Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung (Gelesen: 12.392 mal)
Themen Beschreibung: Nachweise können nicht erbracht werden. Und nun?
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung
Antwort #15 - 02.10.2014 um 10:04:45
 
Zumindest könnt ihr ja entsprechende Schreiben, Anträge bzw. Klageerhebung und ordentliche Prozessführung nachweisen. Meist werden die Einbürgerungsbehörden auch tätig und schreiben die zuständigen ausländischen Behörden an und fragen nach woran es scheitert.

Im Zweifel könnt ihr beim (deutschen) Verwaltungsgericht in Deutschland klagen. Besser als wenn man sich der ukrainischen Rechtsprechung unterwirft..
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 892

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung
Antwort #16 - 02.10.2014 um 10:27:36
 
Jannemann schrieb am 02.10.2014 um 07:22:55:
Meine Frau hat eine schriftliche Erklärung von ihrem Vater ( Brief mit eigenhändiger Unterschrift ), dass er einer Wohnsitznahme im Ausland nicht zustimmt und niemals zustimmen wird.

Na dann, macht es wirklich keinen Sinn mit ihm weiter zu sprechen.

Jannemann schrieb am 02.10.2014 um 07:22:55:
Ihr gehört ein Haus in einem kleinen Dorf nahe Vinitza. Der Wert tendiert wohl eher gegen null. Und gearbeitet hat sie nie, also werden wir so sicher keinen Grund liefern können, warum sie ihre Staatsbürgerschaft behalten sollte.

Dann kann man den Punkt 4 auch streichen.

Jannemann schrieb am 02.10.2014 um 07:22:55:
Unsere Nachforschungen, sowohl in der Ukraine als auch bei der hiesigen Botschaft ergaben, dass eine Ausbürgerung nur bei der Botschaft oder dem Konsulat im Ausland betrieben werden kann. Und um dies zu tun, muss eine Konsulatsregistrierung gegeben sein. Im Zuge dieser Registrierung ist dann auch die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland beizubringen. Also, auch wenn die Konsulatsregistrierung keine Pflicht ist, muss sie für die Ausbürgerung dennoch betrieben werden.

Die ukrainischen Konsulate, insbesondere das Konsulat in Bonn, lassen ukrainische Bürger gerne die Konsulatsanmeldung aufnehmen, da dies weitere 35 Euro p.P. dem Sparschweinchen des Konsulats bringt. Das aktuell geltende ukrainische Gesetz schreibt dennoch keine konsularische Anmeldung als eine der Voraussetzungen für die Ausbürgerung vor. Allerdings mag das wohl nicht Euer größtes Problem derzeit sein...

Jannemann schrieb am 02.10.2014 um 07:22:55:
...auf die wir vorher ohne "Privatzuschlag" angeblich Monate hätten warten müssen.

Wenn Ihr der deutschen EBH nachweisen könnt, das Deine Frau ohne solche "Privatzuschläge" nicht ausgebürgert werden kann, könnte dies auch einen Grund für die Beibehaltungsgenehmigung darstellen. Das sollte aber auch ziemlich schwierig sein.

Jannemann schrieb am 02.10.2014 um 09:37:38:
was wenn der Ausbürgerungsprozess nach zwei Jahren noch keine Früchte zeigt, die ABH aber der Meinung ist, wir hätten nicht alles menschenmögliche getan? Da steckt ja eine Menge subjektive Wahrnehmung im Detail.

Du hast vollkommen Recht. Es könnte aber sein, die oberste Gerichtsinstanz in UA nach zwei Jahren keine Genehmigung zur Wohnsitznahme im Ausland zuspricht, somit wird entsprechend keine Ausbürgerung möglich sein. Ob die deutsche EBH dies als "alles menschenmögliche getan" ansehen wird und die Einbürgerung Deiner Frau dann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit durchführt, ist genauso unvorhersagbar...
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 02.10.2014 um 10:38:21 von dim4ik »  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 892

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung
Antwort #17 - 05.11.2014 um 09:13:46
 
Habe gerade in der Fachliteratur nachgeschaut und folgendes gefunden:

Zitat:
Mangelnde Mitwirkung Dritter

Verlangt der Heimatstaat aus sachlich vertretbaren, willkürfreien Erwägungen für einen formgerechten Antrag die Mitwirkung Dritter (etwa des Ehegatten), so liegt ein vollständiger Antrag erst dann vor, wenn diese Mitwirkungshandlung (z.B. Vorlage eines Lichtbildes, von Abstammungsunterlagen, Mitunterzeichnung des Antrages) erbracht worden ist. Dass § 10 StAG den Einbürgerungsanspruch als Individualanspruch ausgestaltet hat, ändert nichts daran, dass die Form- und Vollständigkeitsanforderungen grundsätzlich nach dem Recht des Heimatstaates zu beurteilen sind.

