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Anfragen an Behörden nach der Abgabe der alte Staatsangehörigkeit (Gelesen: 7.317 mal)
Dr.Turner
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20.01.2017 um 21:18:18
 
Guten Abend,
ich habe vor 3 Monaten die EB-Zusicherung bekommen.  Smiley
Danach Antrag auf der Entlassung von der alte Staatangehörigkeits gestellt. Vor eine Woche die zusage bekommen. Smiley
Zur EBH gegangen und alle Unterlagen mit Lohnabrechnungen 5 Jährige Arbeitsvertrag, 54000 Euros pro Gehaltszertifikat vom letztes Jahr (Arbeitnehmer seit 6 Jahre) eingereicht. Dann die Antwort bekommen.

Wir schicken jetzt die Anfrage nochmal an den Behörden und wenn es endgültig positiv entchieden wird, bekommen Sie einen Brief. Es kann aber 8 bis 12 Wochen dauern und bis dahin sind Sie Staatenlos!

Was für ein Mist? Traurig Ist das normal? Warum wurde es nicht früher überpruft? Warum jetzt nochmal wenn ich keinen Pass habe. weinend

Danke für Ihre Antwort.

Viele Grüße,

Dr. Turner  Laut lachend
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Odysseus
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Antwort #1 - 20.01.2017 um 23:05:52
 
Ja, es ist normal.

Die EB-Voraussetzungen müssen bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein, und das muss ggf. vor Aushändigung der Urkunde noch einmal überprüft werden.
Und es kann nicht vorher überprüft werden, weil ja niemand weiß, wann die Entlassung vorliegt. Macht man's zu früh, müsste es vielleicht noch mal wiederholt werden - und das macht keinen Sinn.

Dass du z.Zt. ohne Pass bist, ist nicht zu vermeiden.
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Dr.Turner
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Antwort #2 - 21.01.2017 um 08:27:30
 
Smiley
Danke für die Antwort.
Welche Anfragen werden erneut gestartet und es dauert 8 bis 12 Wochen?  unentschlossen
Obwolh keine Änderung in der Situation stattgefunden hat, müss ich trotzdem warten.  Lippen versiegelt
Mache ich  Laut lachend
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reinhard
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Antwort #3 - 21.01.2017 um 11:08:52
 
Dr.Turner schrieb am 21.01.2017 um 08:27:30:
Welche Anfragen werden erneut gestartet und es dauert 8 bis 12 Wochen?


Das sind die Fragen an die Sicherheitsbehörden, ob Du Terrorist bist.

Die Antwort ist dann vermutlich "nein", aber die Behörden bekommen jeden Tag einen ganzen Stapel mit Anfragen.
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Odysseus
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Antwort #4 - 23.01.2017 um 08:58:26
 
reinhard schrieb am 21.01.2017 um 11:08:52:
Das sind die Fragen an die Sicherheitsbehörden, ob Du Terrorist bist.


Vielleicht ein wenig drastisch formuliert...
Es wird in erster Linie geprüft, ob gegen Dich neue, weitere oder überhaupt Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaft oder Polizei vorliegen und ob im BZR etwas (neues) eingetragen ist.
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Antwort #5 - 23.01.2017 um 15:53:13
 
Hallo,
was würde dann passieren, wenn es nicht positiv entschieden wäre, weil der TE z.B. arbeitslos durch Kündigung in dieser Zeit wäre ? Der TE hat also dann keine gültige Staatsangehörigkeit mehr ?
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Antwort #6 - 23.01.2017 um 16:14:35
 
vanille schrieb am 23.01.2017 um 15:53:13:
was würde dann passieren, wenn es nicht positiv entschieden wäre, weil der TE z.B. arbeitslos durch Kündigung in dieser Zeit wäre ?

Die Entscheidung der EBH über die Einbürgerung wird in die Zukunft auf den Zeitpunkt verschoben, wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.

vanille schrieb am 23.01.2017 um 15:53:13:
Der TE hat also dann keine gültige Staatsangehörigkeit mehr ?

