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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
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Beitrag begonnen von trixie am 12.09.2015 um 10:47:45

Titel: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 12.09.2015 um 10:47:45
Liebe Forengemeinde!

Eine Bekannte von mir ist mit ihrer minderjährigen Tochter aufgrund eine medizinisch notwendigen Behandlung ihres Kindes mittels Schengen Visum in Deutschland. Eine Stiftung hatte sich damals bereit erklärt alle Kosten, auch die Behandlungskosten, zu übernehmen. Es gibt auch ein Gutachten, dass die Behandlung nur in Deutschland zielsicher durchführbar ist.

Das Visum für beide läuft Ende des Monats nach 2 1/2 monatigem Aufenthalt aus. Die Ärzte und die mit der Behandlung vertrauten Personen sind der Meinung, dass die Behandlung unbedingt fortgesetzt werden müßte. Die Botschaft hat ihrerseits der Familie einen Termin zur Rückmeldung im Heimatland der beiden gegeben.
Da die Mutter nun Angst hat, dass es Folgen für beide haben könnte (sie muss ja auch wieder arbeiten), wenn sie nicht wie vereinbart Deutschland verläßt, werden sie Ende des Monats erst einmal nach Hause fliegen.

Für einen Neuantrag für ein weiteres Visum müßte sie nun fast sechs Monate warten, was für die bisherigen Behandlungen nicht gerade positiv wäre.

Gibt es einen anderen Weg, als die Wartezeit zu überbrücken?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von reinhard am 12.09.2015 um 11:41:54
Sie können mit der Stellungnahme des Arztes zur ABH gehen und dort beraten, welche Lösung es gibt. Im Prinzip darf die ABH ein Schengen-Visum als nationales Visum verlängern. Im Prinzip darf die ABH auch beim "Touristen-Visum" eine AE geben und aufs Visumverfahren verzichten. Sind natürlich nur sehr, sehr seltene Ausnahmen. Aber fragen kostet nichts, und wenn die ABH das regelt, wäre es für die Betroffenen am einfachsten.

Es sollte geklärt sein (schriftlich belegen), wie alles bezahlt wird.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 12.09.2015 um 13:54:14
Danke Reinhard für die Antwort.

Wie schon geschrieben soll erst einmal die Ausreise durchgeführt werden. Wie verhält sich dann die Sache mit einem neuen Visumsantrag bzgl. der Wartefrist?

Du schreibst die ABH könnte auch eine AE geben. Welcher § wäre das dann deiner Meinung nach?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von T.P.2013 am 12.09.2015 um 14:49:29
Hallo,

bspw. §25 (4) AufenthG.

Gruß

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von hge2001 am 12.09.2015 um 14:53:25

trixie schrieb am 12.09.2015 um 10:47:45:
Die Botschaft hat ihrerseits der Familie einen Termin zur Rückmeldung im Heimatland der beiden gegeben.


Bei einer Verlängerung des Visums hätte man dies der Botschaft doch mitteilen können. Diese Rückmeldung ist nichts "gesetzlich" bindendes; auch die Drohung kein weiteres Visum mehr auszustellen bei Nichtbeachtung wurde vom AA mal als nichtzutreffend bezeichnet.  (im Falle Botschaft Manila).


Zitat:
Für einen Neuantrag für ein weiteres Visum müßte sie nun fast sechs Monate warten, was für die bisherigen Behandlungen nicht gerade positiv wäre.


Die Berechnungsmethode hat sich zwar geändert, jedoch 6 Monate scheint mir zuviel. ca. 3 Monate sollten ausreichen. Es gibt solche "Schengen-Rechner", gib die daten mal ein...

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von T.P.2013 am 12.09.2015 um 14:58:04

hge2001 schrieb am 12.09.2015 um 14:53:25:
Die Berechnungsmethode hat sich zwar geändert, jedoch 6 Monate scheint mir zuviel. ca. 3 Monate sollten ausreichen. Es gibt solche "Schengen-Rechner", gib die daten mal ein...



