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Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar? (Gelesen: 9.495 mal)
trixie
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12.09.2015 um 10:47:45
 
Liebe Forengemeinde!

Eine Bekannte von mir ist mit ihrer minderjährigen Tochter aufgrund eine medizinisch notwendigen Behandlung ihres Kindes mittels Schengen Visum in Deutschland. Eine Stiftung hatte sich damals bereit erklärt alle Kosten, auch die Behandlungskosten, zu übernehmen. Es gibt auch ein Gutachten, dass die Behandlung nur in Deutschland zielsicher durchführbar ist.

Das Visum für beide läuft Ende des Monats nach 2 1/2 monatigem Aufenthalt aus. Die Ärzte und die mit der Behandlung vertrauten Personen sind der Meinung, dass die Behandlung unbedingt fortgesetzt werden müßte. Die Botschaft hat ihrerseits der Familie einen Termin zur Rückmeldung im Heimatland der beiden gegeben.
Da die Mutter nun Angst hat, dass es Folgen für beide haben könnte (sie muss ja auch wieder arbeiten), wenn sie nicht wie vereinbart Deutschland verläßt, werden sie Ende des Monats erst einmal nach Hause fliegen.

Für einen Neuantrag für ein weiteres Visum müßte sie nun fast sechs Monate warten, was für die bisherigen Behandlungen nicht gerade positiv wäre.

Gibt es einen anderen Weg, als die Wartezeit zu überbrücken?
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reinhard
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Antwort #1 - 12.09.2015 um 11:41:54
 
Sie können mit der Stellungnahme des Arztes zur ABH gehen und dort beraten, welche Lösung es gibt. Im Prinzip darf die ABH ein Schengen-Visum als nationales Visum verlängern. Im Prinzip darf die ABH auch beim "Touristen-Visum" eine AE geben und aufs Visumverfahren verzichten. Sind natürlich nur sehr, sehr seltene Ausnahmen. Aber fragen kostet nichts, und wenn die ABH das regelt, wäre es für die Betroffenen am einfachsten.

Es sollte geklärt sein (schriftlich belegen), wie alles bezahlt wird.
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trixie
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Antwort #2 - 12.09.2015 um 13:54:14
 
Danke Reinhard für die Antwort.

Wie schon geschrieben soll erst einmal die Ausreise durchgeführt werden. Wie verhält sich dann die Sache mit einem neuen Visumsantrag bzgl. der Wartefrist?

Du schreibst die ABH könnte auch eine AE geben. Welcher § wäre das dann deiner Meinung nach?
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Antwort #3 - 12.09.2015 um 14:49:29
 
Hallo,

bspw. §25 (4) AufenthG.

Gruß
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Antwort #4 - 12.09.2015 um 14:53:25
 
trixie schrieb am 12.09.2015 um 10:47:45:
Die Botschaft hat ihrerseits der Familie einen Termin zur Rückmeldung im Heimatland der beiden gegeben.


Bei einer Verlängerung des Visums hätte man dies der Botschaft doch mitteilen können. Diese Rückmeldung ist nichts "gesetzlich" bindendes; auch die Drohung kein weiteres Visum mehr auszustellen bei Nichtbeachtung wurde vom AA mal als nichtzutreffend bezeichnet.  (im Falle Botschaft Manila).

Zitat:
Für einen Neuantrag für ein weiteres Visum müßte sie nun fast sechs Monate warten, was für die bisherigen Behandlungen nicht gerade positiv wäre.


Die Berechnungsmethode hat sich zwar geändert, jedoch 6 Monate scheint mir zuviel. ca. 3 Monate sollten ausreichen. Es gibt solche "Schengen-Rechner", gib die daten mal ein...
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T.P.2013
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Antwort #5 - 12.09.2015 um 14:58:04
 
hge2001 schrieb am 12.09.2015 um 14:53:25:
Die Berechnungsmethode hat sich zwar geändert, jedoch 6 Monate scheint mir zuviel. ca. 3 Monate sollten ausreichen. Es gibt solche "Schengen-Rechner", gib die daten mal ein...



Hallo,

das ist korrekt.
Da man 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums mit Aufenthalt "blockieren darf und der Berechnungszeitraum immer vom aktuellen Tag aus 180 Tage zurückgerechnet wird und damit als Rattenschwanz mitzieht, wird die in Rede stehende "Wartezeit" immer maximal 90 Tage betragen.

Gruß
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Antwort #6 - 12.09.2015 um 15:05:05
 
Ja, mir ist bekannt, dass die Rückmeldung bei der Botschaft nichts Gesetzliches ist. Ich konnte meine Bekannte davon aber nicht abbringen. Zu groß scheint die Angst vor einer künftigen Visumsablehnung zu sein.

Du hast Recht @hge2001, sechs Monate sind zu viel. Einreise war am 14.07., dass eine erneute Einreise (rechnen wir der Einfachheit halber, dass die 90 Tage komplett verbraucht sind) am 14.01.16 möglich wäre.