Ja.
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Antwort #7 - 23.01.2017 um 16:37:55
 
Sollte es nur an der LU Sicherung scheitert wird dies ggf. im Rahmen einer Härtefall-Klausel gelöst und trotzdem eingebürgert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dr.Turner
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Antwort #8 - 24.01.2017 um 19:47:34
 
2.1.2
Sicherheitsüberprüfung

Die Einbürgerungsbehörde richtet unter Nutzung des elektronischen Verfahrens OSiP (OnlineSicherheitsPrüfung) Erkenntnisanfragen an

a)      das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW/Abteilung Verfassungsschutz: Regelanfrage gem. § 37 Absatz 2   StAG  für Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)      das Bundesamt für Justiz zur Erlangung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)      an das Landeskriminalamt NRW zur Übermittlung von Daten auf der Grundlage von § 28 Absatz 3 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -.

Die letzten Rückmeldungen der genannten Erkenntnisstellen dürfen im Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung bzw. der Erteilung /Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht älter als 6 Monate sein.

Wenn es einmal Z.B in Oktober geprüft wurde.. es sind ja dann nur 3 Monate oder?
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Dr.Turner
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Antwort #9 - 26.01.2017 um 20:30:16
 
Dr.Turner schrieb am 24.01.2017 um 19:47:34:
Die letzten Rückmeldungen der genannten Erkenntnisstellen dürfen im Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung bzw. der Erteilung /Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht älter als 6 Monate sein.

Wenn es einmal Z.B in Oktober geprüft wurde.. es sind ja dann nur 3 Monate oder?


Gibt es dazu eine Antwort oder habe ich es falsch verstanden? Die neue Anfragen sind überflussig!
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reinhard
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Antwort #10 - 26.01.2017 um 21:48:26
 
Dr.Turner schrieb am 26.01.2017 um 20:30:16:
Gibt es dazu eine Antwort oder habe ich es falsch verstanden? Die neue Anfragen sind überflussig!


Wir wissen nicht, welche Informationen der Einbürgerungsbehörde vorliegen. Wir wissen nicht, wer gerade gefragt wird und warum.
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Antwort #11 - 27.01.2017 um 08:09:42
 
Ein bloßer Rechenfehler ! Es geht nicht darum, was vor drei Monaten war: Die Anfragen werden gestartet, sobald ein Antrag zur Bearbeitung kommt. Wie schnell sie beantwortet werden, hängt von vielerlei ab. Sind sie dann zum Zeitpunkt einer Entscheidung (egal, ob Einbürgerung oder Zusicherung) noch aktuell, ist es gut. Sind sie zu alt, werden sie erneuert - ganz einfach.
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Antwort #12 - 27.01.2017 um 20:27:45
 
Zitat:
Die Anfragen werden gestartet, sobald ein Antrag zur Bearbeitung kommt.


Der Antrag wurde gestellt. Egal wann. Dann kommt die Zusicherung von drei Monaten. Das heißt alles war ok. Wenn ich EU-Burger sein würde, wurde die Einbürgerung sofort erteilt. Jetzt bin ich von der alte Staatsangehörigkeit entlastet.
Die Anfragen sind die gleiche und sollten auch für die Einbügerungsurkunde gültig sein da ich kein neue Antrag gestellt sondern der Antrag wurde jetzt weitergefühert. Was ist so komplex hier? Wenn die Anfragen für die EZ ok waren sollten Sie jetzt immer noch aktuelle sein weil es sind nicht mehr als drei Monate. Ich habe der Antrag für die Einbürgerung gestellt und nicht für die Zusicherung.
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Antwort #13 - 27.01.2017 um 20:31:05
 
reinhard schrieb am 26.01.2017 um 21:48:26:
Wir wissen nicht, welche Informationen der Einbürgerungsbehörde vorliegen. Wir wissen nicht, wer gerade gefragt wird und warum. 


Der gleiche Person. Ich glaube nicht dass die Behörde so nett war ohne alle +ve Entscheidungen von Anfragen Einürgerungzusicherung zu erteilen. LoL. Die Anfragen für die Zusicherung sind die gleiche wie für die Einburgerung weil für manche wird es direkt als Einbürgerung gelten. z.B. Iran.... etc
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Antwort #14 - 27.01.2017 um 20:38:39
 
Die gleiche Person wird gefragt? Es geht darum welche Behörden gefragt werden!

Und schau mal was in den letzten 3 Monaten passiert ist. Es ist schon sinnvoll nochmal die Polizeistellen zu fragen etc. um mögliche Kriminelle und Terroristen festzustellen bevor man diese einbürgert und ggf. wieder ausbürgert.

Dass Iraner ohne Einbürgerungszusicherung eingebürgert werden soll jetzt was begründen?
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