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aufenthalt wird nicht erteilt aber nur fiktionsbescheinigung (Gelesen: 12.662 mal)
jack28
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02.12.2014 um 00:13:31
 
hi all

ich versuche mal die sache zur beschreiben. ein bekannter von mir hatte früher in deutschland gelebt und hatte eine österreichische frau geheiratet gehabt.
bevor er  verheiratet war hatte er damals aufenthaltserlaubniss die wurde damals erst 1 jahr verlängert dann 2 jahre und so weiter.
er hatte davor in deutschland 19 jahre gelebt gehabt.seine 2 söhne sind beide in deutschland geboren und die kinder haben nur die östereische natioalität.
eines tages ist er nach österreich abgehauen wegen seine frau die damals keine freizügigkeitsbescheinigung erhalten hat.
so jetzt nach 7-8 jahre ehe haben die sich scheiden lassen und er ist wieder zurück nach deutschland gekommen.mit seine 2 söhne und er hat für beide söhne volle sorgerecht und bleiberecht.
vom östereich hat er damals eine unbefristete aufenhaltserlaubnis eg erhalten.jetzt hat er hier ein antrag auf  aufenthaltserlaubniss gestellt aber diese wird dem nicht bewilligt.
ausländeramt sagt mit diese eg aufenthalt hat er das recht sogar zur arbeiten,aber arbeitsamt wiederum sagt nein.
die kinder haben ja freizügigkeit aber er selber nicht.
was kann er machen damit er wieder seine alte titel bekommen kann?
deutschland damals aufenthaltserlaubniss
österreicht hat er niderlassung eg


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.12.2014 um 10:48:05
 
also erstmal hab ich drei Anläufe gebraucht um das zu entschlüsseln, bitte arbeite mal an Rechtschreibung, Groß/Kleinschreibung und Absätze.

jack28 schrieb am 02.12.2014 um 00:13:31:
österreicht hat er niderlassung eg

ich vermute Du meinst Daueraufenthalt-EG/EU. Fall ja, dann Anspruch auf eine AE § 38a AufenthG wenn der Lebensunterhalt (samt Krankenvers.) gesichert ist; arbeiten geht allerdings nur wenn die Agentur für Arbeit zustimmt (nach Vorrangprüfung). Also muss er sich eine Arbeitsstelle suchen und entsprechende Anträge stellen (Stellenbeschreibung für die Ag. f. Arbeit). Ansonsten wird der Antrag irgendwann abgelehnt.

Über die Freizügigkeit lässt sich da wohl nichts machen. Die Kinder sind ohne ihn freizügigkeitsberechtigt und brauchen ihn anscheinend auch nicht um das Recht wahrzunehmen.
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Antwort #2 - 02.12.2014 um 11:29:55
 
Zitat:
Über die Freizügigkeit lässt sich da wohl nichts machen. Die Kinder sind ohne ihn freizügigkeitsberechtigt und brauchen ihn anscheinend auch nicht um das Recht wahrzunehmen.


Naja.. Da gibt es schon tausend Urteile drüber, wie es mit dem Nachzug von Familienangehörigen in aufsteigender Linie bei Minderjährigen und Freizügigkeitsberechtigten ist. (s. § 4 FreizügG/EU). (z.B. EuGH, vom 10.10.13 - C-86/12 und VGH BaWü, vom 22.03.10 Az.: 11 S 1626/08)

Also grundsätzlich wird gesagt, dass auch Elternteile von minderjährigen EU-Bürgern Freizügigkeit erlangen können, ABER die Sicherung des Lebensunterhaltes ist ein Streitpunkt. Ein Urteil sagt z.B. dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss. Einig sind sich die Urteile aber, dass ein allein sorgeberechtigtes Elternteil durch minderjährige EU-Kinder eine Freizügigkeit ableiten kann.

