern scheint es relativ (teuer aber) problemlos zu laufen, sie erhalten praktisch alle von der syrischen Botschaft ihren neuen Reisepass.

Ich kenne das anders.
Sobald der eAT und der Reisepass *fertig produziert* ist, erhält der Antragsteller ne Einladung und Kostennote über 85,- (für beide Dokumente  zusammen). Den Antrag haben die meisten bereits bei Asylverfahrensbeginn gestellt.
Das ist allerdings nichts von der syrischen Botschaft.

Warum sollte eine hier subsidiär oder als Flüchtling anerkannte Person einen neuen *heimischen*Pass benötigen?
Verstehe irgendwie nicht, wozu... hä?
Und wer empfiehlt ihnen das?
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Antwort #16 - 22.03.2017 um 09:38:02
 
Du redest hier von Personen mit Flüchtlingsanerkennung, da ist das ganz anders geregelt weil die einen Anspruch auf einen RA haben. Wer einen subs. Schutz hat bekommt nicht einfach einen RA für Ausländer auf Zuruf, hier gilt vordergründig die Passhoheit des Heimatlandes.
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Antwort #17 - 22.03.2017 um 11:35:13
 
Ich rede hier von beiden Personengruppen.
eine hier subsidiär oder als Flüchtling anerkannte Person

Ich kenne keine syrische Person mit subsidiärem Schutz, die  von der syrischen Botschaft relativ schnell einen Pass erhalten hat.

Und ich verstehe nach wie vor leider nicht, wozu ein neuer syrischer Pass für subs. Schutzberechtigte erforderlich wäre, wenn der alte *weg* ist.
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Antwort #18 - 22.03.2017 um 11:50:35
 
Flüchtlinge haben eine blauen Pass, deshalb sollte das nicht mit diesem Thema vermischt werden.

Subsidiär Geschützte [Syrer] brauchen einen Pass, wenn sie in Rumänien Urlaub machen oder Verwandte in den Niederlanden besuchen wollen. Oder im Libanon.
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Antwort #19 - 22.03.2017 um 12:12:30
 
KaGe schrieb am 22.03.2017 um 11:35:13:
Und ich verstehe nach wie vor leider nicht, wozu ein neuer syrischer Pass für subs. Schutzberechtigte erforderlich wäre, wenn der alte *weg* ist

Ohne Reisepass ist ein Grenzübertritt, und damit Auslandsreisen nicht möglich, weder innerhalb noch außerhalb des Schengenraums. Also brauchen subs. Geschützte unabhängig von ihrer Nationalität (sieht man  mal von Staatenlose sowie Somaliern ab, deren Pässse werden nicht anerkannt)  entweder a) einen Nationalpass oder b) einen Reiseausweis für Ausländer. B gibt es aber nur, wenn die Beschaffung von A nicht zumutbar ist.
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« Zuletzt geändert: 22.03.2017 um 12:22:49 von N/V »  
 
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Antwort #20 - 22.03.2017 um 12:25:03
 
Ok., danke dir, das verstehe ich.

d.h. im Umkehrschluß: Wer als subsidiär Schutzberechtigter ohne alten Nationalpass ist und ins Ausland reisen will, braucht einen Reiseausweis für Ausländer, der nur von der  zust. Stelle des Heimatlandes ausgestellt werden kann.
Und:
Alle anderen subs. Schutzberechtigten, die  zunächst nicht ins Ausland reisen wollen, brauchen solch einen Pass nicht beantragen. Für diese Personen besteht keine Passpflicht.

Hab ichs richtig verstanden?
Es kursieren hier (unter den Syrern) die wildesten Varianten...

@reinhard
Ja, danke.
Ich weiß, daß die mit dem Flüchtlingsstatus blaue Pässe und den eAT haben.
Ja, ist eine andere Konstellation.
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Antwort #21 - 22.03.2017 um 12:31:27
 
KaGe schrieb am 22.03.2017 um 12:25:03:
: Wer als subsidiär Schutzberechtigter ohne alten Nationalpass ist und ins Ausland reisen will, braucht einen Reiseausweis für Ausländer, der nur von derzust. Stelle des Heimatlandes ausgestellt werden kann.

Wer in Ausland reisen will muss erstmal zum Konsulat des Heimatlandes und sich um einen Reisepass bemühen. Scheitern die Bemühungen oder sind sie insgesamt nicht zumutbar, gibt es von der Ausländerbehörde den Reiseausweis für Ausländer-

KaGe schrieb am 22.03.2017 um 12:25:03:
Für diese Personen besteht keine Passpflicht.

Richtig ist, dass für die Ausstellung des eAT kein Pass vorliegen muss. Für subs. Geschützte ohne Pass wird ja dann erstmal ein Ausweisersatz ausgestellt, damit erfüllt man die Passpflicht im Inland.
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Antwort #22 - 29.03.2017 um 21:17:36
 
wieso eig. direkt IRA´s (Reiseausweis für Ausländer) ausstellen?

Wie wäre es denn mit nem AWE (Ausweisersatz) für ein Jahr? und den IRA nur bei Bedarf ausstellen?
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Antwort #23 - 29.03.2017 um 22:56:59
 
Zitat:
Richtig ist, dass für die Ausstellung des eAT kein Pass vorliegen muss. Für subs. Geschützte ohne Pass wird ja dann erstmal ein Ausweisersatz ausgestellt, damit erfüllt man die Passpflicht im Inland.


