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Heiratb in Dänemark - Anerkennung in D (Gelesen: 11.916 mal)
Fokker
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18.10.2013 um 00:07:16
 
Hallo,

ich bin zum ersten mal in so einem Forum und ein Problem mit einer Heirat in Dänemark die das Standesamt nicht anerkenne wil, Leider finde nicht den Button für ein neues Thema zu beginnen.  Ich benutze den Explorer 10 fokker_50qweb.de
Gruß
Uwe

fons' Änderung:
Hab dir mal nen eigenen thread spendiert und verschoben
, da es eher um das Thema geht ...
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molly
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Antwort #1 - 18.10.2013 um 01:05:53
 
Hallo Fokker,

1. Hast du deine Heiratsurkunde mit Apostille versehen lassen? wenn ja, dann

2. Verlange von deinem Standesamt ein rechtsfähiges Bescheid darüber, damit kann ein RA dagegen vorgehen.

Den in Deutschland gibt es kein Anerkennungsverfahren von ausländischen Heiratsurkunden, du "meldest" nur dem Standesamt, dass du geheiratet hast. Eigentlich muss du das gar nicht tun, da du es nicht verpflichtet bist, es sei den, du möchtest deine dänische Heiratsurkunde ins deutsche umschreiben lassen.
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Aras
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Antwort #2 - 18.10.2013 um 07:08:08
 
Es geht ja nicht um die Anerkennung, sondern dass das standesamt ein rechtsgültiges Dokument braucht um die entsprechenden Änderungen durchzuführen. 

Eine apostille ist nicht nötig sondern einfach nur ein Stempel

Wir haben in Dänemark geheiratet. Wird die Urkunde in Deutschland anerkannt?
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#35
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eduard
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Antwort #3 - 18.10.2013 um 10:24:38
 
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn der TS erstmal weiter Informationen liefern würde:

1. Wieso ist das Standesamt überhaupt involviert? Wurde eine Nachbeurkundung beantragt, hat eine andere Behörde das Standesamt eingeschaltet, soll eine Geburtsurkunde für ein Kind ausgestellt werden?

2. Was ist die Begründung des Standesamts?

So ins Blaue hinein kann man nicht viel sagen...
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Fokker
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Antwort #4 - 18.10.2013 um 12:46:05
 
zum sachverhalt:
meine frau ist brasilianerin und hat ihren wohnsitz in spanien castellon de la p’lana mit dem spanischen aufenthaltstitel( regimen comunitario aspectos laborales o motivo de concesion familiar ciudadano de la union ermamente ), gültig bis 2023. sie war mit einem spanier verheiratet und ist 2012 rechtskräftig in spanien geschieden worden.

sie hat sich dann am 23.07.2013 beim einwohnermeldeamt ladbergen angemeldet. im juli haben wir dann eine agentur mit unserer heirat beauftragt. wir haben am freitag den 13.9.2013 in dänemark sonderborg kommune standesamt nordborg geheiratet.

am montag wollten wir beim einwohnermeldeamt unsere heirat bzw. den familienstand ändern lassen, worauf uns die dame zum standesamt schickte mit einem  amtshilfeersuchen.
erst mal sagte der standesbeamte, eben schnell nach dänemark mit reisepass und geburtsurkunde fahren und heiraten.  darauf hatte ich gesagt, dass die dänischen behörden nicht nur unseren pass und geburtsurkunde sondern übersetzte urkunden meldebescheinigungen etc…
ich habe den standesbeamten auf das deutsch-dänische beglaubigungsabkommen vom 1936 hingewiesen aber der standesbeamte behaart auf die papiere die unten aufgeführt habe.
ich konnte ihn nicht davon überzeugen dass unsere heirat legal ist, denn für das standesamt ladbergen sind wir nicht verheiratet so die aussage. dann hat er noch die dänische urkunde bemängelt, dass der stempel fehlt ( gibt es seit 2008 nicht mehr stempel ist schon gedruckt)) und die unterschrift und von einer assistenten unterschrieben worden und nicht von einem standesbeamten der kommune sonderborg so wäre auch das dokument nicht richtig.
der zuständige standesbeamte gab mir eine kopie auskunft über ausländisches recht fragte dann nach unseren papieren die ich dann am 19.09.2013 vorlegte und seitdem habe wir nichts mehr vom standesamt gehört.
am 23.09.2013 hatten wir einen termin bei der ausländerbehörde um für meine frau die aufenthalts und arbeitserlaubnis zu beantragen auch dort sind zweifel an unserer heirat.
in der zwischenzeit hat meine frau hat eine arbeit gefunden aber dafür braucht sie den aufenthaltstitel und die arbeitserlaubnis.
heute habe ich mit der ahb gesprochen und die sagten, dass der antrag auf eine aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird. begründung durch die standesamt aufsicht wären wir nicht verheiratet und die erkennen unsere heirat nicht an. begründung  folgt.

