trixie schrieb am 21.07.2016 um 13:57:39:Es stand doch die Aussage im Raum, mit einem Studentenvisum zu heiraten (ja, ist möglich) und dann die
AE zum deutschen Ehegatten zu beantragen und nicht eine
AE für das Studium, was m.M. so nicht möglich ist.
Wieso sollte das nicht möglich sein? Sie hat das Visum zum Studium beantragt, als eine Heirat noch nicht mal im Raum stand. Wenn die beiden sich während der Gültigkeit des Visums zur Heirat entschließen und sie dann die
AE als Ehefrau eines Deutschen beantragt, sollte das kein Problem sein, zumal sie die Dokumente für die Heirat offensichtlich nicht aus der Türkei mitbringen möchte, sondern über die türkische
AV beantragen möchte. Es besteht also gar kein Grund dafür, anzunehmen, dass sie falsche Angaben im Visumsantrag gemacht hätte. Wenn sie mit einem türkischen
EFZ einreisen würde, würde das vielleicht anders aussehen.
Fragender schrieb am 21.07.2016 um 13:44:49:Meines Erachtens erhält sie die Aufenthaltserlaubnis durch das Studentenvisum, sobald sie in Deutschland ist.
Sie muss die Aufenthaltserlaubnis während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen und erhält sie dann je nach
ABH sofort oder ein paar Wochen später (wenn es ein
eAT ist, muss der z. B. auch erst hergestellt werden). Hier wird diskutiert, ob sie nach Heirat während der Gültigkeitsdauer des Visums direkt die
AE als Ehefrau oder zuerst eine
AE als Studentin beantragen sollte. Allerdings ist es ohnehin fraglich, ob ihr es in den 90 Tagen Gültigkeit des Visums schafft zu heiraten. Sie kann also auch erst mal die
AE als Studentin beantragen und dann könnt ihr ganz in Ruhe während der Gültigkeit der
AE heiraten (vermutlich mindestens ein Jahr, vielleicht auch länger). Dann klappt es auch mit einer Heirat in Deutschland und die Bedenken von trixie wären bei dem zeitlichen Ablauf dann wohl auch ausgeräumt.