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Niederlassungserlaubnis (Rentenversicherung + fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis) (Gelesen: 2.008 mal)
Zola123
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i4a rocks!


Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis (Rentenversicherung + fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis)
14.06.2017 um 12:54:36
 
Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren in Deutschland und habe seit einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs 3. Davor lief das Asylverfahren, welches mit einer Ablehnung des Antrags, aber Feststellung eines humanitären Grundes endete.
Nach dem ich vor 5 Jahren nach Deutschland gekommen bin, besuchte ich 3 Jahre die Schule, machte hier einen Schulabschluss und mache nun seit 2 Jahren eine Berufsausbildung.

Ich möchte nun eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Offene Fragen habe ich in Bezug auf § 9 Niederlassungserlaubnis Absatz 2:


3.      er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


in Kombination mit

(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. 2
Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt
. 3Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


Ich habe jetzt die letzen beiden Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt. Davor war ich 3 Jahre in der Schule und hab einen Schulabschluss gemacht. Wird hier die Zeit des Schulabschlusses auf die Erfüllung der Rentenversicheurngszeit angerechnet, d.h. ich erfülle mit 3+2 Jahren schon die vollen 5 Jahre (=60 Monate)?


zudem bin ich mir nicht sicher, ob ich folgendes erfülle:

1.      er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Meine eigentliche Aufenthalterlaubnis habe ich ja erst seit einem Jahr. Davor hatte ich eine Gestattung, da ja das Asylverfahren lief. Wird hier die Zeit des Asylverfahrens angerechnet und ich hab die 5 Jahre dann schon komplett erfüllt?


Alle anderen Kriterien erfülle ich. Es wäre also super, wenn ich die beiden oben genannten Dinge auch bereits erfülle oder irgendwie schneller erfüllen kann, weil ich dann jetzt schon die Niederlassungserlaubnis beantragen könnte.

Hat jemand damit Erfahrung und kann mit helfen?

Vielen Dank
Zola



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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.06.2017 um 13:07:09
 
Nein Du erfüllst die Voraussetzungen für eine NE leider nicht. Du musst die AE bereits 5 Jahre besitzen, tust das aber erst seit 1 Jahr.

Die Zeit des Asylverfahrens wird nur angerechnet wenn es erfolgreich war, also wenn Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde, Asyl anerkannt wurde oder subsidiärer Schutz.

Das alles ist aber bei dir nicht der Fall, laut vergangenen Fragen hast du nur ein Abschiebehindernis anerkennt bekommen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2017 um 13:17:38
 
Die Zeiten des Asylverfahrens werden angerechnet, § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Von den 60 Monatsbeiträgen bist du aber nicht befreit, weil in § 9 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Rede ist, dass nur Satz 1 dieses Absatzes (also das Ehegattenprinzip) bei § 26 Abs. 4, der einzigen Rechtsgrundlage für die Erteilung einer NE an dich, Anwendung findet. Satz 2 (Priviligerung von Personen in Ausbildung) findet im Umkehrschluss auf dich keine Anwednung.
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Zola123
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i4a rocks!


Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.06.2017 um 13:41:26
 
Zitat:
Die Zeiten des Asylverfahrens werden angerechnet, § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Von den 60 Monatsbeiträgen bist du aber nicht befreit, weil in § 9 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Rede ist, dass nur Satz 1 dieses Absatzes (also das Ehegattenprinzip) bei § 26 Abs. 4, der einzigen Rechtsgrundlage für die Erteilung einer NE an dich, Anwendung findet. Satz 2 (Priviligerung von Personen in Ausbildung) findet im Umkehrschluss auf dich keine Anwednung.


Hallo Bayraqiano,

ok, vielen Dank. Wäre es denn möglich, dass ich § 9 Abs. 2 Punkt 3 AufenthG direkt erfülle, in dem ich z. B. in eine private Rentenversicherung auf einmal so viel einzahle, dass ein Rentenanspruch in der Höhe entsteht, wie er auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach 5 Jahren Einzahlung entstehen würde?

"
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
"
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.06.2017 um 14:35:30
 
Das wäre eine Möglichkeit, sofern sich überhaupt eine solche Versicherung für Auszubildende finden lassen würde. Du kannst dich aber mal informieren.

Alternativ solltest du aber bei der ABH anfragen, ob man dir eventuell eine AE nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m § 35 AufenthG zu erteilen. Zwar gibt es ein Urteil des BVerwG, wonach dies nur möglich ist, wenn die erste AE vor Vollendung der Volljährigkeit erteilt worden ist. In deinem Fall ist die Verzögerung aber auf das unverhältnismäßig lange Asylverfahren zurückzuführen, insofern könnte man dir hier eventuell etwas entgegenkommen.
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Zola123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.06.2017 um 12:18:37
 
Zitat:
lternativ solltest du aber bei der ABH anfragen, ob man dir eventuell eine AE nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m § 35 AufenthG zu erteilen. Zwar gibt es ein Urteil des BVerwG, wonach dies nur möglich ist, wenn die erste AE vor Vollendung der Volljährigkeit erteilt worden ist. In deinem Fall ist die Verzögerung aber auf das unverhältnismäßig lange Asylverfahren zurückzuführen, insofern könnte man dir hier eventuell etwas entgegenkommen.


Hallo Bayraqiano,

danke für den Tipp. Ich sehe mir das gleich mal genauer an.

Viele Grüße
Zola
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