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Die alte Staatsangehörigkeit aufgeben (Gelesen: 4.518 mal)
ametim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Die alte Staatsangehörigkeit aufgeben
27.08.2014 um 16:49:41
 
Hallo zusammen,

ich habe bereits einen Antrag auf die Einbürgerung gestellt und warte auf eine Antwort.

Angenommen ich bekomme eine Zusicherung, dann muss ich andere Staatsangehörigkeiten aufgeben.

Nun hab ich ein komplexes Problem.

Ich habe zwei, eine davon ist von Usbekistan. Leider ist es beinahe unmöglich, diese aufzugeben geschwiegen davon, dass mein usbekischer Pass abgelaufen ist und die usbekische Botschaft mich an die usbekische Botschaft in Russland verwies.

Der zuständige Beamte hat mir empfohlen an die deutsche Botschaft in Usbekistan zu wenden. Evtl. können Sie mir helfen einen Anwalt vor Ort zu finden, welcher mir dann weiter hilft.

Ist das ein offizieller Weg?

Kann mir ein Anwalt in Deutschland in meiner Situation helfen?

Vielleicht gibt es eine andere Möglichkeit?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 27.08.2014 um 18:02:50
 
ametim schrieb am 27.08.2014 um 16:49:41:
Ich habe zwei, eine davon ist von Usbekistan. Leider ist es beinahe unmöglich, diese aufzugeben geschwiegen davon, dass mein usbekischer Pass abgelaufen ist und die usbekische Botschaft mich an die usbekische Botschaft in Russland verwies.

Wenn es unmöglich (oder unzumutbar) sein sollte, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, dann wissen das die deutschen Behörden auch und Du wirst unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.
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Leonid
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Antwort #2 - 27.08.2014 um 20:07:56
 
Hallo,

hab hier mal gelesen, dass es sehr lange (mehr als 2 Jahre) bei der Entlassung aus der usbk. Staatsangehörigkeit dauert. Du müsstest zwei Jahre warten und dann mit Belegen (Einschreiben an Botschaft etc. um Stellungnahme zum Stand des Verfahrens zu erlangen) der EBH vorlegen und einen Antrag auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach §12 Abs. 3 stellen.

Da aber nichtmal der Antrag angenommen wird, weil du nach Russland musst, kann es auch sein das du auch so eingebürgert werden kannst, weil es unzumutbar ist IMHO.
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HeFi
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Antwort #3 - 27.08.2014 um 23:55:55
 
ametim schrieb am 27.08.2014 um 16:49:41:
Ich habe zwei, eine davon ist von Usbekistan. Leider ist es beinahe unmöglich, diese aufzugeben geschwiegen davon, dass mein usbekischer Pass abgelaufen ist und die usbekische Botschaft mich an die usbekische Botschaft in Russland verwies.

Ohne gültigen Pass kann es keine Einbürgerung geben. Erster Schritt wäre also, sich bei einer usbekischen AV http://www.uzbekistan.de/de/konsularabteilung einen gültigen Pass zu besorgen (zumal der Aufenthalt ohne gültigen Pass für Ausländer in D auch strafbar ist).
Die Ausbürgerung kann ebenfalls bei einer usbekischen AV http://www.uzbekistan.de/de/konsularabteilung in Deutschland beantragt werden.
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ametim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.08.2014 um 08:37:15
 
HeFi schrieb am 27.08.2014 um 23:55:55:
Ohne gültigen Pass kann es keine Einbürgerung geben. Erster Schritt wäre also, sich bei einer usbekischen AV http://www.uzbekistan.de/de/konsularabteilung einen gültigen Pass zu besorgen (zumal der Aufenthalt ohne gültigen Pass für Ausländer in D auch strafbar ist).
Die Ausbürgerung kann ebenfalls bei einer usbekischen AV http://www.uzbekistan.de/de/konsularabteilung in Deutschland beantragt werden.


ich habe zwei Pässe, einer davon ist gültig.
Ich war schon beim usbekischen Konsulat in Deutschland. Die haben auf das Konsulat in Russland verviesen.

Je mehr ich über alles nachdenke, desto mehr glaub ich, dass ich mich am besten an einen Anwalt wenden sollte weinend
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Odysseus
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Antwort #5 - 28.08.2014 um 11:29:12
 
Wenn die Unmöglichkeit der Entlassung allein darauf beruht - und so scheint es Deinen Äußerungen nach zu sein - dass Du Deinen usb-Pass nicht rechtzeitig hast verlängern lassen, dann rechtfertigt das natürlich in keinster Weise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Du musst also erst einmal Deinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen und Dir einen gültigen Pass besorgen, damit Du einen formgerechten Antrag auf Entlassung stellen kannst. Erst wenn der nicht bearbeitet wird, kann von Seiten der EBH - nach zwei Jahren nach Antragstellung - über HvM nachgedacht werden.
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ametim
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Antwort #6 - 28.08.2014 um 13:30:36
 
Odysseus schrieb am 28.08.2014 um 11:29:12:
Wenn die Unmöglichkeit der Entlassung allein darauf beruht - und so scheint es Deinen Äußerungen nach zu sein - dass Du Deinen usb-Pass nicht rechtzeitig hast verlängern lassen, dann rechtfertigt das natürlich in keinster Weise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Du musst also erst einmal Deinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen und Dir einen gültigen Pass besorgen, damit Du einen formgerechten Antrag auf Entlassung stellen kannst. Erst wenn der nicht bearbeitet wird, kann von Seiten der EBH - nach zwei Jahren nach Antragstellung - über HvM nachgedacht werden.


Nein, mein ungültiger Passt macht die Situation nur schwerer. Aber auch mit einem gültigen Pass ist die Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit ein sehr langer Prozess.

Und wie ich bereits geschrieben habe, das usbekische Konsulat in Deutschland verwies mich sowieso die Kollegen in Russland, da ich nie beim usbekischen Konsulat in Deutschland gemeldet war.
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Antwort #7 - 28.08.2014 um 13:35:44
 
Das ist alles für dich erschwerend, das verstehen wir schon, aber rein rechtlich nicht relevant, erst nachdem du zwei Jahre erfolglos versucht hast dich ausbürgern zu lassen -und das auch beweisen kannst- kann die EBH über eine Einbürgerung unter HvM nachdenken.
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Antwort #8 - 26.09.2014 um 17:29:31
 
Hallo Ametim,

ich habe das gleiche Problem wie Du-zwei Staatsangehörigkeiten-russisch und usbekisch, usbekischer Pass ist im 2002 abgelaufen und außerdem habe ich ihn verloren. Ich war entsprechend weder in Moskau noch hier bei usbekischem Konsulat gemeldet. Hast Du schon eine Lösung für das Problem gefunden? Ich versuche seit zwei Wochen irgendjemand bei Konsulat in Frankfurt und  in Berlin zu erreichen, aber es scheint hoffnungslos... ich würde mich sehr freuen, wenn Du Dich meldest. Vielen Dank im Voraus.
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Saxonicus
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Antwort #9 - 26.09.2014 um 18:35:33
 
Wenn ihr Euch, entgegen den Bestimmungen, nicht beim zuständigen Konsulat in Deutschland angemeldet habt, dann wird weder dieses, noch irgend eine andere AV Eures Herkunftslandes für Euch tätig werden und man wird Euch stets an die Inlandsbehörden im Heimatland verweisen.
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