MEINES Erachtens kann er also ohne § 38a AufenthG sich über das FreizügG/EU in Deutschland aufhalten. Lebensunterhalt und KV ist dann noch eine andere Sache. Dieses trifft aber nur zu, wenn die Kinder bzw. eines davon minderjährig ist! Sind die Kinder volljährig, dann bleibt wohl tatsächlich nur § 38 a AufenthG.
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Antwort #3 - 02.12.2014 um 11:41:10
 
ninnschen schrieb am 02.12.2014 um 11:29:55:
Naja.. Da gibt es schon tausend Urteile drüber, wie es mit dem Nachzug von Familienangehörigen in aufsteigender Linie bei Minderjährigen und Freizügigkeitsberechtigten ist. (s. § 4 FreizügG/EU). (z.B. EuGH, vom 10.10.13 - C-86/12 und VGH BaWü, vom 22.03.10 Az.: 11 S 1626/08)


Du solltest das Alokpa-Urteil lieber nochmal lesen:

- Eltern von Minderjährigen sind keine Angehörigen i.S.d RL 2004/38/EG weil grundsätzlich kein Unterhalt vom Unionsbürger an den Drittstaatler gezahlt wird.

- Eltern steht nur dann ein Aufenthaltsrecht aus dem Primärrecht der Union zu, wenn die Kinder entweder gezwungen wären, ihr Freizügigkeitsrecht aufzugeben oder tatsächlich ganz aus der EU auszureisen. Ist beides hier nicht ersichtlich weil selbst nach den Kriterien der neueren Rechtsprechung kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen dürfte (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2013, 2 So 96/13. Rn. 8).
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« Zuletzt geändert: 02.12.2014 um 11:52:05 von N/V »  
 
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Antwort #4 - 02.12.2014 um 11:52:40
 
Ah stimmt du hast Recht, bei diesem Urteil waren die Kinder auch seit der Geburt ununterbrochen im EU-Land. Sorry!

Dennoch: Gab es nun mal auch Fälle in denen Elternteile zusammen mit ihren EU-Kindern nach Deutschland gekommen sind und darüber Freizügigkeit erhalten haben.
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Antwort #5 - 02.12.2014 um 11:59:07
 
wenn die Kinder tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sind, wird den Eltern i.d.R ja auch ein Aufenthalt eingeräumt weil es sonst die Freizügigkeit der Kinder einschränkt (so ja der Gedanke bei "Chen").

Es ist aber jedenfalls auch so, dass die Kinder den Aufenthalt des Elternteils benötigen müssen. Ist in diesem Fall (lange Trennung) nicht erkennbar, weil die Kinder ohne den Vater wohl in ihrem Freizügigkeitsrecht nicht beinträchtigt sind.
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Antwort #6 - 02.12.2014 um 13:43:40
 
Da der Vater das alleine Sorgerecht und "Bleiberecht" hat, würde ich das schon so sehen, dass die Kinder zwingend an den Vater gebunden sind. Oder habe ich grade einen Denkfehler?
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Antwort #7 - 02.12.2014 um 14:04:26
 
ninnschen schrieb am 02.12.2014 um 13:43:40:
alleine Sorgerecht und "Bleiberecht"


gemeint dürfte doch wohl ein Sorgerecht inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht gewesen sein. Und "voll" im Sinne von nicht-eingeschränkt (aber nicht alleinig). Alles andere wäre bei mehrjähriger Abwesenheit unter Zurücklassung der Kinder schlichtweg nicht denkbar.

Bleibt also ggf. noch der Weg, über eine ggf. notwendige Intensivierung des Vater-Kind-Kontaktes eine AE 31 II oder ein humanitäres Aufenthaltsrechts zum Schutz der Vater-Kind-Beziehung zu bekommen.
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Antwort #8 - 02.12.2014 um 14:11:10
 
danke für die ganzen antworten.