Hallo,

das ist korrekt.
Da man 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums mit Aufenthalt "blockieren darf und der Berechnungszeitraum immer vom aktuellen Tag aus 180 Tage zurückgerechnet wird und damit als Rattenschwanz mitzieht, wird die in Rede stehende "Wartezeit" immer maximal 90 Tage betragen.

Gruß

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 12.09.2015 um 15:05:05
Ja, mir ist bekannt, dass die Rückmeldung bei der Botschaft nichts Gesetzliches ist. Ich konnte meine Bekannte davon aber nicht abbringen. Zu groß scheint die Angst vor einer künftigen Visumsablehnung zu sein.

Du hast Recht @hge2001, sechs Monate sind zu viel. Einreise war am 14.07., dass eine erneute Einreise (rechnen wir der Einfachheit halber, dass die 90 Tage komplett verbraucht sind) am 14.01.16 möglich wäre.

Ich hoffe, ich habe es richtig verstanden.

Danke für den Hinweis @T.P.2013

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 12.09.2015 um 15:09:47
Neben einer AE nach 25 (4) gibt es auch die Möglichkeit der Verlängerung als räumlich beschränktes Visum. Das hätte den Vorteil, daß es auch bei einer Ausreise an den Ort des ständigen Wohnsitzes nicht erlischt.

Gründe dafür sind bei einer lebenswichtigen medizinischen Behandlung zweifellos gegeben.

Und wenn man die geforderte "Rückmeldung" per Mail mit Scans des Schreibens von der Klinik an die ABH und des  Visums vornimmt, dürfte es auch in der AV keinerlei Verstimmung geben.

Folgen dürtfte das dann gar keine geben. Und nur(!)  deshalb würde ich auch nicht hin- und herfliegen.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 12.09.2015 um 18:37:09

Petersburger schrieb am 12.09.2015 um 15:09:47:
Neben einer AE nach 25 (4) gibt es auch die Möglichkeit der Verlängerung als räumlich beschränktes Visum. Das hätte den Vorteil, daß es auch bei einer Ausreise an den Ort des ständigen Wohnsitzes nicht erlischt.

Das habe ich ehrlich gesagt nicht ganz verständen.

Wenn eine AE nach § 25(4) erteilt wird, wird es m.E. zu keiner Ausreise kommen. Oder wie hast du das gemeint?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 13.09.2015 um 00:21:47
Ich habe schon einige AE 25 (4) gesehen, die von ABH am Ende des schengenrechtlich Zulässigen ausgestellt worden waren. Allesamt freundlicherweise bis zum voraussichtlichen Ende der Behandlung gültig.

Da es in allen Fällen um Krebsbehandlung ging, wo nach der OP regelmäßige Chemotherapien stattfanden und die Patienten zur Chemo nach Deutschland flogen und anschließend zurück, waren diese AE allesamt bereits nach § 51 (1) Nr. 6 erloschen.

Bekanntermaßen erlöschen Visa  für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten nicht nach dieser Vorschrift ...


Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 13.09.2015 um 08:55:53
Danke für die Erläuterung.

In vorliegendem Fall wäre ein Hin- und Herpendeln bzgl. der Behandlung nicht notwendig. Die Behandlung könnte in Deutschland abgeschlossen werden und die Familie würde dann wieder nach Hause fliegen.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 13.09.2015 um 11:09:08
Unabhängig von dieser - früher nicht vorliegenden - Information schadet es zweifellos nicht, das selten genutzte Instrument eines räumlich beschränkten Visums zu kennen um ggf. mal darauf hinweisen zu können.  ;)

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 13.09.2015 um 11:28:07
Nur diesen Ausdruck verstehe ich in Kontext mit einer Visumsverlängerung nicht:

Petersburger schrieb am 13.09.2015 um 11:09:08:
räumlich beschränkten Visums 

Bei einer Verlängerung durch die ABH würde das von der AV erteilte Schengen Visum ein solches bleiben? Wenn ja, was bedeutet dann der von dir angesprochene Ausdruck "räumlich beschränkt"?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von reinhard am 13.09.2015 um 12:51:01
"Petersburger" gibt die gleiche Antwort wie ich: Das Schengen-Visum kann als national beschränktes Visum verlängert werden. Dann dürfen sie drei oder sechs Monate weiter hier sein, nur die Ausflüge nach Paris sind nicht mehr drin.