Ich hoffe, ich habe es richtig verstanden.

Danke für den Hinweis @T.P.2013
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Antwort #7 - 12.09.2015 um 15:09:47
 
Neben einer AE nach 25 (4) gibt es auch die Möglichkeit der Verlängerung als räumlich beschränktes Visum. Das hätte den Vorteil, daß es auch bei einer Ausreise an den Ort des ständigen Wohnsitzes nicht erlischt.

Gründe dafür sind bei einer lebenswichtigen medizinischen Behandlung zweifellos gegeben.

Und wenn man die geforderte "Rückmeldung" per Mail mit Scans des Schreibens von der Klinik an die ABH und des  Visums vornimmt, dürfte es auch in der AV keinerlei Verstimmung geben.

Folgen dürtfte das dann gar keine geben. Und nur(!)  deshalb würde ich auch nicht hin- und herfliegen.
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Antwort #8 - 12.09.2015 um 18:37:09
 
Petersburger schrieb am 12.09.2015 um 15:09:47:
Neben einer AE nach 25 (4) gibt es auch die Möglichkeit der Verlängerung als räumlich beschränktes Visum. Das hätte den Vorteil, daß es auch bei einer Ausreise an den Ort des ständigen Wohnsitzes nicht erlischt.

Das habe ich ehrlich gesagt nicht ganz verständen.

Wenn eine AE nach § 25(4) erteilt wird, wird es m.E. zu keiner Ausreise kommen. Oder wie hast du das gemeint?
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Antwort #9 - 13.09.2015 um 00:21:47
 
Ich habe schon einige AE 25 (4) gesehen, die von ABH am Ende des schengenrechtlich Zulässigen ausgestellt worden waren. Allesamt freundlicherweise bis zum voraussichtlichen Ende der Behandlung gültig.

Da es in allen Fällen um Krebsbehandlung ging, wo nach der OP regelmäßige Chemotherapien stattfanden und die Patienten zur Chemo nach Deutschland flogen und anschließend zurück, waren diese AE allesamt bereits nach § 51 (1) Nr. 6 erloschen.

Bekanntermaßen erlöschen Visa  für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten nicht nach dieser Vorschrift ...

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Antwort #10 - 13.09.2015 um 08:55:53
 
Danke für die Erläuterung.

In vorliegendem Fall wäre ein Hin- und Herpendeln bzgl. der Behandlung nicht notwendig. Die Behandlung könnte in Deutschland abgeschlossen werden und die Familie würde dann wieder nach Hause fliegen.
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Antwort #11 - 13.09.2015 um 11:09:08
 
Unabhängig von dieser - früher nicht vorliegenden - Information schadet es zweifellos nicht, das selten genutzte Instrument eines räumlich beschränkten Visums zu kennen um ggf. mal darauf hinweisen zu können.  Zwinkernd
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Antwort #12 - 13.09.2015 um 11:28:07
 
Nur diesen Ausdruck verstehe ich in Kontext mit einer Visumsverlängerung nicht:
Petersburger schrieb am 13.09.2015 um 11:09:08:
räumlich beschränkten Visums 

Bei einer Verlängerung durch die ABH würde das von der AV erteilte Schengen Visum ein solches bleiben? Wenn ja, was bedeutet dann der von dir angesprochene Ausdruck "räumlich beschränkt"?
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Antwort #13 - 13.09.2015 um 12:51:01
 
"Petersburger" gibt die gleiche Antwort wie ich: Das Schengen-Visum kann als national beschränktes Visum verlängert werden. Dann dürfen sie drei oder sechs Monate weiter hier sein, nur die Ausflüge nach Paris sind nicht mehr drin.

Falls sie lieber zurück wollen, warum auch immer:

Das nächste Besuchsvisum kann ab dem nächsten 180-Tage-Raum gegeben werden.

Ein nationales Visum mit anschließender AE kann sofort beantragt und gegeben, da gibt es keine Beschränkungen.

Ich bleibe bei meinem Tipp, Montag mit der ABH zusammen die beste Lösung zu besprechen, denn die müsste ja sowieso dem nationalen Visum zustimmen.
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Antwort #14 - 13.09.2015 um 13:46:54
 
Zitat:
Das Schengen-Visum kann als national beschränktes Visum verlängert werden

Was für ein Text steht im Reisepass bzw. welcher § steht dann drinnen?

Zitat:
Ich bleibe bei meinem Tipp, Montag mit der ABH zusammen die beste Lösung zu besprechen, denn die müsste ja sowieso dem nationalen Visum zustimmen.

Ja, das stimme ich dir absolut zu und werde das auch wärmstens empfehlen.

reinhard schrieb am 13.09.2015 um 12:51:01:
Ein nationales Visum mit anschließender AE kann sofort beantragt und gegeben, da gibt es keine Beschränkungen.

Sollte die Ausreise trotzdem durchgeführt werden, kann jederzeit - also ohne Wartezeit - ein nationales Visum für eine AE nach § 25 (4) beantragt werden?
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