Aras schrieb am 13.12.2015 um 01:03:51:Es kann ja auch sein, dass der Wohnraum einer Wohnung ausreichend ist und durch einen Einzug des einen in die diese Wohnung völlig ausreicht.
... und das Zusammenziehen könnte bereits daran scheitern, dass der Vermieter nicht mitspielt, denn der Mietvertrag ist mit der dort wohnenden Person abgeschlossen.
Ein automatisches Recht auf das Mitwohnen des Freundes gibt es m.W. nach nicht.
lottchen schrieb am 13.12.2015 um 00:07:27:Allein um einen Mietvertrag zu bekommen wird eine schriftlich Zustimmung der Agentur für Arbeit des JC notwendig sein
Es mag zutreffen, dass es in der Praxis so aussieht, dass ein Vermieter keinem AlG II Bezieher eine Wohnung ohne Kostenübernahme vermietet. Ebenso trifft auf oben gemachte Aussage, dass der Vermieter keinen anderen Mieter (wäre hier rechtlich sogar ein Untermieter) in der Wohnung akzeptieren muss.
Aras schrieb am 13.12.2015 um 01:03:51: Wenn aber ein teurere Wohnung bezogen wird, dann kriegt man ggf. die Klatsche
Das ist schlichtweg falsch und damit verunsicherst du den
TS.
Würde man deiner grundlegenden Argumentation folgen, dann könnte ein ALG Bezieher, der aktuell in Görlitz wohnt, niemals nach München ziehen können, weil dort die Wohnungen wesentlich teuerer sind. Hierzu gibt es keine Rechtsnorm für diese Aussage.
Das JC München muß der Kostenübernahme zustimmen, wenn die Wohnung angemessen ist und zwar nach Münchner Mietpreisen und nicht nach denen in Görlitz.
Ob ein AlG II Bezieher, aufgrund der vielen solventen Bewerber um eine freie Wohnung überhaupt in einen solchen Genuss kommt, steht auf einer anderen Seite.