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Befristete Arbeitsvertrag und Blaue Karte (Gelesen: 3.498 mal)
segerias
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21.10.2016 um 12:45:13
 
Ich bin ein M.Sc. Absolvent und seit letztes Monat beschäftigt. Meine aktuelle Arbeitsvertrag lauft für 3 Monat. Ich habe letzte Woche bei Ausländerbehorde ein Blaue Karte beantragen, aber bin mittgeteilt das für ein dreimonatige Vertrag bekommt man kein Blaue Karte!
Ich wollte fragen ob dauer der Arbeitsvertrag und Blaue Kart miteinander abhängig sind. Anders gesagt gibt es ein mindestdauer für Arbeitsvertrag damit man ein Blaue Karte beantragen konnen ?

Vilen Danke im Vorab
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Antwort #1 - 21.10.2016 um 12:51:35
 
segerias schrieb am 21.10.2016 um 12:45:13:
Ich wollte fragen ob dauer der Arbeitsvertrag und Blaue Kart miteinander abhängig sind.

Ja, sind sie.

segerias schrieb am 21.10.2016 um 12:45:13:
gibt es ein mindestdauer für Arbeitsvertrag damit man ein Blaue Karte beantragen konnen ?

Ja, die BC gibt es nur für Arbeitsverträge mit der Laufzeit von einem Jahr aufwärts.
Btw. für eine dreimonatige Beschäftigung würde es wohl nicht mal eine AE §18 geben...
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Antwort #2 - 21.10.2016 um 14:51:27
 
dim4ik schrieb am 21.10.2016 um 12:51:35:
Ja, die BC gibt es nur für Arbeitsverträge mit der Laufzeit von einem Jahr aufwärts.
Btw. für eine dreimonatige Beschäftigung würde es wohl nicht mal eine AE §18 geben...

Gibt es Quellen für beide Aussagen?
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Antwort #3 - 21.10.2016 um 15:34:36
 
Für die BC-Frage Artikel 5 Abs. 1 a) der RL 2009/50/EG  Smiley

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:155:0017:0029:DE...
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Antwort #4 - 21.10.2016 um 16:17:18
 
Finde ich nicht im nationalen Recht wieder. Hilft mir wer?
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Antwort #5 - 21.10.2016 um 20:18:16
 
Dann also bis zum Beleg, dass es die Einschränkung im nationalen Recht doch gibt:

Eine Blaue Karte EU wird in Deutschland als AE nach § 19a AufenthG erteilt.
Dort und auch in den Fachlichen Anweisungen der BA findet sich keine Mindest-Vertragsdauer von einem Jahr.
Offenbar ist damit die EU-Richtlinie zugunsten der Ausländer nicht völlig korrekt umgesetzt worden.
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Antwort #6 - 22.10.2016 um 11:00:28
 
Petersburger schrieb am 21.10.2016 um 20:18:16:
Offenbar ist damit die EU-Richtlinie zugunsten der Ausländer nicht völlig korrekt umgesetzt worden.

Eben. Im Streitfall würden aber die EU-Rechtsakte ja Vorrang haben, auch wenn diese strikter sind, als die nationalen Rechtsvorschriften, und den Mitgliedstaaten kein Ermessen für günstigere Bestimmungen explizit einräumen, oder?
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Antwort #7 - 22.10.2016 um 13:51:01
 
Nein.

Wenn  die EU-Richtlinie korrekt umgesetzt ist, also alle durch sie Begünstigten in der Umsetzung ins nationale Recht genauso begünstigt sind, dann gilt die nationale Vorschrift.

Nur dort, wo die nationale Umsetzung unvollständig erfolgte, kann man sich auf direkte Wirkung des Unionsrechts berufen.

EU-Vorschriften sind immer Mindeststandards, von denen Einzelstaaten selbstverständlich zugunsten des EU-Bürgers und/oder seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen abweichen dürfen.
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Antwort #8 - 22.10.2016 um 14:03:33
 
Stimme da Petersburger zu.
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Antwort #9 - 22.10.2016 um 14:25:42
 
Dann fassen wir mal für den TS zusammen:

segerias schrieb am 21.10.2016 um 12:45:13:
Anders gesagt gibt es ein mindestdauer für Arbeitsvertrag damit man ein Blaue Karte beantragen konnen ?

Nein, die gibt es nicht.