das standesamt möchte von mir § 13 egbgb, beglaubigte als abschrift aus dem geburtenregister, eheurkunde mit auflösungsvermerk ( war 2mal verheiratet) und von meiner frau, eheurkunde mit auflösungsvermerk , anerkennung eines ausländischen urteils durch die landesjustizverwaltung oder olg und anerkennung der scheidung im heimatland.

die dokumente kann ich sonst als pdf verschicken

gruss uwe & regina
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Runenwolf
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Antwort #5 - 18.10.2013 um 12:58:08
 
Nun ja, die Ehe gilt dann in Deutschland, wenn sie nach dem Ortsrecht in Dänemark gültig geschlossen wurde und keine Ehehindernisse nach Heimatrecht bestehen.

In eurem Fall ist es ja so, dass ihr beide vorher schon verheiratet wart. Und falls diese Ehescheidungen in Deutschland nicht anerkannt werden können, dann habt ihr eine Doppelehe geschlossen.
Daher die Überprüfung durch die Landesjustizverwaltung.

Ihr wollt ja einen Aufenthaltstitel zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der kann halt nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die Ehe tatsächlich auch unter Beachtung der Vorehen, gültig ist.
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Eduard
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Antwort #6 - 18.10.2013 um 13:55:59
 
Runenwolf schrieb am 18.10.2013 um 12:58:08:
In eurem Fall ist es ja so, dass ihr beide vorher schon verheiratet wart. Und falls diese Ehescheidungen in Deutschland nicht anerkannt werden können, dann habt ihr eine Doppelehe geschlossen.
Daher die Überprüfung durch die Landesjustizverwaltung.


Das ist grundsätzlich richtig, allerdings ist die Frau 2012 in Spanien geschieden worden und spanische Ehescheidungen werden in D ohne weiteres anerkannt. Die Frau sollte sich eine vom spanischen Gericht ausgestellte Bescheinigung nach Anhang I der EG-VO 2201/2003 besorgen und diese beim Standesamt vorlegen, siehe hier:
http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/03-las-palmas/buergerservice/e...

Die Anerkennung der spanischen Ehescheidung durch die Justizverwaltung oder das OLG ist damit entbehrlich. Nicht entbehrlich ist allerdings vermutlich der Nachweis, dass die Ehescheidung auch bei den brasilianischen Behörden registriert bzw. von ihnen anerkannt ist.
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salama11
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Antwort #7 - 18.10.2013 um 15:09:04
 
hallo @fokker, ich glaube, du solltest dir einen guen Rechtsanwalt nehmen. In eurem Ort werden Äpfel mit Birnen verwechselt. Die Ehe ist nach ordentlicher dänischer Ortsform geschlossen und damit gültig, Punkt. Die ganzen Papiere, die man von dir verlangt, laufen auf einen Nachregistrierung durch das deutsche Standesamt hinaus, die aber nirgendwo vorgeschrieben ist. Sollte die ABH oder das Standesamt immer noch der Meinung sein, dass ihr nicht verheiratet seid, dann müsste die Behörde ein Eheaufhebungsverfahren betreiben, um zu beweisen, dass die Ehe ungültig ist. Das wird ihr natürlich nicht gelingen. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt die Ehe aber bestehen und in eurem Fall auch darüber hinaus, denn ihr seid ja beide keine Bigamisten oder unzurechnungsfähig oder minderjährig.
Hier ein Auszug aus einem dementsprechenden Urteil
Nach §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB kann eine Ehe allerdings u.a. aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschrift des § 1306 BGB geschlossen wurde. Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht. Dem zufolge muss für die Aufhebung feststehen, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine vorangegangene gültige Ehe bestand. Im Aufhebungsverfahren hat nicht der Verheiratete die Auflösung seiner ersten Ehe zu beweisen, sondern der die Aufhebung Betreibende den Bestand einer Vorehe. Die Frage der Aufhebbarkeit einer wirksam geschlossenen Ehe ist zu unterscheiden von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung oder die Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB vorliegen. Die Befreiung ist u.a. nur dann zu erteilen, wenn kein Ehehindernis besteht; insofern liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den heiratswilligen Partnern. Ist jedoch eine formell wirksame Eheschließung erfolgt, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Aufhebung betreibt. http://www.werbelink-entfernt.de
Das heisst, die Behörde muss beweisen, dass eure Ehe nicht besteht und nicht ihr, dass sie besteht. Was die dänischen Stempel betrifft, so sind dänische Ehe-Urkunden ohne wenn und aber auch in Deutschland gültig. Ob Brasilien oder Spanien eine Apostille oder Legalisierung braucht, weiss ich aber nicht.
Normalerweise muss es genügen, die Urkunde beim Einwohnermeldeamt vorzulegen und den Familienstand ändern zu lassen.


