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Anerkennung der Studienjahre bei der Einbürgerung (Gelesen: 12.195 mal)
fragesteller_11908
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Antwort #15 - 26.08.2015 um 13:02:13
 
Wie sieht es denn mit der Verkürzung auf 7 Jahre aus?

Oder 8 Jahre aber nur ca. 48 Monate Rentenversicherungszahlung?
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Antwort #16 - 26.08.2015 um 13:07:34
 
7 Jahre kriegst du unter Vorlage dem Zertifikat Integrationskurs

fragesteller_11908 schrieb am 26.08.2015 um 13:02:13:
Oder 8 Jahre aber nur ca. 48 Monate Rentenversicherungszahlung?

1. Braucht man bei einer Anspruchseinbürgerung außer in Baden-Würtemberg keine Altersvorsorge.
2. Erwirbt man erst mit 60 Rentenbeiträgen eine Altersvorsorge. Der Vorschlag mit 48 Rentenbeiträgen ist also sinnlos, wenn die Einbürgerungsbehörde eine Altersvorsorge fordern würde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 26.08.2015 um 14:22:53
 
Aras schrieb am 26.08.2015 um 13:07:34:
Braucht man bei einer Anspruchseinbürgerung außer in Baden-Würtemberg keine Altersvorsorge.

In BW wird bei einer Anspruchseinbürgerung auch keine RV verlangt (nicht zu verwechseln mit der Eteilung einer EzDA-EU).
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Mick
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Antwort #18 - 26.08.2015 um 22:56:14
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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fragesteller_11908
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 26.08.2015 um 19:23:35
 
@Aras

Das ist sehr interessant, danke. Ich war fester Überzeugung, dass man sowohl 8 Jahre in Deutschland gelebt haben muss als auch 60 Monate Rentenversicherung gezahlt haben muss, um überhaupt einen Antrag stellen zu können (außer in ganz besonderen Fällen).

Allerdings wäre ein Integrationskurs für mich eher irrsinnig, vor allem bei meinen Sprachkentnissen. Ich lebe ja seit Anfang 2009 hier, studiere und bin seit fünf Jahren erwerbstätig. Dann warte ich lieber bis Januar 2017 bzw. lasse mich bei der EBH Anfang nächsten Jahres persönlich beraten.
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Antwort #20 - 26.08.2015 um 19:34:53
 
Das Zertifikat Integrationskurs erhält man vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn man Sprachkenntnisse auf Level B1 per Sprachzertifikat (z.B. auch DSH-1) und das Zertifikat für den bestandenen Einbürgerungstest vorlegt bzw. als beglaubigte Kopien zusendet. Das Sprachzertifikat wirst du wohl vor dem Studium erworben haben und den Einbürgerungstest musst du für die Einbürgerung sowieso machen.

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/Abschlusspruefu...

Du kannst aber natürlich auch bis Januar 2017 warten.
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Antwort #21 - 28.08.2015 um 09:20:07
 
Aras schrieb am 26.08.2015 um 19:34:53:
Das Zertifikat Integrationskurs erhält man vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn man Sprachkenntnisse auf Level B1 per Sprachzertifikat (z.B. auch DSH-1) und das Zertifikat für den bestandenen Einbürgerungstest vorlegt bzw. als beglaubigte Kopien zusendet. Das Sprachzertifikat wirst du wohl vor dem Studium erworben haben und den Einbürgerungstest musst du für die Einbürgerung sowieso machen. 


Ich möchte darauf hinweisen, dass § 10 Abs. 3 S. 1 StAG die erfolgreiche TEILNAHME an einem Integrationskurs fordert. Meines Wissens ergibt sich das auch aus der BAMF-Bescheinigung, ob tatsächlich ein Kursbesuch erfolgte oder nicht. Es kann also sein, dass die Einbürgerungsbehörde hier nicht mitspielt ...
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Antwort #22 - 28.08.2015 um 11:59:16
 
Newman schrieb am 28.08.2015 um 09:20:07:
§ 10 Abs. 3 S. 1 StAG die erfolgreiche TEILNAHME an einem Integrationskurs fordert

Muss aber nicht unbedingt sein, s. VG Aachen, Urteil 4 K 960/14 vom 12.05.2015.
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Antwort #23 - 28.08.2015 um 13:23:52
 
Aus dem genannten Urteil:

"Insoweit ist fraglich, ob für ein Eingreifen der Privilegierung des § 10 Abs. 3 S. 1 StAG allein der formale – ggf. zu Unrecht ausgestellte – Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs durch das Bundesamt ausreicht, worauf der Wortlaut der Vorschrift hindeuten könnte, oder ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich auch – erfolgreich – an einem Integrationskurs teilgenommen haben muss. Für Letzteres Verständnis dürfte allerdings sowohl die Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch ihr Sinn und Zweck sprechen. Denn nach der Gesetzesbegründung soll die in § 10 Abs. 3 (S. 1) StAG für den Fall der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs vorgesehene Verkürzung der Zeit des für das Entstehen eines Einbürgerungsanspruchs geforderten Mindestaufenthalts von acht auf sieben Jahre einen statusrechtlichen Anreiz für entsprechende Integrationsbemühungen bieten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 116). Diese Erwägung des Gesetzgebers weist darauf hin, dass nur derjenige Ausländer begünstigt sein soll, der auch tatsächlich einen Integrationskurs besucht und – erfolgreich – abgeschlossen und damit die besondere Integrationsleistung des 660 Unterrichtsstunden umfassenden Integrationskurses erbracht hat."
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Antwort #24 - 28.08.2015 um 13:33:38
 
Newman schrieb am 28.08.2015 um 13:23:52:
Aus dem genannten Urteil

Und was steht weiter unten bei Rn. 60? Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #25 - 29.08.2015 um 03:32:44
 
Was mich auch wundert ist, warum man eigentlich für eine Verkürzung auf 7 Jahre mehr tun muss als für eine Verkürzung auf 6 Jahre? Oder lese ich da was falsch?

Also ich hatte bereits Unterricht zum Thema Politik/Leben in Deutschland im Studienkolleg, direkt nachdem ich nach Deutschland gezogen bin und habe da auch die DSH-Prüfung abgelegt. Ich hoffe, dass das für die EBH ausreicht. Ich mein, ich könnte theoretisch warten bis ich bei 8 vollen Jahren bin aber wenn ich nicht unbedingt warten muss...
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Antwort #26 - 29.08.2015 um 09:34:23
 
fragesteller_11908 schrieb am 29.08.2015 um 03:32:44:
Was mich auch wundert ist, warum man eigentlich für eine Verkürzung auf 7 Jahre mehr tun muss als für eine Verkürzung auf 6 Jahre? Oder lese ich da was falsch?

???


Um auf 6 Jahre zu verkürzen muss man z.B. vollkommen straffrei sein. Das ist ja bei dir nicht der Fall. Also kannst du womöglich nur auf 7 Jahre verkürzen.
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Antwort #27 - 31.08.2015 um 08:33:53
 
Für die Verkürzung auf sechs Jahre muss man besondere Integrationsleistungen erbracht haben, für die Verkürzung auf sieben Jahre nur einen Kurs besucht und die Prüfung bestanden haben. Für die sechs Jahre ist viel mehr eigenes Engagement erforderlich, in meinen Augen muss man dafür auf jeden Fall mehr getan haben als für die sieben Jahre.
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Antwort #28 - 31.08.2015 um 10:50:44
 
Newman schrieb am 31.08.2015 um 08:33:53:
Für die Verkürzung auf sechs Jahre muss man besondere Integrationsleistungen erbracht haben

Ich möchte hier mal wiederholt das o.g. Urteil zitieren:
Zitat:
Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG verlangt für eine fakultative Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit von acht auf sechs Jahre das Vorliegen besonderer – und nicht wie die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung etwa meint außergewöhnlicher – Integrationsleistungen. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ohne dass der Einbürgerungsbehörde dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Besondere Integrationsleistungen sind alle einer Integration förderlichen Handlungen eines Ausländers, die qualitativ oder quantitativ über die in § 10 Abs. 1 StAG normierten Mindestanforderungen für einen Einbürgerungsanspruch hinausgehen und so vom Üblichen abweichen.
...
Hierzu zählen nach dem in der Vorschrift ausdrücklich genannten Beispiel u.a. (vgl. „insbesondere") Sprachkenntnisse, die die Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 StAG ("Zertifikat Deutsch" – B1 GERR) übersteigen und damit mindestens auf dem Niveau B2 des GERR in mündlicher und schriftlicher Form liegen müssen.
...
Der Kläger hat – wie dargelegt – weit überdurchschnittliche Integrationsleistungen in sprachlicher Hinsicht erbracht. Er erfüllt mit dem Erwerb des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" noch vor seiner Einreise nach Deutschland zu Studienzwecken sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form das höchste Sprachniveau (C2) des GERR und damit die nach der Grundannahme des Gesetzgebers wie auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zentrale Voraussetzung einer gelungenen Integration.

Ich würde dies so interpretieren: falls nichts anderes gegen eine erfolgreiche Integration des Einbürgerungsbewerbers spricht (keine Vorstrafen usw.), sind die Deutschsprachkenntnisse B2+ für eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten auf sechs Jahren ausreichend.

Newman schrieb am 31.08.2015 um 08:33:53:
für die Verkürzung auf sieben Jahre nur einen Kurs besucht ...

Besucht worden sein muss der I-Kurs eben nicht, s. oben.
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