Gleichwohl würde ich überlegen, wenn ich eine noch länger gültige AE 16(4) besäße, ob ich wegen eines dreimonatigen Arbeitsvertrages zwei Wechsel des eAT "riskieren" würde.
Denn sobald der Arbeitsvertrag unwiderruflich vorbei ist, steht die Frage, wie es weitergeht.
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Antwort #10 - 31.10.2016 um 09:56:04
 
Danke alle für die Antworte,

Petersburger schrieb am 22.10.2016 um 14:25:42:
Gleichwohl würde ich überlegen, wenn ich eine noch länger gültige AE 16(4) besäße, ob ich wegen eines dreimonatigen Arbeitsvertrages zwei Wechsel des eAT "riskieren" würde.
Denn sobald der Arbeitsvertrag unwiderruflich vorbei ist, steht die Frage, wie es weitergeht.


Ich besäße jetzt die AE§18 Abs. 4 bis meine jetztiger Vertrag abgelaufen ist. Danach bekomme Ich eine 6 monatige Vertrag. Der nächste Vertrag wird vermutlich auch nicht unbefristet.
Aber Können sie mir erklären was sind die Risiken verbunden mit Wechsel des eAT ?
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Antwort #11 - 31.10.2016 um 10:36:46
 
Ich sehe da keine Risiken.

Wenn der nächste Vertrag auch wieder die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt, dann ausdrücklich eine solche beantragen und nicht mit einer AE 18(4) abwimmeln lassen.

Da es im deutschen Recht keine Mindestdauer für den Arbeitsvertrag gibt, wäre mir eine Ablehnung des AE-19a-Antrags unverständlich.
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Antwort #12 - 05.01.2017 um 20:30:58
 
Hallo zusammen, Ich benötige nochmal Ihre Hilfe,

Wie schon hier erklärt Ich hatte eine befristete dreimonatige Arbeitsvertrag und jetzt habe ich die Verlängerung erstes Vertrag für sechs Monat bekommen. Aber der zweite Vertrag steht unter die Bedingung dass vor 27.12.2016 müsste Ich meine Arbeitserlaubes (dreimonatige AE nach § 18) bei Ausländerbehörde verlängen und bei Personalabteilung vorlegen. Leider könnte Ich nicht bis dieses datum die Arbeitserlaubnis verlängen und anschließend habe ich erfahren dass ich darf nicht arbeiten bis die Arbeitserlaubnis verlängert wird.

erstens ich finde es unlogisch dass für jede Verlängerung meines Arbeitsvertrags, die Gültigkeit der Arbeitsvertrag hängt von arbeitserlaubnis ab. Anders gesagt für jede Verlängerung meines Arbeitsvertrag müss Ich meine Arbeitserlaubnis vorlegen sonst Ich kann nicht arbeiten.

Was denken sie daran? Denken sie dass die Frima recht ist oder die ist ungerechtfertigt vorsichtig ?
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Antwort #13 - 06.01.2017 um 11:10:40
 
segerias schrieb am 05.01.2017 um 20:30:58:
Hallo zusammen, Ich benötige nochmal Ihre Hilfe,

Wie schon hier erklärt Ich hatte eine befristete dreimonatige Arbeitsvertrag und jetzt habe ich die Verlängerung erstes Vertrag für sechs Monat bekommen. Aber der zweite Vertrag steht unter die Bedingung dass vor 27.12.2016 müsste Ich meine Arbeitserlaubes (dreimonatige AE nach § 18) bei Ausländerbehörde verlängen und bei Personalabteilung vorlegen. Leider könnte Ich nicht bis dieses datum die Arbeitserlaubnis verlängen und anschließend habe ich erfahren dass ich darf nicht arbeiten bis die Arbeitserlaubnis verlängert wird.

erstens ich finde es unlogisch dass für jede Verlängerung meines Arbeitsvertrags, die Gültigkeit der Arbeitsvertrag hängt von arbeitserlaubnis ab. Anders gesagt für jede Verlängerung meines Arbeitsvertrag müss Ich meine Arbeitserlaubnis vorlegen sonst Ich kann nicht arbeiten.

Was denken sie daran? Denken sie dass die Frima recht ist oder die ist ungerechtfertigt vorsichtig ?


Ich habe ein neues Thema mit besseren Betreff angefangen
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