er hat das volle sorgerecht und bleiberecht. er ist jetzt über 1 jahr in deutschland nur mit fiktionsbescheinigung. und ja er hat dauer aufenthalt eu. die kinder waren schon immer in eu also nicht ausserhalb eu.er hatte damals ja die aufenthalt gehabt. arbeiten würde er gerne aber leider ist das nicht möglich. er schreibt jedesmal bewerbungen und legt das der ausländerbehörde vor.
es muss doch eine möglichkeit geben,damit er wieder aufenthalt bekommt. österreich könnte er natürlich leben,aber das geht leider nicht mehr.weil die eltern der ex frau das leben schwer machen..hier hat er seine ganze familie brüder schwestern und und.
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Antwort #9 - 02.12.2014 um 14:16:40
 
jack28 schrieb am 02.12.2014 um 00:13:31:
so jetzt nach 7-8 jahre ehe haben die sich scheiden lassen und er ist wieder zurück nach deutschland gekommen.mit seine 2 söhne und er hat für beide söhne volle sorgerecht und bleiberecht.


ok, ich korrigiere mich: er hat also lange in AT mit seinen Kindern gelebt und nach der Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bekommen. Dann ist er gemeinsam mit den österreichischen Kindern hierher gekommen.

Dann sehe ich da derzeit keine Möglichkeit auf einen Aufenthalt.
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Antwort #10 - 02.12.2014 um 14:44:34
 
ja er hat da so 4-5 jahre gelebt. davor 19 jahre in deutschland

haben die kinder kein anspruch auf 2 pässe?? deutsch und österreich??

die sind ja hier geboren die 2
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Antwort #11 - 02.12.2014 um 14:51:11
 
Da musst du schon bisschen mehr geben als die paar Knochen.

Also ob er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltsrechtes war als die Kinder geboren wurden. Und in welchem Jahr die Kinder geboren wurden.

Ansonsten kannst du ja hier nicht solche Geschichten erzählen, dass er in Österreich einem Verfolgungsdruck durch die Familie der ExEhefrau unterliegt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 02.12.2014 um 15:03:58
 
der erste wurde 2005 geboren in deutschland. der 2te geboren 2007,als die kinder geboren wurden hatte der vater keine unbefristete aufetnhalt gehabt.wurde immer für 2 jahre damals verlängert.
exfrau hatte östeereichische pass

sorry schreibe gerade nur mit eine hand
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Antwort #13 - 02.12.2014 um 15:06:07
 
Ja dann.. Also der Vater hatte keine Unbefristete und darum können die Kinder nichts von ihm ableiten.

Wie siehts mit der Frau aus?
War die österreichische Frau zur Zeit der Geburt eines der Kinder mind. 8 Jahre in Deutschland und besaß sie zufällig eine Daueraufenthaltsbescheinigung?

Apropos:
Welche Staatsangehörigkeit hat überhaupt der Vater?
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Antwort #14 - 02.12.2014 um 15:17:48
 
die frau war leider damals nciht solange in deutschland.sie bekam damals keine freizügigkeit. der vater hat die serbische staatsangehörigkeit
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Antwort #15 - 02.12.2014 um 15:19:03
 
Ja dann sind die Kinder nicht deutsch.
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Antwort #16 - 02.12.2014 um 15:36:53
 
ja weiss ich

mir gehts nur drum wie man eine aufenthalt wieder erlangen kann.er hatte davor ja aufenthaltserlaubniss gehabt. nur der war damals so doof und hatte sich hier abgemeldet gehabt.sonst hätte man seine aufenthalt ja immer wieder verlängern können. am dem tag wo er deutschland verlassen hatte,hatte ausländerbehörde ihm eine neue aufenthalt gegeben gehabt.nur jetzt sitzt er da mit eine fiktionsbescheinigung.die ausländerbehörde sagt die wollen das mit der chefin entscheiden.aber leider bis heute keine entscheidung.er hat alles vorgelegt was die haben wollten. arbeitsbemühnung hat er.
soll er am besten ein anwalt nehmen?? wenn ja dann würden seine brüder dem zahlen
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Antwort #17 - 02.12.2014 um 15:40:20
 
jack28 schrieb am 02.12.2014 um 15:36:53:
nur der war damals so doof und hatte sich hier abgemeldet gehabt.