Falls sie lieber zurück wollen, warum auch immer:

Das nächste Besuchsvisum kann ab dem nächsten 180-Tage-Raum gegeben werden.

Ein nationales Visum mit anschließender AE kann sofort beantragt und gegeben, da gibt es keine Beschränkungen.

Ich bleibe bei meinem Tipp, Montag mit der ABH zusammen die beste Lösung zu besprechen, denn die müsste ja sowieso dem nationalen Visum zustimmen.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 13.09.2015 um 13:46:54

Zitat:
Das Schengen-Visum kann als national beschränktes Visum verlängert werden

Was für ein Text steht im Reisepass bzw. welcher § steht dann drinnen?


Zitat:
Ich bleibe bei meinem Tipp, Montag mit der ABH zusammen die beste Lösung zu besprechen, denn die müsste ja sowieso dem nationalen Visum zustimmen.

Ja, das stimme ich dir absolut zu und werde das auch wärmstens empfehlen.


reinhard schrieb am 13.09.2015 um 12:51:01:
Ein nationales Visum mit anschließender AE kann sofort beantragt und gegeben, da gibt es keine Beschränkungen.

Sollte die Ausreise trotzdem durchgeführt werden, kann jederzeit - also ohne Wartezeit - ein nationales Visum für eine AE nach § 25 (4) beantragt werden?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 13.09.2015 um 17:52:19

trixie schrieb am 13.09.2015 um 11:28:07:
Bei einer Verlängerung durch die ABH würde das von der AV erteilte Schengen Visum ein solches bleiben?

Solange die schengenrechtlich zulässigen 90-Tage-je-180 nicht ausgeschöpft sind - ja.
Danach geht das Ganze nur als räumlich beschränktes Schengenvisum.

Was das ist, steht im Visakodex.


reinhard schrieb am 13.09.2015 um 12:51:01:
"Petersburger" gibt die gleiche Antwort wie ich: Das Schengen-Visum kann als national beschränktes Visum verlängert werden.

reinhard, Du hast Dich entweder ungenau ausgedrückt oder schreibst eben nicht dasselbe wie ich:

Nationale Visa sind keine räumlich beschränkten, sie sind Daueraufenthaltstitel nach nationalem Recht und uneingeschränkt schengenfähig - auch wenn im Visum nur das Ausstellerland als "gültig für" steht.

Räumlich beschränkte Schengenvisa sind keine nationalen Visa, sondern Schengenvisa nach dem Visakodex, die den Aufenthalt (und Einreise/Durchreise/Ausreise) nur in den angegebenen Ländern gestatten.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von reinhard am 13.09.2015 um 22:55:06

trixie schrieb am 13.09.2015 um 13:46:54:
Sollte die Ausreise trotzdem durchgeführt werden, kann jederzeit - also ohne Wartezeit - ein nationales Visum für eine AE nach § 25 (4) beantragt werden?


Ja, da gibt es keine Wartezeit.

Aber darüber entscheidet die ABH mit, also auch dafür wäre es sinnvoll, Montag dort vorzusprechen.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 17.09.2015 um 22:01:15
Die Ausländerbehörde macht leider nicht mit, obwohl alle Atteste und Arztberichte vorliegen.

Der Grund dafür ist, weil man mit dem falschen Visum eingereist ist.
Die Botschaft hat - obwohl ihr der Grund, sprich die medizinische Behandlung bekannt war - ein Besucher und Geschäftsvisum ausgestellt und keines für eine medizinische Behandlung.

Meine Bekannte hat nichtsahnend das "falsche Visum" bei der Botschaft nicht moniert, sondern war wohl eher froh, das Visum für sie und ihrer Tochter bekommen zu haben.

Die ABH stellt sich somit quer und mißachtet, dass die Behandlung dringend weiter geführt werden soll, während eine Aus- und Wiedereinreise, mit der Unsicherheit verbunden ist, ob die Botschaft ein Visum erteilt, oder nicht, ungeachtet des Zeitverzuges, was dem Behandlungsprozess zuwider läuft.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 17.09.2015 um 22:38:42

trixie schrieb am 17.09.2015 um 22:01:15:
Der Grund dafür ist, weil man mit dem falschen Visum eingereist ist.

