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ausländer und diabetes (Gelesen: 5.233 mal)
jack28
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17.09.2016 um 20:14:46
 
hi all

folgendes,

ausländer war mit deutsche frau 13 jahre verheiratet und später kam es zu scheidung.während der zeit gab es 4 kinder.ausländer ist seid mehr als 16 jahren krank sprich diabetes. und er bezieht leider hartz4. hartz4 schickte dem bis jetzt 4-5 mal zum gesundheitsamt.gesundheitsamt schreibt im gutachten das er für immer arbeitsunfähig ist. also er ist total krank laut dem befund. diabetes = spritzen also insulin.
der ausländer hat nie die unbefriste aufenhaltserlaubniss gehabt. er hatte immer verlängerung durch deutsche kind. jetzt aber wird der jüngste 18 jahre.und er hat angst das seine aufenthalt nicht mehr verlängert wird.da er nicht arbeitet oder arbeiten kann. schieben die den ab ist er nach 1-2 monaten tod weil kein insulin da mehr wäre.
gibt es für ihm eine härtefall oder sowas?? er war schon am überlegen ob er lieber ins gefängniss geht,damit er insulin hat..

mfg
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Aras
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Antwort #1 - 17.09.2016 um 20:19:06
 
Gibt es in seiner Heimat kein Insulin?

Und warum konnte er in all dieser Zeit keine Niederlassungserlaubnis erhalten? Krankheit ist ja auch ein Härtefall.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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jack28
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Antwort #2 - 17.09.2016 um 20:23:35
 
insulin wird es geben,aber problem ist er könnte sich das niemals leisten. deswegen schrieb ich ja 1-2 monate würde er insulin haben.danach wäre es vorbei für ihm.

durch der krankheit konnte er nie wirklich arbeiten. der spritzt insulin sehr oft am tag. und sein zucker werte sind so chaotisch das gesundheitsamt vorgeschlagen hat.das er mehrbedarf beantragen sollte.

deswegen hat er leider keine unbefriste aufenhalt.bevor er krank wurde hatte er ein job.aber hat nie unbefristet beantragt..

wie sind den jetzt seine chancen?? könnte er härtefall beantragen??
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Aras
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Antwort #3 - 17.09.2016 um 20:35:52
 
Man kann keinen Härtefall beantragen sondern nur geltend machen.

Da er deutsche Kinder hat, gehe ich davon aus, dass er einen Aufenthalt gemäß § 28 Abs. 1 hat.

AufenthG § 28 Abs. 2:
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


AufenthG § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5
Zitat:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Der Satz Nr. 6 lautet
Zitat:
Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


D.h. er kann sich nicht auf § 28 Abs. 2 berufen, da für die NE gemäß § 28 Abs. 2 von der Absicherung des LU nicht abgesehen (Satz 1 Nr 2 = LU gesichert, Nr. 3 = 60 Monate Rentenbeiträge) werden kann.

Er kann sich also nur auf § 9 Abs. 2 AufenthG berufen (zitiere ich jetzt nicht).

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

Sprich: Hat er Deutschkenntnisse, dann könnte er eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG erhalten, weil er krank ist. Hat er keine Deutschkenntnisse, dann muss ihm vorgehalten werden, dass er in der ganzen Zeit die Möglichkeit hatte die deutsche Sprache zu erlernen und er kann keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Hat er ausreichende Deutsch-Kenntnisse?
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Antwort #4 - 17.09.2016 um 20:39:30
 
er lebt hier 30 jahre und er kann sich sehr gut verständigen. laut gesundheitsamt im bericht wenig bis ausreichend deutsch-kenntnisse
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Antwort #5 - 17.09.2016 um 20:47:14
 
Das Gesundheitsamt ist kein Sprachinstitut. Außerdem ist die Aussage "wenig bis ausreichende Sprachkenntnisse" auch nicht genug. Es muss feststehen, dass er ausreichende Sprachkenntnisse hat. Er hatte lang genug Zeit deutsch zu lernen, auch mit Insulin sollte es ja möglich sein. Zumal er vorher auch nicht Diabetes hatte.

Also man kann nur raten, den Antrag auf die NE gemäß § 9 zu stellen und die Krankheit als Grund für den nicht-gesicherten LU und für die fehlende 60 Rentenbeiträge anführen. ALG II bzw. Sozialhilfe-Bescheid für die GEbührenbefreiung. Bei der persönlichen Vorsprache soll er so gut wie möglich Deutsch sprechen und fragen ob die bei der Vorsprache gezeigten Sprachkenntnisse ausreichen.