Das war nicht doof, das war richtig so.

jack28 schrieb am 02.12.2014 um 15:36:53:
sonst hätte man seine aufenthalt ja immer wieder verlängern können.

Nö, hätte man nicht ... kein Aufenthalt in Deutschland und vorher nur ein befristetes Aufenthaltsrecht und dann für mehrere Jahre ins Ausland ... Wozu dann ein deutscher Aufenthaltstitel? Den bekommen die Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten.
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Antwort #18 - 02.12.2014 um 15:49:03
 
jack28 schrieb am 02.12.2014 um 15:36:53:
arbeitsbemühnung hat er.
soll er am besten ein anwalt nehmen?


Ja, Arbeitsbemühung reicht nicht wenn er gar keine Erlaubnis dafür bekommen kann. Das kann ein Anwalt auch nicht ändern.

Sieht jedenfalls danach aus, als ob die Kinder nicht freizügigkeitsberechtigt wären und er auch nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Also kein Aufenthaltsrecht für ihn und seine Kinder.
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Antwort #19 - 02.12.2014 um 18:00:20
 
Ob der Nachweis der Existenzmittel scheitert weiss man nicht. Es könnte z.B. sein das die Verwandtschaft zusammenlegt. Dazu noch Krankenversicherung und Chen wäre möglich.
Zu prüfen wäre dann noch ob damit der Zugang zum Arbeitsmarkt offen wäre.
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Antwort #20 - 02.12.2014 um 18:10:25
 
jack28 schrieb am 02.12.2014 um 14:11:10:
er ist jetzt über 1 jahr in deutschland nur mit fiktionsbescheinigung.

Wovon lebt er? Ist er in Deutschland krankenversichert? Sind die Kinder krankenversichert?

Welche Qualifikationen hat er?
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Antwort #21 - 02.12.2014 um 19:10:54
 
er lebt vom hartz4 weil er keine möglichkeit hat zur arbeiten.fehlende arbeitserlaubniss.und krankenversichert ist er und seine kinder auch.das seit mehr als 16 monate

gelernt hat er koch
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Antwort #22 - 02.12.2014 um 19:21:32
 
Er kriegt hartZ 4?
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Antwort #23 - 02.12.2014 um 19:33:11
 
habe iuch ja geschrieben gehabt aras. das der über ne jahr hier ist und hartz4 bekommt.arbeiten würde er so gerne,weil auf die kinder könnte jemand aufpassen. er hat das so geregelt das die kinder bis 16uhr in der schule sind. hort oder sowas würde auf die kinder aufpassen.die würden da hausaufgaben machen und lernen
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Antwort #24 - 02.12.2014 um 19:44:28
 
Wie kann er ALG 2 bekommen?

Er hat gar keinen Anspruch. Sry aber das ist irgendwie unlogisch.
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Antwort #25 - 02.12.2014 um 22:18:29
 
mit der fiktionbescheinigung hat er wohl anspruch drauf.
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Antwort #26 - 02.12.2014 um 22:25:27
 
Mit nur der Fiktionsbescheinigung hat man keinen Anspruch.

Er ist Drittstaatsangehöriger ohne Arbeitserlaubnis. Wie soll er da Anspruch auf ALG 2 haben?

Gibts da irgendetwas, was du vielleicht noch nicht weißt?
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Antwort #27 - 02.12.2014 um 22:28:06
 
aras glaube mir das er bekommt hartz4. ich kenne sein fall sehr sehr gut.weil er nicht mein bekannter ist sondern mein bruder. ich wollte aber es nicht sagen deswegen sagte ich bekannter.
versuche mal chat zu kommen,bin da am warten
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Antwort #28 - 02.12.2014 um 22:40:53
 
mgb schrieb am 02.12.2014 um 18:00:20:
Es könnte z.B. sein das die Verwandtschaft zusammenlegt. Dazu noch Krankenversicherung und Chen wäre möglich.


