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Aufenthalt und Arbeitserlaubnis für ukrainisches Paar (Gelesen: 6.018 mal)
Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.08.2014 um 08:36:18
 
Hallo,

ich habe hier ein etwas kniffligen Fall in der Verwandschaft.

Ehepaar beide Ukrainier mit 5 jähriger Tochter die in Portugal geboren ist.
Dies da die Eltern dort 12 Jahre gelebt haben. Nun ist die kleine ja auch
Portugiesin. Sie hat die beide Staatsangehörigkeiten und die Eltern
können jederzeit Ein- und Ausreisen sowie in Portugal arbeiten.

Wie sieht das jetzt aber aus wenn die Eltern in Deutschland leben und
arbeiten wollen ?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.08.2014 um 09:53:23
 
Svitanok schrieb am 29.08.2014 um 08:36:18:
Nun ist die kleine ja auchPortugiesin.

Das portugiesische Staatsangehörigkeitsgesetz kenne ich zwar nicht, aber bist Du Dir da wirklich so sicher ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.08.2014 um 10:28:22
 
Saxonicus schrieb am 29.08.2014 um 09:53:23:
Das portugiesische Staatsangehörigkeitsgesetz kenne ich zwar nicht, aber bist Du Dir da wirklich so sicher ?


Portugal wendet auch das ius soli (Geburtsortprinzip) zum Erwerb der Staatsbürgerschaft an, Voraussetzung ist meines Wissens ein ständiger Wohnsitz eines Elternteils in Portugal, wenn die Eltern wie hier geschildert seit 12 Jahren in Portugal leben und die Tochter 5 Jahre alt ist, dann müsste das Kind die portugiesische Staatsangehörigkeit haben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.08.2014 um 10:35:13
 
Wäre vielleicht am einfachsten wenn sich beide Elternteile vorher in Portugal einbürgen lassen würden.
Als EU-Bürger würden sie dann einfach ihre Freizügigkeit in Anspruch nehmen.
Wie schwierig und langwierig eine Einbürgerung in Portugal ist habe ich allerdings keine Ahnung.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.08.2014 um 11:56:33
 
Endlich gefunden:

Neues portugiesisches Staatsangehörigkeitsgesetz

Das Portugiesische Parlament hat ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet, dass neue Formen des Erwerbs der Nationalität vorsieht.
Laut dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz, kann die Portugiesische Nationalität erworben werden, wenn der Antragsteller in Portugal geboren wurde, und wenn
ein Elternteil ebenso in Portugal geboren ist, auch wenn dieser nicht legal in Portugal wohnt.

Die Kinder von Immigranten, die mindestens länger als 5 Jahre legal in Portugal wohnhaft sind, haben auch das Recht die Portugiesische Nationalität zu erwerben.

Ausserdem können Kinder, die in Portugal geboren wurden und die
Grundschule in Portugal gemacht haben ebenso den Antrag zum Erwerb der Portugiesischen Nationalität stellen.


Ob allerdings die ukrainischen Eltern von der portugiesischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes (so sie denn überhaupt tatsächlich erworben wurde) in Deutschland einen Nutzen ziehen könnten, wage ich leise bezweifeln.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.08.2014 um 13:14:39
 
Das Kind als portugiesischer Staatsbürger dürfte doch wohl von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen dürfen. Die Eltern müssten also mit dem Kind nach Deutschland umziehen können, sich und das Kind dort anmelden und sich dann gleich bei der Meldebehörde eine EU-Aufenthaltskarte (für die Eltern) aus von dem Kind abgeleiteten Freizügigkeitsrecht ausstellen lassen. Oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.08.2014 um 13:22:22
 
Es gibt kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht solange das Kind keinen Unterhalt an die Eltern zahlt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2013 - C-86/12 - "Alokpa", Rn. 24 ff.). Die Eltern können sich insofern nicht auf 2004/38 beziehen.

Es würde nur gehen, wenn das Kind in Anwendung der Grundsätze aus dem Urt. des EuGH in der Rs. Chen (C-200/02) durch das Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einer Krankenversicherung selbst freizügigkeitsberechtigt wäre und ohne seine Eltern diese Freizügigkeit aufgeben müsste. Nicht geklärt ist aber, ob die Eltern in einem solchen Fall überhaupt arbeiten dürfen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.08.2014 um 13:59:44
 
Zitat:
Es gibt kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht solange das Kind keinen Unterhalt an die Eltern zahlt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2013 - C-86/12 - "Alokpa", Rn. 24 ff.). Die Eltern können sich insofern nicht auf 2004/38 beziehen.

Es würde nur gehen, wenn das Kind in Anwendung der Grundsätze aus dem Urt. des EuGH in der Rs. Chen (C-200/02) durch das Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einer Krankenversicherung selbst freizügigkeitsberechtigt wäre und ohne seine Eltern diese Freizügigkeit aufgeben müsste. Nicht geklärt ist aber, ob die Eltern in einem solchen Fall überhaupt arbeiten dürfen.


