Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:Um den Prozess später nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wollte sie daher die Registrierung bei der ukrainischen Botschaft in D nachholen, respektive bei der zuständigen Außenstelle in Bonn.
Für die Ausbürgerung aus der ukrainischen
StaG ist keine Konsulatanmeldung (diese ist seit fast drei Jahren keine Pflicht mehr), sondern aber die so genannte Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erforderlich, s. unten.
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:Mal davon ab, dass mir als Deutschen eine solche Erklärung vollkommen unverständlich ist ( jedenfalls bei Volljährigen ), scheint es wohl gängige Rechtspraxis zu sein.
Bei der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland stößt man auf eins der Überbleibsel aus Sowietzeiten, wo jeder, der ins Ausland gehen wollte (egal, ob für ein paar Tage oder für immer und ewig), ein Ausreisevisum benötigte, wofür der Betroffene einige wenige Formalitäten vor der Ausreise erledigen haben musste. Die UdSSR gibt es eine Weile nicht mehr, die besagte Rechtsvorschrift in Form der oben erwähnten Genehmigung hat es aber überlebt und findet sich immer noch in den ukrainischen Rechtsakten. Auch wenn es keine eindeutige Definition mehr gibt, wann der Aufenthalt im Ausland als ständiger Aufenthalt zu bewerten ist, muss man die Genehmigung beschaffen, sonst ist keine Ausbürgerung möglich. Da Ihr aber bereits wisst, womit Ihr nun zu tun habt, will ich nicht tiefer in Details gehen.
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:Das hat er ihr auch schriftlich gegeben.
In welcher Form (Email, Brief mit eigener Unterschrift etc.) ist das geschehen?
Jannemann schrieb am 26.09.2014 um 14:35:05:was wir hier tun können?
Ich sehe hier folgende Optionen:
1. Die Nichterteilung der Einwilligung gleich in UA jetzt einklagen. Als Begründung sollte man angeben, dass der Vater keine Teilnahme an der Erziehung Deiner Frau teilnahm und somit jetzt keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Das Gericht kann dann die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ohne väterliche Zustimmung erteilen. Der Gerichtsprozess würde aber jedenfalls die (mehrmalige) persönliche Anwesenheit Deiner Frau in UA bedeuten und sein Ausgang - wie Du selber schreibst - ist ungewiss.
2. Ende letzten Jahres schloß sich die Ukraine an
die Kovention zur internationalen Sicherung der Unterhaltsansprüche für Kinder und sonstigen Familienunterhalten an. Die Konvention gilt auch für die EU. Somit könnte Dein Schwiegervater später seine Unterhaltsansprüche geltend machen auch wenn seine Tochter keine ukrainische
StaG mehr haben, aber in der EU leben sollte. Daher könnt Ihr wiederholt mit ihrem Vater sprechen, ihn auf die Konvention hinweisen und ihm seine Rechte klarmachen. Sollte dies Erfolg in Form der unterschriebenen Einwilligung bringen und der Vater seine Elternrechte später ausüben wollen, wird Deine Frau natürlich dagegen Widerspruch in UA einlegen können und dies ggf. auch vorm Gericht vortragen müssen mit der gleichen Begründung wie unter Nr. 1. D.h. sie kommt dann um das Gerichtsgedöns nicht drum herum, das Ganze verschiebt sich dann aber in die Zukunft.
3. Den Sachstand der
EBH schildern und versuchen, eine Beibehaltungsgenehmigung von denen zu bekommen. Da hat aber Muleta vollkommen Recht: Deine Frau wird jedenfalls erst von der
EBH gepusht, die Genehmigung zu beschaffen, auch wenn dies ihrer Meinung nach von Anfang an erfolgslos sei (s. dazu
VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012, Az. 2 K 1237/10). Die
EBH geben lassen sich dabei gerne Zeit, sodass das ganze dann über Monate oder sogar Jahre zieht.
In dem von Dir zitierten Urteil des VG Aachen ging es um die Einbürgerung eines ukrainischen Jungen, bei dem ein längerer Aufenthalt in UA seine Ausbildung beeinträchtigen würde. Dies ist wohl bei Deiner Frau nicht der Fall und das Gegenteil zu beweisen wird äußerst schwierig sein.
4. Sich auf §12 Abs. 1 Nr. 5
StAG zu berufen und die Einbürgerung in DE ohne Ausbürgerung aus der ukr.
StaG zu beantragen. Dafür bräuchte man aber wiederum eine gute Begründung. Hat Deine Frau in UA gearbeitet bevor sie nach DE kam? Wenn ja, wie lange? Hat sie sonst was in UA zu verlieren, wenn sie die ukr.
StaG aufgeben müssen würde? Weiterhin kann die Höhe dieser Verluste von Bundesland zu Bundesland bzw. von
EBH zu
EBH unterschiedlich sein.
In welchen Bundesland wonht Ihr übrigens?