Nö, Chen geht in dem Beispiel nicht.
Für Chen genügt es nicht, wenn die finanziellen Mittel von Dritten kommen. Sie müssten von den Kindern (ohne Dritte) kommen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #29 - 03.12.2014 um 09:18:18
 
Im Fall Chen kamen die Mittel von der Mutter.
Im Urteil wird festgestellt das ausreichende Mittel vorhanden sein müssen um eine Belastung der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu verhindern.
Um den Sinn der Belastungsverhinderung zu erfüllen dürfte es egal sein woher die Mittel kommen.
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Antwort #30 - 03.12.2014 um 09:43:38
 
Gestern hatte ich ja mit jack28 gechattet

Der Bruder erhält wohl aufgrund von Abwägungen des Jobcenters und auf die Vermutung eines berechtigten Aufenthaltes hin ALG2. Völlig kurios hingegen wird ihm von der Arbeitsagentur die Zustimmung verweigert.

So jedenfalls die Aussage von jack28.

Der Bruder hat eine deutsche Ausbildung zum Koch. Ob er sein HWK-Zertifikat der Arbeitsagentur vorgelegt hat ist nicht klar, sodass man nicht weiß ob er in Genuss von § 39 Abs. 2 Nr 1 des AufenthG i.V.m. § 6 BeschV schon gekommen ist oder nicht.

Da ich mich mit Aufenthaltstiteln zur Arbeitsaufnahme nicht auskenne, kann ich auch den Gesamtzusammenhang nicht so recht erschließen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 03.12.2014 um 15:10:16
 
mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Im Fall Chen kamen die Mittel von der Mutter.


stimmt, das genau machtg "chen" aus.

mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Im Urteil wird festgestellt das ausreichende Mittel vorhanden sein müssen um eine Belastung der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu verhindern

ja, richtig ... und auch dass die Mittel dann von den Eltern kommen müssen

Chen dreht nur die Anforderung, dass der minderjährige EU-ler dem drittstaatsangehlrigen und sorgeberechtigten Familienmitglied Unterhalt gewähren muss um ... so dass es auch genügt, wenn ein Elternteil aus einem Drittstaat dem EU-Kind Unterhalt gewährt

mgb schrieb am 03.12.2014 um 09:18:18:
Um den Sinn der Belastungsverhinderung zu erfüllen dürfte es egal sein woher die Mittel kommen. 


eben nein
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Antwort #32 - 09.12.2014 um 22:24:59
 
Nach dem Gerichtsurteil "Zambrano" hätten er doch auch ein Recht auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt in dem selben Land in dem sich auch die minderjährigen Kinder befinden.

Oder Besteht dieses Recht nur, wenn er sich in dem Land aufhält dessen Staatsangehörigkeit auch die Kinder haben?

Bei Chen hatte das Kind die irische Staatsangehörigkeit, hat aber mit der Mutter zusammen in Großbritannien gelebt?

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Antwort #33 - 19.02.2017 um 23:25:17
 
über 2 jahre sind es vergangen.. kreis a war der meinung man müsse nur fiktionsbescheinigung verlängern. kreis b war aber da eine ganz andere meinung und meinte. sie haben das recht in de zu leben.sie haben eu-kinder. was sie wollten waren nur 3 lohnabrechnung und schon kam die aufentshaltkarte..

und das für die dauer von 5 jahren....

art des titels ( aufenthaltskarte (familienangehöriger eu )

anmerkungen 5 abs . 1 freizügigG/EU

frage lautet wieso macht kreis a sowas?? und kreis b sagt alles geht??
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Antwort #34 - 20.02.2017 um 05:58:56
 
jack28 schrieb am 19.02.2017 um 23:25:17:
frage lautet wieso macht kreis a sowas?? und kreis b sagt alles geht??


Wird dir nur Kreis b sagen können. Rückkehrfälle nach EU-Freizügigkeit sind nicht tägliches Brot der ABH.  Und scheinbar wurde ja das Recht gegenüber Kreis b nicht durchgesetzt.
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