Jetzt muss ich doch noch mal nachhaken: Bei den Subsidiären sehe ich immer nur den eAT plus Zusatzblatt, aber keinen Ausweisersatz. Der wird auch von den diversen Stellen nie verlangt, die sie alle abklappern müssen. Liegt es daran, dass der eAT selbst ein Ausweisersatz für das Inland ist (laut 48 II AufenthG müsste dann aber doch auch "Ausweisersatz" drauf stehen)?! Wie sähe sonst ein "Ausweisersatz" aus?

Was ist mit der Syrerin, die bei der Heirat ihres Bruders in Österreich dabei sein will oder bei einer Beerdigung in der Türkei?
Ich frage hier vorrangig für die Subsidiären, die auf die Rückgabe ihres Reisepasses durch das BAMF warten.
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Antwort #24 - 30.03.2017 um 14:00:10
 
eAT können bzw. sollen nach § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG den Zusatz "Ausweisersatz" tragen, wie das technisch machbar ist weiß ich gerade auch nicht, eventuell ist das aber auf dem Zusatzblatt vermerkt.

Kartoffel schrieb am 29.03.2017 um 22:56:59:
Was ist mit der Syrerin, die bei der Heirat ihres Bruders in Österreich dabei sein will oder bei einer Beerdigung in der Türkei?


Kling zwar wenig hilfreich, aber: Man müsste sich dann schon aktiv um die Rückgabe des Passes kümmern. Mit dem eAT als Ausweisersatz kann man nun mal nicht reisen. Ein Passersatz in Form eines RA für Ausländer halte ich bei Besitz eines Nationalpasses, auch wenn dieser beim BAMF oder einer anderen Behörde liegt, auch grundsätzlich nicht für möglich. Ausnahmen persönlicher Natur könnten eventuell aber von der ABH berücksichtigt werden.
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Antwort #25 - 09.04.2017 um 08:37:38
 
Aras schrieb am 21.03.2017 um 17:33:58:
http://www.mofa.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages737/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7...

Tatsache. 370 € für den Pass, 50 € Strafe und 25 € konsularische Registrierung.


Es wird sogar sehr bald der teuerste sein. Laut Nachrichten und Telefonat mit der syrischen Botschaft soll der Reisepass sehr bald 800 Euro kosten! Das ist mehr als Wucher. In syr. Facebook Gruppen wurde darüber diskutiert und es haben auch einige dort direkt angerufen um nochmals nachzufragen. Eine der Sachbearbeiter (Botschaft in Berlin) dort soll es bestätigt haben.

https://www.alaraby.co.uk/english/society/2017/4/5/syrian-passport-now-the-world...

Der eAt reicht sogar in Deutschland allein in den meisten Fällen nicht aus,, weil dieser nicht als Identifikationsnachweis akzeptiert wird, z.B. bei Abschluss eines Miervertrags, Telefon, Auto, Hotelreservierung oder wenn man sein Paket von der Post abholen möchte (da hat der Postbeamte mal lautstark mit einer Chinesin diskutieren müssen, die ihr Paket abholen wollte. Der graue Pass müsste eigentlich für Syrer mit subs. Schutz ausgestellt werden. Jedenfalls hat es damals sogar mit jemandem geklappt der ein eAt (Ehegattennachzug) hatte, weil die Unzumutbarkeit nochmals persönlich erklärt wurde.
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« Zuletzt geändert: 09.04.2017 um 08:48:52 von Zeno »  
 
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Antwort #26 - 28.04.2017 um 10:50:01
 
Zitat:
eAT können bzw. sollen nach § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG den Zusatz "Ausweisersatz" tragen, wie das technisch machbar ist weiß ich gerade auch nicht, eventuell ist das aber auf dem Zusatzblatt vermerkt.


Mir ist gestern, eher zufällig, ein eAT aufgefallen, auf dem unter Anmerkungen "Ausweisersatz" stand. Die Person hat eine Anerkennung nach 25.2 (subs.) und der syrische Reisepass liegt noch beim BAMF. Das bedeutet, dass er allein mit diesem eAT im Schengengebiet reisen könnte. Falls ja, ist davon auszugehen, dass das die frz. und poln. Grenzbeamten verstehen und akzeptieren!?
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Antwort #27 - 28.04.2017 um 11:07:02
 
Kartoffel schrieb am 28.04.2017 um 10:50:01:
Das bedeutet, dass er allein mit diesem eATim Schengengebiet reisen könnte.

Nein, der Ausweisersatz ist kein zugelassenes Grenzübertrittsdokument...

Vgl. Ziff 48.2.1 der AVWV AufenthG... Oder du gibst "Ausweisersatz" in die i4a- Suche ein, ergibt auch einige Ergebnisse.

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Antwort #28 - 28.04.2017 um 11:44:55
 
Kartoffel schrieb am 28.04.2017 um 10:50:01:
Mir ist gestern, eher zufällig, ein eAT aufgefallen, auf dem unter Anmerkungen "Ausweisersatz" stand. Die Person hat eine Anerkennung nach 25.2 (subs.) und der syrische Reisepass liegt noch beim BAMF. Das bedeutet, dass er allein mit diesem eAT im Schengengebiet reisen könnte. Falls ja, ist davon auszugehen, dass das die frz. und poln. Grenzbeamten verstehen und akzeptieren!?

Ein Grenzübertritt ist mit einem Ausweisersatz nicht möglich. In das Ausland können Sie daher mit einem Ausweisersatz leider nicht reisen.


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Antwort #29 - 23.05.2017 um 22:49:25
 
Gibt es mittlerweile jemanden mit subsidiären Schutz, der einen (grauen) Reiseausweis nach Antrag bei einer ABH ausgestellt bekommen hat?
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Antwort #30 - 15.06.2017 um 10:16:25
 
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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