Aber wahrscheinlich fällt er sogar unter diesen Punkt:
Zitat:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.

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Antwort #6 - 17.09.2016 um 20:52:55
 
hab den gerade angerufen

die 60 Rentenbeiträge hat er laut seine aussage...

als er nicht krank war .war er am arbeiten

soll er jetzt die ne beantragen ode erst nächstes jahr???

edit: ahja er sagte mir das mit der deutsche sprache ist es so. amt ruft den oft an wegen übersetzen. er übersettzt ehrenamtlich für den staat....
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Antwort #7 - 17.09.2016 um 20:59:22
 
Dann perfekt. Ggf. kann von ihm auch die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung gefordert werden.  Dann gilt sogar aufgrund seiner 30 Jahre legal in Deutschland § 104 Abs. 2 AufenthG

Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


Nr 3 = 60 Rentenbeiträge
Nr 8 = Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Er soll vorsprechen und den Antrag stellen.
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Antwort #8 - 17.09.2016 um 21:09:31
 
danke aras

werde ihm das so weitergeben. er wird sich freuen..

ist halt eine schwere krankheit..

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jack28
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Antwort #9 - 04.09.2017 um 20:17:46
 
hi all

ich wiedermal...

es geht um diesen fall. er war bei der abh und hat ein ganz normale aufenthalt beantrag. er kam eine bescheinigung. und da stand antrag gestellt und aufenthalt wurde genehmigt. 28 abs xxx
. jetzt aber bekam er ein schreiben von der abh er solle sein pass und diese bescheinigung vorbei bringen. jetzt hat er natürlich angst,das er morgen verhaftet wird.


edit:
er rief die ausländerbehörde an und man sagte ihm. wir können nicht über das telefon das gespräch führen
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Antwort #10 - 04.09.2017 um 20:46:04
 
Ja, leider hat hier niemand eine Kristallkugel! Er wird schon zur ABH gehen müssen, um seine Sachen zu klären. So schnell wird man in D nicht verhaftet!

PS: Ich habe etliche Kollegen mit Diabetes...alle können arbeiten. Was ist mit seinen Kindern? Möglicherweise sind die Unterhaltspflichtig
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Antwort #11 - 04.09.2017 um 20:49:54
 
Wobei ich mal sage, dass die wohl eher gesagt haben, dass man keine persönlichen Informationen am Telefon durchgeben kann, und es nicht irgendwie mysteriöser machen wollte als es für ihn erscheint.
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Antwort #12 - 04.09.2017 um 20:54:02
 
Holzer schrieb am 04.09.2017 um 20:46:04:
Ja, leider hat hier niemand eine Kristallkugel! Er wird schon zur ABH gehen müssen, um seine Sachen zu klären. So schnell wird man in D nicht verhaftet!

PS: Ich habe etliche Kollegen mit Diabetes...alle können arbeiten. Was ist mit seinen Kindern? Möglicherweise sind die Unterhaltspflichtig



richtig ich kenne auch leute die mit diabetes arbeiten. nur er ist krank geschrieben vom gesundheitsamt. er ist arbeitsunfähig.

und die kinder sind alle über 18 jahre. der jüngste ist gerade 18 geworden.
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Antwort #13 - 04.09.2017 um 21:00:58
 
jack28 schrieb am 04.09.2017 um 20:54:02:
und die kinder sind alle über 18 jahre. der jüngste ist gerade 18 geworden.

Deshalb ja....ich rede von Unterhaltspflichtig....Elternunterhalt! http://www.finanztip.de/elternunterhalt/
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Antwort #14 - 06.09.2017 um 06:53:26
 
Wenn er tatsächlich auf Dauer erwerbsunfähig wäre, dann würde er keine Leistungen vom Jobcenter bekommen. Auf die haben nämlich nur ebenjene Anspruch, die erwerbsfähig ist (s. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass er auf Dauer nicht mehr als 3 Std. täglich arbeiten kann, dann bekommt er EU-Rente oder Grundsicherung. Wenn er aber noch weiter Geld vom Jobcenter bekommt, würde ich davon ausgehen, dass er entweder nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist oder zumindest noch mehr als 3 Std. täglich arbeiten kann. Wenn das der Fall ist, dann muss er auch in dem Maße wie es ihm möglich ist, den Lebensunterhalt sichern, um eine NE zu bekommen. Und krank schreiben kann kein Gesundheitsamt, dass kann nur ein Arzt. Es kann ja sein, dass das Gesundheitsamt sagt, dass er für 6 Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist - dann müsste man aber eben diese 6 Monate abwarten.
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