Hallo,
zwei eher grundsätzliche Fragen bzgl. der Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat. Mit zunehmender Anzahl der BAMF-Bescheide mit nur subsidiärem Schutz, stellt sich mir die Frage, wer nun bei seinem Konsulat einen Reisepass beantragen muss und wer aufgrund seiner Nationalität oder Fallgestaltung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe/ Geschlecht etc.) davon befreit wird!?
Bei Syrern scheint es relativ (teuer aber) problemlos zu laufen, sie erhalten praktisch alle von der syrischen Botschaft ihren neuen Reisepass. Gibt es klar definierte Ausnahmen?
Wie ist es mit Eritreern, Afghanen, Irakern, Iranern..?
Außerdem haben viele Geflüchtete ihren Reisepass und andere Dokumente bei der Einreise bei Polizei o.a. Stellen abgegeben, was meist auch in der BüMA offiziell vermerkt wurde, aber auch Monate nach Abschluss des Asylverfahrens tauchen die Dokumente (noch?) nicht auf. Wie wird, oder wie sollte damit dann verfahren werden? Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die
ABH ODER trotzdem Verpflichtung, sich einen neuen Reisepass zu besorgen (aber Übernahme der Kosten), warten, ob der Pass nicht noch innerhalb von __ Monaten auftaucht ODER..?