Verweigert der Dritte trotz zumutbarer Einwirkungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers die Mitwirkung, hat dieser, soweit rechtliche Möglichkeiten nicht offenkundig ausgeschlossen sind, den Dritten zur Mitwirkung anzuhalten, diese Möglichkeiten zunächst auszuschöpfen (bei fehlenden Unterlagen etwa Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs) (Hailbronner/Renner/Maaßen, StAngR, 5. Aufl., § 12 StAG Rdn. 35; enger noch Hailbronner, Ausländerrecht, § 87 AuslG Rdn. 3, wonach dem Einbürgerungsbewerber die mangelnde Einwirkung auf den Ehegatten, sich an seinen Entlassungsbemühungen zu beteiligen, nicht soll entgegengehalten werden können). Dabei gilt indes, dass sich aus deutschem Recht keine allgemeine Verpflichtung des Ehegatten, an Entlassungsbemühungen seines Ehepartners mitzuwirken, herleiten lässt.

Sind rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten nicht gegeben oder ohne Erfolg ausgeschöpft worden, kann mangels vollständigen und formgerechten Antrages vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit nicht nach Nr. 3 3. Alt. abgesehen werden. Für diese Fallkonstellation kann nicht auf Nr. 3 1. Alt. zurückgegriffen werden; zwar ist das Entlassungshindernis „mangelnde Mitwirkung Dritter“ von dem Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten, es fehlt aber an der nach Nr. 3 1. Alt. erforderlichen ablehnenden Sachentscheidung. Nach hier vertretener Ansicht ist dann auf die Auffanggeneralklausel zurückzugreifen. Werden indes Satz 2 Nrn. 1 bis 6 als abschließende Konkretisierung des Satzes 1 gesehen (s.o. Rdn. 23 ff.), ist dieser Fallkonstellation in erweiternder Auslegung der Nr. 3 2. Alt. dadurch Rechnung zu tragen, dass die Erfüllung eines abstrakt gerechtfertigten Mitwirkungserfordernisses mangels konkreter Handlungsmöglichkeiten des Einbürgerungsbewerbers nach innerstaatlichem Recht als konkret „unzumutbare“ Bedingung bewertet wird. Dies stößt bei der Fallgruppe iranischer Staatsangehöriger, bei denen nach iranischem Recht grundsätzlich alle Familienangehörigen in das Entlassungsverfahren einbezogen sind, indes an Begründungsgrenzen, weil der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in den Familien auch im deutschen Recht anerkannt ist (s.o. § 10 StAG Rdn. 297 ff.). Keine verfahrensbezogene Mitwirkungshandlung ist indes, von Dritten (Ehegatten, Kindern) eigene staatsangehörigkeits- oder personenstandsrechtliche Handlungen oder Erklärungen zu verlangen.


In Bezug auf das hier bereits zitierte VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012, Az. 2 K 1237/10 bedeutet dies mMn:

1. Ohne Gerichtsstreit in der Ukraine kommt man wohl nicht drum herum,
2. Wenn das Gericht negativ entscheidet, würde das nicht unbedingt bedeuten, dass die Nichterteilung der väterlichen Einwilligung als mangelnde Mitwirkung Dritter angesehen werden kann.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
GOD IS LOVE
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung
Antwort #18 - 20.10.2015 um 12:23:28
 
Zu einem Gerichtsstreit in der Ukraine:

Die Ukraine hat 9000 Richter und über diese sagt der ukrainische Regierungschef Arsenij Jazenjuk heute in der FAZ:

Unsere Richter sind unglaublich korrupt. Sie lassen sich durch nichts beeinflussen, außer durch Bargeld.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung scheitert schon an der Ausbürgerung
Antwort #19 - 20.10.2015 um 20:00:59
 
geschlossen

(irgendwie habe ich das Gefühl, dass Du die Intension des
Boards nicht verstanden hast. Und Du wirst Dich nicht lange
halten, wenn Du glaubst, es für Deine derartige Statements
nutzen zu können)
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema