Lobito1887 schrieb am 21.10.2014 um 20:18:06: da sie nicht dauerhaft in Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei (es liegen zwischen Ablaufdatum und Ausstellungsdatum ca 3 Wochen)
um das ganze mal mi §§ zu füttern:
Lobito: was sagte der ADAC denn zu dem Punkt ob es auf den Zeitpunkt des
Erwerbs der Fahrerlaubnis (Ersterteilung z.b. mit 18) oder das Ausstelldatum bei "Verlängerung/Neuerteilung" ankommt? In unserem Fall bezieht sich die Behörde auf den Erwerb des FS, nciht auf die letztmalige Verlängerung/Neuaustellung .
"7Definition des Wohnsitzes im Inland
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__7.html §7
§29 Nr. 3 Satz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html ist denke ich die Fromulierung das Problem
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,--> heisst Zeitpunkt der Erteilung hier "Ersterwerb" oder zählt jeder Verlängerung/erneute Erteilung als "Erteilung"?
Oder hängt sich die Fs-Stelle an diesem hier auf
§31: Umschreibung Fs aus Nicht-Vertragsstaat
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__31.html§31 (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass
seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
--> Vertritt die Fs-Stelle die Ansicht, dass der Führerschein aus Argentinien nicht mehr gültig ist, weil bei Verlängerung(erneuter Ausstellung) schon ein Wohnsitz in Deutschland bestand?
Suche die weitere Argumentation in unserem Fall, falls weitere Fragen kommen. Wenn das lieber ins Verkehrsrechtsportal soll, bitt um Info durch Mod.