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Russin und Rumäne wollen zusammenziehen (Gelesen: 3.571 mal)
Themen Beschreibung: ALG 2 Bezug
Errare_humanum_est
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13.10.2015 um 23:30:01
 
Hallo liebes Forum.
Ich habe bei mir wieder einige Leute gehabt, die nach Rat fragen.

Diesmal geht es um 3 Rumänen.

Fall 3:

Ein Rumäne besitzt die NE und bezieht momentan ALG 2.
Seine Freundin ist  Russin, besitzt auch eine NE und bezieht ebenfalls ALG 2.
Nun möchten die beiden zusammenziehen, wobei die Wohnungssuche nicht nur durch den beidseitigen ALG 2-Bezug, sondern auch durch negative Schufa-Einträge der Freundin erschwert wird.

Nun die Fragen:

1. Ist der Wunsch zusammenzuziehen ausreichend, um die Zustimmung des Jobcenters zum Umzug zu bekommen?
2. Was gibt es für Anlaufstellen, wo die beiden auf ihrer Wohnungssuche unterstützt werden könnten?
3. Die beiden haben irgendwo aufgeschnappt, dass sie nach dem Zusammenzug im ersten Jahr nur als eine WG gelten, also weiterhin unabhängig voneinander vom Jobcenter behandelt werden. Ich mag das nicht so recht glauben. Frage hier aber trotzdem nach, ob es stimmt.
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Aras
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Antwort #1 - 13.10.2015 um 23:44:58
 
Errare_humanum_est schrieb am 13.10.2015 um 23:30:01:
1. Ist der Wunsch zusammenzuziehen ausreichend, um die Zustimmung des Jobcenters zum Umzug zu bekommen?

Man braucht keine Zustimmung um umzuziehen. Wenn jetzt die Frau einfach zum Mann oder der Mann zur Frau ziehen möchte, dann ist das ganze unproblematisch. Will man aber in einer neuen Wohnung zusammenziehen, dann wird ggf. die Zustimmung nötig sein, da dann ggf. höhere Mieten genehmigungspflichtig sind. Also wenn er eine Wohnung für 300 € warm hat und sie eine Wohnung für 250 € warm hat, dann sollte die neue Wohnung nicht mehr als 550€ warm sein. Wenn doch dann braucht man die Genehmigung vom Jobcenter. Aber ich würde dass an deiner Stelle genauer nachforschen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Errare_humanum_est schrieb am 13.10.2015 um 23:30:01:
2. Was gibt es für Anlaufstellen, wo die beiden auf ihrer Wohnungssuche unterstützt werden könnten?

Das Internet kennt diverse Portale. Als ALG II Bezieher sollten sie genug Zeit haben um im Internet zu suchen. Falls sie Probleme mit dem stellen der Kaution haben, könnten sie ggf. beim JC ein Darlehen beantragen (glaub ich).

Errare_humanum_est schrieb am 13.10.2015 um 23:30:01:
3. Die beiden haben irgendwo aufgeschnappt, dass sie nach dem Zusammenzug im ersten Jahr nur als eine WG gelten, also weiterhin unabhängig voneinander vom Jobcenter behandelt werden. Ich mag das nicht so recht glauben. Frage hier aber trotzdem nach, ob es stimmt.

Ja. §7 Abs. 3a SGB II

Zitat:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #2 - 12.12.2015 um 19:13:16
 
Aras schrieb am 13.10.2015 um 23:44:58:
Will man aber in einer neuen Wohnung zusammenziehen, dann wird ggf. die Zustimmung nötig sein, da dann ggf. höhere Mieten genehmigungspflichtig sind

Auch wenn man in eine neue gemeinsame Wohnung ziehen möchte, bedarf es keiner Zustimmung des JC. Auch hier können beide frei entscheiden. Es ist nur wichtig, darauf zu achten, dass die neue Wohnung angemessen ist. Viele Städte und Kommunen haben einen Mietspiegel über die Angemessenheit des Wohnraums.

Aras schrieb am 13.10.2015 um 23:44:58:
Also wenn er eine Wohnung für 300 € warm hat und sie eine Wohnung für 250 € warm hat, dann sollte die neue Wohnung nicht mehr als 550€ warm sein

Diese Aussage ist nicht zutreffend, sondern es gelten die Angemessenheitskriterien für die Kosten einer Wohnung für 2 Personen, wobei die Nettokaltmiete ausschlaggebend ist. Die Heizkosten müssen in voller Höhe übernommen werden, wenn dem Mieter kein unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen werden kann.
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Aras
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Antwort #3 - 12.12.2015 um 20:04:25
 
Na wenn du meinst. Halt prost Mahlzeit, wenn das JC die höhere Miete dann ablehnt.
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Antwort #4 - 12.12.2015 um 22:00:02
 
@ARAS
Für deine Annahme gibt es keine Rechtsnorm.

