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ALG2 Anspruch Familienzusammenführung (Gelesen: 2.645 mal)
MaNaem
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25.01.2017 um 17:49:59
 
Hallo Zusammen,

Mein Partner kam am 07.12.2016 mit einem Fzf Visa zu unseren gemeinsamen Tochter nach Deutschland. Da wir momentan noch bei meinen Eltern wohnhaft sind und diese nicht Eigentümer der Wohnung mussten wir erstmal die Genehmigung einholen, dass er sich hier auch melden darf Dass ganze hat sich hinausgezogen bis zum 10. Januar ... Also hat mein Vater in der Bescheinigung das Datum des Bestätigungsschreiben angegeben als Einzugstermin. Hat ja keiner gewusst, dass die Leistungen davon abhängen. Laut Sachbearbeiterin mit der ich vorab gesprochen hatte, war klar dass er durch dass Dies auch Alg2 Anspruch hat. Heute kam der Leistungsbeschreibung, dass ihm Leistungen ab dem 10. Januar bewilligt werden.  Die Sachbearbeiterin wurde vorab informiert, und auch ich habe die Änderung meiner Bedarfsgemeinschaft schon im.Dezember mitgeteilt, dass er am 07.12.2016 bei mir eingezogen ist.

Ist dass so rechtens?  Ab wann hat nur hatte er tatsächlich Anspruch und hängt dies tatsächlich von der meldebescheinigung ab oder vom Stempel der Einreise, woran ja ersichtlich ist dass er seit Dezember in Deutschland lebt ohne jegliches Geld.

Für jede hilfreiche Antwort bin ich dankbar.
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Aras
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Antwort #1 - 25.01.2017 um 18:19:15
 
Meines Erachtens ab Datum der Einreise. Denn die Hilfsbedürtigkeit wurde nicht mit der ordnungspolizeilichen Meldung begründet sondern war bereits ab Einreise vorhanden und auch fristgerecht dem JC am 7.12. gemeldet.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 25.01.2017 um 18:55:25
 
Ich bin eher der Meinung, dass nach der Wohnsitznahme (also Anmeldung) ein Anspruch entsteht...aber kein Spezialist dafür
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mikkaelneu
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Antwort #3 - 25.01.2017 um 20:05:14
 
Hi MaNaem,

wann wurde der Antrag, ich glaub das ist das Formular WEP, beim Jobcenter abgegeben?

Dann wäre es einfacher die Frage zu beantworten. Hast du was schriftliches vom Jobcenter?

Mikkael
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Aras
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Antwort #4 - 25.01.2017 um 20:06:26
 
Die Anmeldung ist nebensächlich. Es gilt § 30 SGB I dass auch auf einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz abstellt. Den Wohnsitz können wir aus dem BGB entlehnen. Und das führt dazu, dass das Bestehen eines Wohnsitzes nicht von einer Anmeldung abhängig gemacht werden kann.

Also darum ist das Ordnungspolizeiliche Anmelden nur ggf. bei der Zuständigkeitsfrage ein Indiz darstellen kann. Aber auch nicht zwingende Voraussetzung für ALG II.

WEP? Eigentlich VÄM für Veränderungsmitteilung
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mikkaelneu
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Antwort #5 - 25.01.2017 um 20:27:27
 
Hi Aras,

Zitat:
WEP? Eigentlich VÄM für Veränderungsmitteilung


hab ich überlesen. Ja erst VÄM, dann WEP, EK richtig?

Mikkael
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MaNaem
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Antwort #6 - 25.01.2017 um 21:42:39
 
mikkaelneu schrieb am 25.01.2017 um 20:27:27:
Hi Aras,


hab ich überlesen. Ja erst VÄM, dann WEP, EK richtig?

Mikkael


Hallo,VÄM habe ich meiner Sachbearbeiterin innerhalb einer Woche nach Ankunft meines Partners schriftlich zukommen lassen. Also definitiv noch vor Mitte Dezember.

Ich bin eben nochmal die Unterlagen durchgegangen. VÄM wie gesagt innerhalb einer Woche nach Ankunft ... Dadurch dass meine Sachbearbeiterin schon vor seiner Ankunft Bescheid wusste, wurden die Leistungen auch dementsprechend angepasst an 07.12.2016 für meine Tochter und mich mit Bescheid vom 22.11.201.  Mir hat sie damals im November gesagt, dass ohne Aufenthaltstitel keine Leistingsberrechnung stattfinden kann, sondern erst wenn auch der Aufenthaltstitel ausgestellt ist. Dann auch Rückwirkend, da die Fzf nach Paragraph 28 stattgefunden hat und somit nicht von Leistungen ausgeschlossen ist. Ein Visum reicht allerdings  nicht aus.  Aufgrund dessen bin ich auch erstmal nicht weiter tätig geworden, für mich war klar ..Sie weiß Bescheid VÄM hat sie bekommen. Auf den Aufenthaltstitel warten wir bis zum Termin

Hier habe ich vorhin aussversehen was durcheinander gebracht:
Am 10.01.2017 kam ein Schreiben vom Jobcenter mit der Aufforderung zur Mitwirkungspflicht und folgende Unterlagen werden noch benötigt von meinem Partner WEP, EK, VM sowie Kopien vom Aufenthaltstitel, Steuer ID Usw ...  Abgabefrist war der 24.01.2017 die auch eingehalten wurde

Termin auf der Ausländerbehörde hatten wir am 16.01.2017,  wo auch die Ausstellung des Aufenthaltstitel und  Anmeldung auf dem Einwohnermeldeamt erfolgte ( gemeldet / Einzug angegeben am 10.01.2017)

Ich hoffe, dass hilft nochmal etwas die detaillierte Auskunft.

Vielen Dank
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KaGe
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Antwort #7 - 26.01.2017 um 10:07:28
 
MaNaem schrieb am 25.01.2017 um 21:42:39:
VÄM habe ich meiner Sachbearbeiterin innerhalb einer Woche nach Ankunft meines Partners schriftlich zukommen lassen. 

Da die SB vom JC dir nun ein Mitwirkungs-Schreiben schickte, kann man davon ausgehen, daß der Antrag auf Leistungen auch ab dem 7. 12. zählt. Oder sogar ab Monat Dezember (?)
Nach § 37(2) SGB II ist das so, aber ob bei Einreise aus dem Ausland auch??

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