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Einreisesperre gelöscht, Haftbefehl aktiv? (Gelesen: 11.971 mal)
hakke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einreisesperre gelöscht, Haftbefehl aktiv?
03.12.2013 um 19:08:38
 
Hallo
Das Ausländeramt hat mir die Einreise in die BRD erlaubt die SIS ist auch gelöscht nach Auskunft des Amtes.Das Ausländeramt schreibt mir die haben dem Zentralregister mitgeteil die löschung des Haftbefeles.Ob das stimmt ????? Also ichkönnte in die BRD einreisen ales schön und gut,aber meine schriftliche anfrage beim Staatsanwalt ( zu meiner sicherheit ) kam volgendes als Antwort zurück. Bei der Einreise in die BRD muss ich mit einer Verhaftung rechnen (Reststrafe noch offen ) Eine löschung oder Aufhebung ist nicht möglich
Meine Frage wenn ich meine Reststrafe in BRD absitze werde ich wieder Abgeschoben oder nicht.
Ich habe gehört wenn ich meine Familie besuchen will könnte man den HB für diesen Zeitraum des Besuches auser kraft setzen.Stimmt das oder was kann ich machen.Ausländeramt sagt ja Staatsanwalt sagt nein.Jetzt steh ich da wie ein nasser Pudel
Wer kann mir helfen
Danke

Daddys' Änderung:
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« Zuletzt geändert: 03.12.2013 um 21:27:32 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 03.12.2013 um 21:55:43
 
hakke schrieb am 03.12.2013 um 19:08:38:
Das Ausländeramt schreibt mir die haben dem Zentralregister mitgeteil die Löschung des Haftbefeles.Ob das stimmt ????? 

Ich glaube nicht, dass die ABH befugt ist, eine Strafverfolgung einzustellen, denn das ist Sache der Strafverfolgungsbehörde (= Staatsanwaltschaft). Die ABH kann m.W. lediglich die Einreisesperre aufheben, aber ob die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl deshalb aussetzt oder storniert, darf bezweifelt werden. Schließlich hat sie das Dir ja auch unmissverständlich mitgeteilt, dass es nicht geschehen wird.
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reinhard
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Antwort #2 - 03.12.2013 um 22:27:18
 
hakke schrieb am 03.12.2013 um 19:08:38:
Ich habe gehört wenn ich meine Familie besuchen will könnte man den HB für diesen Zeitraum des Besuches auser kraft setzen. Staatsanwalt sagt nein.


Genau. Die Staatsanwaltschaft könnte den Haftbefehl aussetzen, tut es aber nicht.

Du könntest warten, bis die Vollstreckung der Haftstrafe verjährt ist. Dazu kommt es darauf an, wann Du verurteilt wurdest, wie hoch die Strafe war und wann Du abgeschoben wurdest. Die Haftstrafe ist (je nach Höhe) 10 oder 15 oder 20 Jahre nach der Abschiebung verjährt, danach gibt es diesen Haftbefehl nicht mehr.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.12.2013 um 07:12:21
 
Die Vollstreckungsverjährung ist im §79 StGB geregelt, die Dauer dieser Frist ist abhängig vom ursprünglichen Strafmaß (ACHTUNG: Es zählt die Gesamtstrafe, nicht nur der nicht vollstreckte Strafrest), die Frist beginnt mit dem Tag der Abschiebung.

Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

Die Verjährungsfrist beträgt

fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,

zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,

zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,

fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,

drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
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hakke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.12.2013 um 11:17:40
 
Aber es muss doch irgend eine möglichkeit geben den HB zwecks Besuchs der Kinder auserkraft zu setzen.Den was bringt mir die Familien zusammenführung wenn ich mit Verhaftung rechnen muss
Desweiteren interessiert mich folgendes:
Wenn ich mich freiwillig stelle um die Reststrafe abzusitzen werde ich dan wieder Abgeschoben oder nicht? Bis zu 2/3 habe ich noch ca.5 Monate
Die Verjährungs fristen sind mir bekannt ich müsste noch 9 Jahre warten
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 04.12.2013 um 11:33:42
 
Aus wem besteht denn Deine Familie?

Hast Du in Deutschland eine Ehefrau? Welche Staatsangehörigkeit hat sie?

