Newman schrieb am 31.08.2015 um 08:33:53:Für die Verkürzung auf sechs Jahre muss man besondere Integrationsleistungen erbracht haben
Ich möchte hier mal wiederholt das o.g. Urteil zitieren:
Zitat:Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. § 10 Abs. 3 S. 2
StAG verlangt für eine fakultative Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit von acht auf sechs Jahre das Vorliegen besonderer – und nicht wie die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung etwa meint außergewöhnlicher – Integrationsleistungen. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ohne dass der Einbürgerungsbehörde dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Besondere Integrationsleistungen sind alle einer Integration förderlichen Handlungen eines Ausländers, die qualitativ oder quantitativ über die in § 10 Abs. 1
StAG normierten Mindestanforderungen für einen Einbürgerungsanspruch hinausgehen und so vom Üblichen abweichen.
...
Hierzu zählen nach dem in der Vorschrift ausdrücklich genannten Beispiel u.a. (vgl. „insbesondere") Sprachkenntnisse, die die Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1
StAG ("Zertifikat Deutsch" –
B1 GERR) übersteigen und damit mindestens auf dem Niveau B2 des GERR in mündlicher und schriftlicher Form liegen müssen.
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Der Kläger hat – wie dargelegt – weit überdurchschnittliche Integrationsleistungen in sprachlicher Hinsicht erbracht. Er erfüllt mit dem Erwerb des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" noch vor seiner Einreise nach Deutschland zu Studienzwecken sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form das höchste Sprachniveau (C2) des GERR und damit die nach der Grundannahme des Gesetzgebers wie auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zentrale Voraussetzung einer gelungenen Integration.
Ich würde dies so interpretieren: falls nichts anderes gegen eine erfolgreiche Integration des Einbürgerungsbewerbers spricht (keine Vorstrafen usw.), sind die Deutschsprachkenntnisse B2+ für eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten auf sechs Jahren ausreichend.
Newman schrieb am 31.08.2015 um 08:33:53:für die Verkürzung auf sieben Jahre nur einen Kurs besucht ...
Besucht worden sein muss der I-Kurs eben nicht, s. oben.