Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe hier zwei Fälle:
1) Ein Ausländer hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 und möchte eine WG gründen. Könnte er mit der
ABH Probleme kriegen, weil er als WG-Gründer nur einen Hauptmietvertrag nachweisen kann?
Die Miete auf dem Hauptmietvertrag wäre wahrscheinlich zu hoch, als dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Aber faktisch würde er durch die Untermieter nur einen Bruchteil der ausgewiesenen Miete zahlen.
2) Die
ABH will bei einem Verlängerungsantrag eine Wohnraumbescheinigung sehen. Würde es reichen, wenn in einer WG ein Untermieter vom Hauptmieter die Bescheinigung ausfüllen und unterschreiben lässt? Oder muss die Bescheingung vom Vermieter ausgefüllt sein? Das wäre in diesem Fall die Deutsche Annington und der Ausländer hat Angst aus zweierlei Gründen:
1. dass es zu lange dauern könnte, bis die Deutsche Annington das Formular zurückschickt (bei Bearbeitungssachen oft sehr langsam)
und
2. er hat vor ein paar Tagen von seinem Hauptmieter herausgefunden, dass eine Erlaubnis für die WG gar nicht von der Mietgesellschaft eingeholt wurde. Dabei besteht die WG seit Jahren und die Annington hat sich nie gemeldet bzw. jemals etwas davon erfahren, weil einfach die Miete immer eingegangen ist. Hauptmieter und Untermieter befürchten nun, dass wenn sie sich wegen der Bescheinigung bei der Deutschen Annington melden, die ganze Sache auffliegt und ihnen die Wohnung gekündigt werden könnte.
Gibt es jemanden hier, der schon mal mit solchen Fällen Erfahrung gehabt hat?