Das JC hat die angemessene Miete zu übernehmen, die sich durch die Anzahl der BG Mitglieder ergibt. Genauso wie das JC eine bereits bezahlte Miete als ungemessen einstufen und kürzen kann, wenn sich die Anzahl der BG Mitglieder (z.B. durch Auszug eines BG Mitgliedes) verringert.

Es gibt nur eine Ausnahme, bei der das JC eine höhere Miete verweigern könnte, nämlich dann, wenn einer von beiden in die Wohnung des anderes zieht und sich beide dann eine gemeinsame andere Wohnung im gleichen JC Bereich suchen wollen. Dann wäre es wirklich möglich, dass das JC die höheren Mietkosten nicht übernimmt.

Bei einem Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich des JC wäre das wieder auf die Miete bezogen unschädlich.
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lottchen
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Antwort #5 - 13.12.2015 um 00:07:27
 
Mal so rein praktisch: Allein um einen Mietvertrag zu bekommen wird eine schriftlich Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig sein. Ich kenne jedenfalls keinen Vermieter, der ohne irgendwas in der Hand zu haben an Menschen ohne Einkommen vermietet.
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Antwort #6 - 13.12.2015 um 01:03:51
 
Es kann ja auch sein, dass der Wohnraum einer Wohnung ausreichend ist und durch einen Einzug des einen in die diese Wohnung völlig ausreicht. Wenn aber ein teurere Wohnung bezogen wird, dann kriegt man ggf. die Klatsche
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Antwort #7 - 13.12.2015 um 11:46:31
 
Aras schrieb am 13.12.2015 um 01:03:51:
Es kann ja auch sein, dass der Wohnraum einer Wohnung ausreichend ist und durch einen Einzug des einen in die diese Wohnung völlig ausreicht.

... und das Zusammenziehen könnte bereits daran scheitern, dass der Vermieter nicht mitspielt, denn der Mietvertrag ist mit der dort wohnenden Person abgeschlossen.
Ein automatisches Recht auf das Mitwohnen des Freundes gibt es m.W. nach nicht.

lottchen schrieb am 13.12.2015 um 00:07:27:
Allein um einen Mietvertrag zu bekommen wird eine schriftlich Zustimmung der Agentur für Arbeit des JC notwendig sein

Es mag zutreffen, dass es in der Praxis so aussieht, dass ein Vermieter keinem AlG II Bezieher eine Wohnung ohne Kostenübernahme vermietet. Ebenso trifft auf oben gemachte Aussage, dass der Vermieter keinen anderen Mieter (wäre hier rechtlich sogar ein Untermieter) in der Wohnung akzeptieren muss.

Aras schrieb am 13.12.2015 um 01:03:51:
Wenn aber ein teurere Wohnung bezogen wird, dann kriegt man ggf. die Klatsche 

Das ist schlichtweg falsch und damit verunsicherst du den TS.

Würde man deiner grundlegenden Argumentation folgen, dann könnte ein ALG Bezieher, der aktuell in Görlitz wohnt, niemals nach München ziehen können, weil dort die Wohnungen wesentlich teuerer sind. Hierzu gibt es keine Rechtsnorm für diese Aussage.

Das JC München muß der Kostenübernahme zustimmen, wenn die Wohnung angemessen ist und zwar nach Münchner Mietpreisen und nicht nach denen in Görlitz.

Ob ein AlG II Bezieher, aufgrund der vielen solventen Bewerber um eine freie Wohnung überhaupt in einen solchen Genuss kommt, steht auf einer anderen Seite.
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Antwort #8 - 13.12.2015 um 12:05:53
 
@ARAS

Wurde man deine Aussage in aller Konsequenz betrachten, dann könnte das JC einem der beiden die entsprechend billigere Wohnung zuweisen, wenn der Wohnraum ausreichend ist und beide unbedingt zusammenzíehen möchten. Das würde einer Zwangseinweisung oder Zwangsumsiedelung gleichkommen.

Sollte ein SB einen solchen Hinweis geben, wäre dieser absolut rechtswidrig.

Soweit ist unser Rechtssystem noch nicht, dass das möglich ist.
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Antwort #9 - 13.12.2015 um 13:10:33
 
Sie könnte die teurere Wohnung verweigern. Und dann?
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Antwort #10 - 13.12.2015 um 16:29:48
 
@ARAS

Wenn ein ALG II Bezieher seinen Wohnort wechseln und ausserhalb seines jetzigen JC Bereich zieht, ist die bisher gezahlte Miete nicht relevant. Das alte JC hat keine rechtliche Handhabe mehr irgendetwas zu bestimmen, da nicht für den neuen Wohnort zuständig.

Welches JC sollte denn die teure Wohnung verweigern?

Das alte JC ist froh, wenn ein Leistungsempfänger aus deren Zuständigkeitsbereich wegfällt.
Das neue JC kann den Zuzug des Leistungsbezieher nicht verweigern.

Aber wie allen Lebensbereichen, wenn bei klarer Rechtslage - die es hier ist - die Behörde sich querstellt, bleibt eben nur der Rechtsweg übrig.
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