Ja, genau, die Chen-Entscheidung hatte ich dabei im Hinterkopf. Das würde ich aber anstelle der Eltern auf eine Klärung ankommen lassen. Zu klären wäre ja, und zwar dringend, ob die Freizügigkeitsberechtigung eines kleinen Kindes an seiner finanziellen Ausstattung hängt. Ich meine auch, gelesen zu haben, dass für die vom Kind abgeleitete Freizügikeit der Eltern nicht auf eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes für die Eltern abgestellt werden darf. Ich gucke später nach, ob ich das wieder finden kann.

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Saxonicus
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Antwort #8 - 29.08.2014 um 14:04:51
 
Zunächst sollte erst einmal zweifelsfrei festgestellt werden, ob das Kind tatsächlich portugiesischer Staatsbürger ist. Ganz so sicher ist das nämlich m.M.n. keineswegs ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.08.2014 um 17:24:00
 
cabrio schrieb am 29.08.2014 um 13:14:39:
Das Kind als portugiesischer Staatsbürger dürfte doch wohl von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen dürfen. Die Eltern müssten also mit dem Kind nach Deutschland umziehen können, sich und das Kind dort anmelden und sich dann gleich bei der Meldebehörde eine EU-Aufenthaltskarte (für die Eltern) aus von dem Kind abgeleiteten Freizügigkeitsrecht ausstellen lassen. Oder? 

So hatte ich das auch gedacht. Meine Ex-Frau hat ja auch eine Aufenthaltsgenehmigung und die Freizügigkeit über unser gemeinsames 6 jähriges Kind seit der Scheidung.

Saxonicus schrieb am 29.08.2014 um 14:04:51:
Zunächst sollte erst einmal zweifelsfrei festgestellt werden, ob das Kind tatsächlich portugiesischer Staatsbürger ist. Ganz so sicher ist das nämlich m.M.n. keineswegs ? 

Das ist etwas wo ich mir auch nicht 100 % sicher bin was ich aber herausfinden werde. Im Moment ist aber ein Elterntiel in Kiev und der andere in Kamjanez-Podilskyj.

Wird also eine Weile dauern bis ich das herausgefunden habe.
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Antwort #10 - 29.08.2014 um 18:15:53
 
Zitat:
Es gibt kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht solange das Kind keinen Unterhalt an die Eltern zahlt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2013 - C-86/12 - "Alokpa", Rn. 24 ff.). Die Eltern können sich insofern nicht auf 2004/38 beziehen.

Es würde nur gehen, wenn das Kind in Anwendung der Grundsätze aus dem Urt. des EuGH in der Rs. Chen (C-200/02) durch das Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einer Krankenversicherung selbst freizügigkeitsberechtigt wäre und ohne seine Eltern diese Freizügigkeit aufgeben müsste. Nicht geklärt ist aber, ob die Eltern in einem solchen Fall überhaupt arbeiten dürfen.


Schön, aber in der Alopka-Entscheidung hat es ja nur deshalb nicht funktioniert, weil die Mutter, die sich auf das abgeleitete Freizügigkeitsrecht berufen wollte, völlig mittellos war.

Wenn die Eltern des portugiesischen Kindes also für den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung des Kindes sorgen können, dann spricht Alopka in dem Fall gerade für ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Oder nicht?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 29.08.2014 um 18:43:16
 
Es ist kein "abgeleitetes Freizügigkeitsrecht", nur eins das sich aus dem Primärrecht der Union ergeben würde weil sonst Art. 21 AEUV ins Leere laufen würde.

Der EuGH hat bislang nie klar entschieden, wie dieses Aufenthaltsrecht eigentlich ausgestaltet werden sollte. Da er aber 2004/38 nicht für anwendbar erklärt, kann es weder eine Aufenthaltskarte gem. Art. 10 noch irgendwelche Vorzüge wie etwa die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach Art. 23 geben.

Sollte das Kind tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sein - wofür hier nichts vorgetragen wurde - dann ist den Eltern ein Aufenthalt zu ermöglichen. Ganz einfach wird das aber sicher nicht.
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Antwort #12 - 29.08.2014 um 21:49:48
 
Saxonicus schrieb am 29.08.2014 um 14:04:51:
Zunächst sollte erst einmal zweifelsfrei festgestellt werden, ob das Kind tatsächlich portugiesischer Staatsbürger ist. Ganz so sicher ist das nämlich m.M.n. keineswegs ? 


Da gibts nichts festzustellen. Entweder hat das Kind einen portugiesischen Reisepass oder nicht.  Also Pass beantragen und dann sieht man weiter,
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Antwort #13 - 30.08.2014 um 20:15:02
 
Zitat:
Sollte das Kind tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sein - wofür hier nichts vorgetragen wurde - dann ist den Eltern ein Aufenthalt zu ermöglichen. Ganz einfach wird das aber sicher nicht.


Völlig richtig. Die Frage ist dann, ob man den Kampf aufnehmen möchte...
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Antwort #14 - 06.09.2014 um 10:02:19
 
Also jetzt weiß ich etwas mehr.

Die Kleine besitzen den portugiesischen Pass. Der Vater
hatte Ihn bei Ausreise beantragt und müsste Ihn rein
theoretisch abholen. Das ist aber unsicher.
Definitiv aber sollte es aber doch mit dieser Konstallation
möglich sein auch in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten.
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