Hast Du in Deutschland minderjährige Kinder? Welche Staatsangehörigkeit/en haben sie?

Es ist sehr schwer zu antworten, solange Du so wenig Informationen gibst.

Die Aussetzung des Haftbefehls hängt auch davon ab, was Du getan und wie Du Dich in der Haft verhalten hast. Es ist eigentlich nur möglich, etwas zu erreichen, wenn Du hier bist (also in Haft). Die Abschiebung statt der Verbüßung der Haftstrafe ist ja tatsächlich dafür gedacht, dass Du nicht zurück kommst.

Wenn Du einreist, ist erst mal die Frage, mit was für einem Visum (Zweck) Du kommst. Wenn es ein Besuchsvisum ist, bedeutet die Verhaftung, dass Du nicht rechtzeitig ausreist, dann wirst Du natürlich nach der Haft abgeschoben. Du hast ja dann kein Aufenthaltsrecht. Ob Du eines bekommen kannst, lässt sich nicht beantworten, weil dazu die Informationen fehlen (siehe oben).
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hakke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.12.2013 um 13:00:32
 
Also ich habe 30 jahre in BRD gelebt nd gearbeitet. Meine Frau ist deutsche meine Kinder sind 20 und 17 Jahre alt.2002 wurde ich abgeschoben.Ich habe nach 5 Jahren versucht Familien  zusammenführung zu beantragen und die SIS zu löschen aber mir wurde dieses immer verweigert.Dieses Jahr der neue Versuch und das Ausländeramt sagt mir die SIS ist schon lange gelöscht und das andere bearbeiten wir.Sonun kamm die Post ich kann in die BRD einreisen.Ich soll zu deutschen Botschaft und Visum beantragen.Ich habe 3 Verurteilungen.Die erste von 4,5 jahren habe ich komplet abgesessen und dan kam die Abschiebung.Verurteilt wurde ich BTM und Helerei.Jetzt frage ich mich die Verjährungsfrist da ich die erste Strafe komplet abgesessen habe müsste das bei der verjährung nicht mitgezählt werden somit wäre reststrafe von ca.3 jahren noch offen.Rechnet man jetzt die Verjährung von den 3 Jahren oder doch von den 7 Jahren obwohl die 4,5 jahre abgesessen sind

=====

In der Haft habe ich nur gute Führung habe dort auch immer Gearbeitet
Ich will auch nur ein Besucher Visum aber wegen der Gefahr verhaftet zu werden kann ich nicht einreisen

=====

Ich möchte noch sagen das viele Bekannte aus der selben Stadt auch Abgeschoben wurden und können jetzt Einreisen zwecks Besuchs und haben keine Probleme.Mir wird leider irgend wie alles verwährt.Die wunderschöne Stadt wo alles passiert ist heist Kassel

=====

Die Befristung ist aufgehoben und die SIS auch

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3x Folgepost angefügt... Ich bitte die 15-minütige Editiermöglichkeit zu nutzen!
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« Zuletzt geändert: 04.12.2013 um 13:38:11 von Daddy »  
 
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reinhard
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Antwort #7 - 04.12.2013 um 13:13:03
 
"Viele andere" nützen Dir überhaupt nichts. Es zählt nur, was Du getan hast: Welche Gründe für Dich sprechen und welche Gründe gegen Dich.

Eine Ehefrau kann ja theoretisch auch zu Dir umziehen, ein "20-jähriges Kind" gibt es im deutschen Recht nicht, Du hast also ein Kind von 17 Jahren. Das ist kein starkes Argument, da Du ja nächstes Jahr kein Kind mehr hast. (Mit der Volljährigkeit ist es kein Familienangehöriger für einen FZF-Antrag mehr!)

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Abschiebung, Du hast ja selbst schon neun Jahre ab jetzt ausgerechnet. Ich vermute mal, Deine Informationen sind richtig.