Was wurde denn explizit beantragt?

Denn für eine Verlängerung als Schengenvisum oder - falls die 90 Tage ausgeschöpft sind - gibt es kein "falsches Visum".

Und die Verlängerung ist nach Visakodex zu entscheiden, nicht nach nationalem Recht.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 17.09.2015 um 22:58:45
Es wurde ein Schengen Visum beantragt.

Ob nun zu Besuchszwecken oder für die medizinische Behandlung kann ich leider nicht sagen. Vermutlich kann meine Bekannte es selber nicht genau sagen.
Ich hatte vor kurzem das Schreiben der Stiftung an die Botschaft gesehen, in der zum einen die Kostenübernahme für die Behandlung und den Aufenthalt zugesichert wurde und zum anderen erwähnt wurde, dass die medizinische Behandlung - auch nach Aussagen des Arztes im Heimatland meiner Bekannten - nur in Deutschland zielführend durchgeführt werden kann.

Auch hat die Stiftung darum geben, für Mutter und Kind Visum zu erteilen. Wie meine Bekannte mir früher einmal sagte, hat auch jemand von der Stiftung eine Haftung (evtl. mittels VE) für die Visumsantragsteller übernommen.

Der Ansprechpartner der Stiftung, hat auch Angst, dass es zu Problemen kommt, wenn die von der Botschaft gesetzte Frist zur Rückmeldung nicht eingehalten wird.

Auch die SB von der ABH meinte, dass bei einem späteren Visumsantrag Probleme kommen können, wenn sich Mutter und Kind nicht rechtzeitig zurückmelden.

Die Dame von der ABH (habe gerade mit meiner Bekannten telefoniert) meinte, dass eine Unterbrechung der Behandlung zumutbar ist,  anders als bei einer Chemotherapie, die ohne Unterbrechung durchzuführen ist. Ich wundere mich, dass eine SB der ABH über die medizinische Behandlung eine Aussage treffen kann.

Wenn nun ein formloser Antrag bei der auf besagte AE § 25 (4) gestellt wird und die ABH nicht vor Ablauf des Rücktermins eine Entscheidung trifft, dann wird es finanziell besonders prekär, wenn dann auch noch ein neues Ticket (one way) gekauft werden muss.

Hast du vielleicht im Kopf,  unter welchem Artikel ich das nachlesen kann, damit ich nicht die fast 60 Seiten durchlesen muss?

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Petersburger am 18.09.2015 um 00:48:18
Dann nochmal zum ganz aufmerksamen Lesen:

Was wurde jetzt bei der ABH als Verlängerungs-Dokument beantragt?

War es eine AE 25(4), dann sind wir im nationalen Recht, das "die Einreise mit dem richtigen Visum fordert".

War es die Verlängerung eines Schengenvisums (ob nun räumlich beschränkt oder nicht) ... siehe oben.


trixie schrieb am 17.09.2015 um 22:58:45:
Hast du vielleicht im Kopf,unter welchem Artikel ich das nachlesen kann,

Artikel 33 Visakodex

Die hier mehrfach genannte "Verpflichtung zur Rückmeldung" und die "Angst vor Schwierigkeiten" kann man in der Pfeife rauchen, wenn es gute (!) Gründe für die Verlängerung des gestatteten Aufenthalts geht (und bei Wegfall dieser guten Gründe fein säuberlich ausgereist wird).

Wenn also die - hier ja mit Verlängerung offenbar nicht um sich werfende - ABH einen anderen Titel erteilt, dann ist das in Ordnung und von niemandem zu beanstanden.


trixie schrieb am 17.09.2015 um 22:58:45:
Auch die SB von der ABH meinte, dass bei einem späteren Visumsantrag Probleme kommen können, wenn sich Mutter und Kind nicht rechtzeitig zurückmelden.

Das ist unter den oben genannten Voraussetzungen schlicht Blödsinn. Welcher Art sollten solche Probleme sein? Wie könnten die schengenrechtlich begründet werden?

