Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:anders als auf der russischen Website,
Bitte genau lesen: Das ist keine russische Website.
Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:bestätigte die deutsche Konsularbeamtin uns noch als wir die Vaterschaftsanerkennung gemacht haben, dass die
VE und deutschkenntnise auf
A1 Level für einen Visaantrag unabdingbar seien.
Beides ist definitiv falsch. Das eine offensichtlich, das andere weniger.
Zu
A1:
Diese Forderung gilt nicht für den Nachzug zu Deutschen, sondern nur zum deutschen Ehegatten.
Etwas anderes läßt sich aus dem § 28 Abs.1 nicht herauslesen.
Damit ist jede anderslautende Aussage falsch.
Zur
VE:
Das ist weniger offensichtlich, aber trotzdem eindeutig.
Der Nachzug zu einem bereits geborenen deutschen Kind bedarf keiner Sicherung des Lebensunterhalts. Steht eindeutig in § 28
AufenthG.
Das Visum "zur Geburt" wurde (meines Wissens) erstmals klar in der
AVwV zum
AufenthG klar als "ist zu erteilen" formuliert. (Wörtlich: "die Einreise ist zu ermöglichen"). Dabei wurde jedoch nicht dazugeschrieben, dass auch hier auf gesicherten
LU zu verzichten ist.
Das ist also nicht offensichtlich, ergibt sich jedoch aus der Rechtsystematik:
Wenn der
LU beim Nachzug zum geborenen deutschen Kind kein Entscheidungskriterium ist, dann kann das auch bei der "aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Art. 6 GG" (Zitat aus der AVwV) nicht anders sein, weil diese sonst nicht für die Kinder einkommensschwacher Eltern gelten würde.
Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:Denkt ihr,es würde sich lohnen, wenn mein Partner zur Botschaft geht und sich die konkreten angeforderten Dokumente schriftlich holt?
Ganz klar: Nein!
Zunächst würde es mich heftig wundern, wenn irgendwo auf der Welt meine Kollegen eine "persönliche schriftliche Anforderungsliste" ausgeben würden. Dafür sind Websites und Merkblätter da, die die häufigen Fälle abdecken.
Sinnvoll ist nur eines:
Zum Termin hingehen und die Unterlagen auf den Tisch legen.
Falls erforderlich, auf der Antragsannahme bestehen.