Dann kannst Du nur ein FZF-Visum zu Frau und Kind beantragen und mit Haftbefehl einreisen. Du kommst also ins Gefängnis. Und dann kannst Du die Entlassung zur Bewährung beantragen, das geht normalerweise bei zwei Drittel. Danach würdest Du zu Deiner Frau entlassen, musst Dich aber regelmäßig um die AE kümmern und darfst keine neuen Straftaten begehen. Vermutlich musst Du für den Visumantrag auch noch Unterlagen aus der Türkei abgeben, also Führungszeugnis, aktuellen Drogentest und solche Sachen.

Du kannst auch ein Besuchsvisum beantragen, da vermute ich aber, dass Du es nicht bekommst. Außerdem kannst Du die pünktliche Ausreise wegen des Haftbefehls nicht zusagen.
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Antwort #8 - 04.12.2013 um 13:55:14
 
hakke schrieb am 04.12.2013 um 13:00:32:
Ich habe 3 Verurteilungen.Die erste von 4,5 jahren 

Für die Frage der Verjährungsfrist wäre es hilfreich zu wissen wie hoch die 2. und 3. Verurteilung war.
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hakke
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Antwort #9 - 04.12.2013 um 16:11:43
 
erste verurteilung 4,5 jahre endstrafe abgesessen und abgeschoben
die  zweite  2jahre
die 3 verurteilung 9 monate
ich bin mir aber nicht sicher ob die verurteilungen zusammen zu einer gesamt freiheitsstrafe zusammen gezogen wurden

*

im vollstreckungsplan der jva steht gesamtfreiheitsstrafe 6 jahre 6 monate

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« Zuletzt geändert: 04.12.2013 um 16:31:13 von schweitzer »  
 
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Antwort #10 - 04.12.2013 um 16:34:21
 
kann ich die vollstreckungs kammer anschreiben und fragen ob die meine reststrafe zu bewährung aussetzen
desweiteren fällt mir auf das mir das ausländeramt auf meine frage wie lange die befristung gültig ist gesagt hat die Befristung würde immer gelten.Aber es heisst befristung somit muss die auf irgend ein datum datiert sein ( z.B bis April 2014 )
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Antwort #11 - 04.12.2013 um 16:53:11
 
Du schreibst 4 1/2 Jahre abgesessen und dann abgeschoben, waren die anderen beiden Verurteilungen erst nach deiner Abschiebung (und einer vermutlich illegalen Wiedereinreise)

Oder wurde nachträglich nach §55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet?

Zur nachträglichen Strafaussetzung auf Bewährung: Beantragen kannst du alles, nur sehe ich wenig bis keine Erfolgsaussicht, einfach weil du als Ausländer nicht besser gestellt werden sollst als ein vergleichbarer Deutscher, und bei insgesamt drei Verurteilungen ist selbst eine Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Gesamtstrafe nicht sicher, da braucht es u.a. eine günstige Sozialprognose, eine positive Stellungsnahme der JVA etc.

Ach ja, nur damit du nicht denkst ich würde da irgendwie moralisch den Zeigefinger heben, ich bin selbst ein paar Jahre in der BRD in Haft gewesen und habe ebenfalls von der Möglichkeit der vorzeitigen Abschiebung Gebrauch gemacht. Ist allerdings schon einige Zeit her, Abschiebung 1996, und nachdem die Freiheitsstrafe "nur" 4 Jahre 4 Monate war ist der Haftbefehl schon einige Jahre abgelaufen.



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Antwort #12 - 04.12.2013 um 17:31:52
 
hakke schrieb am 04.12.2013 um 16:11:43:
im vollstreckungsplan der jva steht gesamtfreiheitsstrafe 6 jahre 6 monate 

Dann beträgt die Verjährungszeit 20 Jahre ab Datum der Abschiebung.
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Antwort #13 - 04.12.2013 um 18:37:59
 
die verurteilungen waren alle im selben zeitraum es war eine verhaftung aber drei delikte 2 davon nicht von mir begangen aber egal wenn der eigener bruder einen verkauft und die angeblichen zeugen.Also 1998 verhaftet und alles 1999 verurteilt und in kraft getreten in namen des volkes
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hakke
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Antwort #14 - 04.12.2013 um 18:43:23
 
Vinzent
ist alles schön und gut mit der verjährung aber die 4jahre 6monate sind abgesessen trotzdem geht man bei der verjährung von der gesamt strafe aus das ist nicht richtig,  meiner meinung nach
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