Eine solche Aussage sollte keinesfalls als Begründung/Erklärung verwendet werden für eine Ablehnung des Verlängerungsantrags.

Und der sollte meiner Ansicht nach - ich denke, das war schon bisher erkennbar - ausdrücklich als Verlängerungsantrag für das Schengen-Visum gestellt werden.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 18.09.2015 um 09:52:03

Petersburger schrieb am 18.09.2015 um 00:48:18:
Was wurde jetzt bei der ABH als Verlängerungs-Dokument beantragt?

Mutter und Kind haben das gemacht, was Reinhard hier vorschlug:

reinhard schrieb am 13.09.2015 um 12:51:01:
Ich bleibe bei meinem Tipp, Montag mit der ABH zusammen die beste Lösung zu besprechen

... und die Meinung der SB der ABH zur Kenntnis genommen, dass erst einmal eine Ausreise durchgeführt werden soll, weil mit dem "falschen Visum" eingereist wurde.

Da ich nicht Vorort sein kann, kann ich das ganze nur telefonisch vermitteln und jemand, der sich nicht auskennt, läßt sich als Betroffener sehr schnell einschüchtern.

Wenn dann die SB auch noch der Stiftung diese unsinnige Geschichte mit der verpflichtenden Rückmeldung an die Botschaft erzählt, dann ist man dort - weil man keine Nachteile erleiden möchte - auch davon überzeugt, dass erst eine Ausreise stattfinden soll. Wer möchte sich mit dem ABH auseinandersetzen, in der Angst, Probleme zu bekommen, wenn falsche Sachen erzählt werden.

Wenn ich auch darauf hinweise, einfach einen schriftlichen Antrag zu stellen, kommt der Einwand, "...aber die Stiftung bekommt Probleme oder wir können das nicht machen, wenn die Stiftung das nicht möchte ..."

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von reinhard am 18.09.2015 um 10:18:47

trixie schrieb am 17.09.2015 um 22:01:15:
Die Ausländerbehörde macht leider nicht mit, obwohl alle Atteste und Arztberichte vorliegen.

Die ABH stellt sich somit quer und mißachtet, dass die Behandlung dringend weiter geführt werden soll, während eine Aus- und Wiedereinreise, mit der Unsicherheit verbunden ist, ob die Botschaft ein Visum erteilt, oder nicht, ungeachtet des Zeitverzuges, was dem Behandlungsprozess zuwider läuft.


Erste Lösung wäre die Visumverlängerung gewesen.

Zweite Lösung die AE ohne neues Visum.

Dritte Lösung wäre jetzt noch möglich: Ausreise mit einer Vorabszustimmung zum nationalen Visum in der Tasche. Das könnte ohne Weiteres sofort beantragt und von der Auslandsvertretung sofort gegeben werden. Wollt Ihr das versuchen?

Vierte Lösung wäre der Antrag auf ein nationales Visum, das dann den normalen Prozess durchläuft: Der Antrag wird gestellt, die Akte an die Ausländerbehörde hier geschickt, die stimmt zu, das Visum wird gegeben.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von trixie am 18.09.2015 um 11:01:16

reinhard schrieb am 18.09.2015 um 10:18:47:
Wollt Ihr das versuchen?

Was soll ich sagen?

Ich bin doch sehr entmutigt, weil man den Worten Dritter, die nichts mit den AufenthG (hier Stiftung) zu tun haben, mehr glauben und Vertrauen schenkt, vorallem wenn ich höre, dass "Die Stiftung hat uns zugesagt, dass wenn wir rechtzeitig ausreisen, uns wieder geholfen wird."

Ich halte es für wenig sinnvoll, mich mit Stiftung und ABH direkt in Verbindung zu setzen. Vermutlich wird es dann noch komplizierter, wenn eine weitere Stimme sich zu dieser Sache äußert.

Auf alle Fälle werde ich deine Gedanken und die von Peterburger noch einmal weitergeben.

Titel: Re: Schengenvisum auch unter 180 Tagen Wartezeit erteilbar?
Beitrag von Daddy am 01.08.2016 um 21:09:43
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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