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9 Beschver (Gelesen: 1.731 mal)
Themen Beschreibung: 18 Aufentgh
RAMI 12
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i4a rocks!


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Hamburg, Germany
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Tunesier
Zeige den Link zu diesem Beitrag 9 Beschver
19.06.2016 um 21:20:48
 
Hallo  Leute  !
Ich komme aus einem Drittstaat!
Hab in meiner Heimat ein Studium absolviert , das erfolgreich  absolviert  wurde . Am 01/ 09/2012 reiste ich ins Bundesgebiet ein im Rahmen einer Zwichenstaatliche vereinbarung um eine Pflegeausbildung in einer Hamburger klinikkonzern zu absolvieren . ich machte  für 6 Monate intensiven Deutschkurs
(3 Monate Visum  und 3 Monate Aufenthalt  nach 16.4 aufenthg) .Daraufhin erhielt  man am 1/04/2013 Aufenthaltserlaubnis nach 17 (1) und ging es direkt mit der Ausbildung  los ! Leider aus verschiedenen Gründen  wurde das Projekt  gescheitert und wurden fast die Hälfte der Teilnehmer  entlassen  und wieder nach Heimat  zurück  ! Ich war unter den jenigen  die diese  Ausbildung weitermachten . Am 1/1/2015 wurde ich vom Ausbildungsträger gefeuert  und Gottt  sei  dank fand ich schnell  eine Alternative die mir eine  Anpassungslehrgang im Rahmen vom Anerkennungsverfahren als MTA Labor bot ( war mein inn Heimat  gelernter Beruf) . Leider  sind mir viele Probleme mit der ABH aufgetreten  , Die mir die Erteilung  einer  gültigen  Aufenthaltserlaubnis verweigert und mir mit  der Abschiebung  angedroht!   Trotz  dieser unzumutbarer Situation  hab den Anpassungslehrgang geschafft  und hab offiziell die Berufserlaubnis zur MTA Labor  Über den  Wiederspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde ist bislang  nicht entschieden hahaha , obwohl sich  die Sache erledigt hat ! die Widerspruchsabehörde hat uns mitgeteilt dass  der Wiederspruch  eine Aufschiebende  Wirkung hat bis es zur Entscheidung  kommt die bisher nocht nicht gekommen ist und daher  gilt der Zeitraum der von der Behörde  ablehnenden Verfügung  als legalen Aufenthalt und behalte noch den gegenwärtigen Aufenthalt nach 17 (1)
Seit  22.03.2016 gehe einer Tätigkeit  als medizinische  Laborassiszent in einem  Hamburger  Krankenhaus  nach und deswegen kriegte ich Aufenthaltserlaubnis nach 18 abs 4 a bis 2019 mit Nebenbestimmung die lautet " Beschäftigung  nur bei ...."

Da es sich noch um die Probezeit bis ende September  handelt hab ich mich keine Lust mehr in diesem  Krankenhaus  weiter beschäftigen zu wollen   und möchte  eine andere Stelle finden denn es herrscht  zurzeit  grossen  Bedarf an qualifizierten  MTA Labor !  was mich  noch nervt  ist diese  Auflage  die mich an meinem Fortkommen ständig  hindert  ! Ich Möchte diese  Auflage  unbedingt  wegkriegen ! Die Sachbearbeiterin sagte zu mir  9 Beschverordnung gilt in diesem Fall  nicht  weil der Zeitraum für  die  ausgesetzten Vollzugs des im Jahr 2015  ablehnenden Bescheids nicht auf die gesamte Dauer angerechnet  werden mÜsste ! Ich war sehr wütend und sauer weil die Juristin der Widerspruchsabehörde  hat meinem Anwalt klargestellt dass diese zeit  als normalen Aufenthalt gilt und somit müsste eigentlich  mitgezählt  werden
gemäß  9 beschver , bedarf  keiner Zustimmung  für  die Ausländer die sich  mehr als 3 Jahre  ins Bundesgebiet aufhalte ! Ps : An diesem September  werde ich hier  4 Jahre Haben ! Ps : Mein Anwalt  hat  dagegen  Widerspruch eingelegt weil die Sachbearbeiterin zu ihm sagte es dürfte kein Antrag auf Aufhebung der Auflage gestellt  werden weil  es drum geht dass der erteilte  18 abs 4 aufentg eine Verwaltungsakt  ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist und deswegen  hat man  eine Jahresfrist  einen Widerspruch  zu erheben !!!!
Würde Ich Euch  fragen  ob es noch versteckte Hindernisse geben würde    die ich nicht  kenne damit diese  Auflage  aufgeoben werden  wird oder nicht  !
Noch eine Frage ! gemäß  9 Beschver abs 1 wenn man 2 Jahre  RECHTMÄSSIG eine versicherungspflichtige  Beschäftigung  ausgeübt  hat !
Gilt es auch für  meinen Fall ? Ausbildungsgehalt  vonm1/03/2013bis 31/ 12/2015 und nun vollzeit Beschäftigung  von 23/03 bis jetzt ?
Merci beaucoup d'avance Smiley
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« Zuletzt geändert: 19.06.2016 um 21:40:12 von RAMI 12 »  
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.07.2016 um 15:14:03
 
Ich gehe davon aus, dass eine Ausbildung gemäß § 17 eine nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung sein kann bzw. eine Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war, war. Darum kann es sein, dass die Zeiten nicht zählen.




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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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RAMI 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.07.2016 um 23:58:18
 
Jo , Leider ,der Widerspruch wurde seitens  Ausländerabteilung und Rechtsamts abgelehnt  ! wobei sich  man  denkt es handle sich um Ungerechtigkeit  wenn sich einer gesamte dreijährige Aufenthalt  einfach nicht zählen  lässt  , obgleich der   bei Geduldeten zu zählen  und ihnen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang zu gewähren sei !   Vielen  Dank  für  Ihre  Antwort  Smiley
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