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Palästinenser - Einbürgerung nach §9 (Gelesen: 9.638 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: ungeklärt
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20.01.2016 um 20:59:47
 
Guten Abend,

Ich habe so ein ähnliches Problem. Ich bin Palästinenser und wollte ich die Einbürgerung nach Paragraph 9 beantragen. Bei dem Termin zum Abgabe meines Antrages und nach dem der Sachbearbeiter meine ganze Unterlagen angeschaut und untersucht hat stelte er fest, dass ein Palästinenser nicht nach Parag. 9 eingebürgert werden kann weil Palästina keine Staat ist und ich meine bishierige Saatsangehörigkeit nicht abgeben kann. Wobei nach Parag. 10 die hinnahme von 2 Saatsangehörigkeit möglich ist.   Ich bitte um Hilfe falls jemand damit Erfahrung hat.  Vielen Dank

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« Zuletzt geändert: 21.01.2016 um 10:25:08 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 21.01.2016 um 10:37:48
 
Dann bist du Staatenloser und kannst trotzdem unter § 9 eingebürgert werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 21.01.2016 um 12:45:33
 
Hallo Aras, erstmal vielen Dank für Ihre Antwort

===

Der Sachbearbeiter meinte, dass ich nach §9 nicht eingebürgert werden kann, da ich meine bisherige Staatsang. nicht abgeben kann (Weil Palästina nicht annerkant ist) und deswegen muss ich 8 jahren warten bis die Verausetzungen nach §10 erfüllen kann.

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Aras
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Antwort #3 - 21.01.2016 um 12:48:32
 
Ist leider Blödsinn, da du keine Staatsangehörigkeit hast. Musst also nix abgeben. Also kannst du nach § 9 eingebürgert werden. Stell einfach den Antrag.
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Antwort #4 - 21.01.2016 um 12:56:03
 
Das Problem und was ich überhaupt nicht Fair finde, dass man die Aufenthaltsdauer für die Ansprucheinbürgerung nach § 10 von 8 auf 6 Jahren verkurzen kann wenn man erfolgreich einen Integrationkurs besucht hat. Ich bin Masterabsolvent aus eine deutsche Hochschule und darf ich dieses Kurs nicht ablegen, da ich höhere Qualifikation und Integration besitze aber trotzdem die Aufenthaltsdauer wird verkurzt nur für die jenigen, die Intg.Kurs besucht hat!!!   

===

haben Sie vlt. ein Gesetz oder Rechtsgrundlage, die ich darauf aufmerksam machen kann.

===

Übrigens die Ausländerbehörde hat mir zuletzt auf meine Aufenthaltstitel Ungeklärte Saatsang. geschrieben und nicht Saatenlos.


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Antwort #5 - 21.01.2016 um 13:06:04
 
Zitat:
4. Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sind Staatenlose i. S. des Art. 1 I des Staatenlosen-Übereinkommens [...]


https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1993-02-23/1-C-45_90

BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45/90

Wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit....wo hast du denn früher gelebt?
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Antwort #6 - 22.01.2016 um 01:14:15
 
In Palästina also in Westjordanland. Ich bin kein Palästinenser der im Libanon oder Jordanien geboren. Ich bin in Jerusalem geboren und wohnte in Westjordanland nämlich Ramalah un besitze ein Pass, der von der palästinensische Autonomie erteilt wurde.
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Antwort #7 - 22.01.2016 um 01:27:27
 
Hast du irgendwo anders seit deiner Geburt gelebt? Also z.B. 10 Jahre in Jordanien oder sowas?

Ansonsten solltest du mal die ABH fragen welche Staatsangehörigkeit man dir unterstellt. Wenn man dir keine andere Staatsangehörigkeit unterstellt, dann sollte man dich als staatenlos führen.

Ansonsten: Den Antrag nach §9 kannst du stellen.
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Antwort #8 - 22.01.2016 um 01:36:40
 
Ich habe nur in Ägypten mein Bachelor absolviert aber wirklich nur als Student c.a 4 Jahren. Der Sachbearbeiter schlagte vor, dass ich zum Ausländerbehörde gehe und frage, ob sie mir ein Reiseausweiss für Staatenlose erstellen können. bin ich hingegangen und da war wieder so kompliziert und kaeine wusste was man in meinem Fall tun. Am Ende konnte ich Der Abteilungsleiter erreichen und er hat seine Recherche gemacht und am Ende gesagt, dass er mir keine geben kann weil ich im besitz ein gültigem Reisepass bin und keine Palästinenser aus dem Libanon etc.
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Antwort #9 - 22.01.2016 um 01:45:58
 
Du solltest den Antrag auf Einbürgerung gemäß § 9 stellen und schauen was passiert.
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Antwort #10 - 22.01.2016 um 08:30:05
 
A.A schrieb am 21.01.2016 um 12:56:03:
Das Problem und was ich überhaupt nicht Fair finde, dass man die Aufenthaltsdauer für die Ansprucheinbürgerung nach § 10 von 8 auf 6 Jahren verkurzen kann wenn man erfolgreich einen Integrationkurs besucht hat. Ich bin Masterabsolvent aus eine deutsche Hochschule und darf ich dieses Kurs nicht ablegen, da ich höhere Qualifikation und Integration besitze aber trotzdem die Aufenthaltsdauer wird verkurzt nur für die jenigen, die Intg.Kurs besucht hat!!!   


Nach erfolgreichem Besuch des Integrationskurses wird auf sieben Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 3 S. 1 StAG). Sechs Jahre gibt es beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 S. 2 StAG). Könnte bei Dir gegeben sein mit dem deutschen Hochschulabschluss.

Palästinenser mit palästinensischem Pass (ausgestellt von der Autonomiebehörde) behandeln wir als Staatenlose. Staatenlose können natürlich auch nach § 9 eingebürgert werden.

Also, wie schon empfohlen, einfach den Antrag stellen und dann mal schauen ...
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Antwort #11 - 22.01.2016 um 09:08:34
 
Ich danke Ihnen alle für die Antworten. Ich werde dann der Sachbearbeiter wieder kontaktieren und fragen, ob ich trotzdem den Antrag stellen darf. Letzendlich in meinem Fall ist die Regierung von Oberbayern, die die Entscheidung auf mein Antrag treffen.
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Antwort #12 - 22.01.2016 um 22:24:42
 
@ Newmann, steht das irgendwo in einem Gesetz, dass die Palästinenser mit Palästinensischem Pass als Staatenlose bei bei der Einbürgerung Verfahren behalndelt werden?
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Antwort #13 - 22.01.2016 um 23:51:38
 
Ich hab dir doch das Urteil vom BVerwG geschickt...  Augenrollen

Was brauchst du denn noch? Du wirst kein Gesetz finden, wo das explizit geschrieben steht.
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Antwort #14 - 23.01.2016 um 08:31:35
 
A.A schrieb am 22.01.2016 um 09:08:34:
Ich werde dann der Sachbearbeiter wieder kontaktieren und fragen, ob ich trotzdem den Antrag stellen darf.

Die Frage ist falsch.

Selbstverständlich darfst Du den Antrag stellen - das kann Dir niemand verbieten.

Vor einer Antragstellung kannst Du grundsätzlich keine verbindliche Antwort erhalten, das ist erst aufgrund der Unterlagen möglich. Wird aufgrund der Unterlagen eine falsche Entscheidung getroffen, kann die dann sinnvoll angefochten werden, weil jeder Prüfend den kompletten Vorgang sieht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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