Änderung:
Kommerzielle Links sind unerwünscht - siehe NUB
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« Zuletzt geändert: 18.10.2013 um 15:22:28 von Tippi » 
Grund: Kommerziellen Link entfernt 
 
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salama11
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Antwort #8 - 18.10.2013 um 18:48:05
 
sorry, es war die seite von einem rechtsanwalt, wo das Urteil zitiert wurde, hoffe, diese Quelle ist ok. http://openjur.de/u/490309.html

10 UF 1743/10 OLG Nürnberg
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Antwort #9 - 18.10.2013 um 19:07:23
 
Runenwolf schrieb am 18.10.2013 um 12:58:08:
Nun ja, die Ehe gilt dann in Deutschland, wenn sie nach dem Ortsrecht in Dänemark gültig geschlossen wurde und keine Ehehindernisse nach Heimatrecht bestehen.


Auch das dänische Recht sieht vor, dass ausländische Scheidungen überprüft werden müssen. Hattet ihr angegeben, dass ihr beide schon verheiratet gewesen seid? Und ist dies in Dänemark geprüft worden? Habt Ihr Heiratsurkunden und Scheidungsurteile vorgelegt?
Ansonsten läge ggf. auch nach dänischem Recht eine Doppelehe vor und die Ehe wäre aufhebbar. Also an einer nach Ortsrecht gültigen Eheschließung bestehen vielleicht schon mal erste Zweifel. Die Bemerkung "mal eben mit Pass nach Dänemark fahren..." weißt darauf hin, dass seitens deutscher Behörden anscheinend dieser Verdacht vorliegt.

Alternativ käme noch eine nach dem Heimatrecht der Beteiligten gültige Eheschließung in Frage. Da Brasilien auf das Recht des Wohnortes (Domizilprinzip) verweist, gilt für beide Ehegatten (sie lt. TS brasilianisch, er lt. seinen Angaben links ebenso) gemäß Fallschilderung deutsches (Heimat-) Recht, da beide ihr Domizil in Deutschland begründet haben (zumindest sie hat sich in D angemeldet).

Somit wären wir genau dort, wo ihr nicht hinwollt: Angabe alle Vorehen, Prüfung, ob diese auch für den deutschen Rechtsbereich rechtswirksam aufgelöst wurden,... In solchen Fällen beißt sich die Katze nämlich in den Schwanz, denn ob man in Deutschland heiratet oder den vermeintlich einfacheren Weg über Dänemark wählt, ist egal, wenn dann in Deutschland geprüft werden muss, ob es eine nach Orts- oder Heimatrecht gültige Eheschließung ist - nein, nicht ganz egal, denn die Kosten für die dänische Hochzeit waren ja auch zu zahlen.
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Antwort #10 - 19.10.2013 um 00:28:24
 
salama11 schrieb am 18.10.2013 um 15:09:04:
Das heisst, die Behörde muss beweisen, dass eure Ehe nicht besteht und nicht ihr, dass sie besteht.


In dem zitierten Urteil geht es um die Aufhebung einer Ehe. Im Aufenthaltsrecht gelten aber andere Regeln. Hier ist regelmäßig der Ausländer in der Pflicht, für ihn günstige Umstände zu beweisen (§82 Abs. 1 AufenthG). D. h. er muss im Zweifelsfall beweisen, dass die in Dänemark geschlossene Ehe nicht aufhebbar ist. Ist die Ehe aufhebbar (oder möglicherweise aufhebbar), so ist das ein ausreichender Grund, eine FZF-Visum bzw. eine AE zu verweigern, da aufhebbare Ehen (ähnlich wie Ehen, bei denen keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht) nicht unter den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) fallen.

Ähnlich das Melderecht; auch hier ist der Meldepflichtige verpflichtet, Nachweise für seine Angaben beizubringen.
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Antwort #11 - 19.10.2013 um 00:31:07
 
Tina05 schrieb am 18.10.2013 um 19:07:23:
Auch das dänische Recht sieht vor, dass ausländische Scheidungen überprüft werden müssen. Hattet ihr angegeben, dass ihr beide schon verheiratet gewesen seid? Und ist dies in Dänemark geprüft worden? Habt Ihr Heiratsurkunden und Scheidungsurteile vorgelegt?
Ansonsten läge ggf. auch nach dänischem Recht eine Doppelehe vor und die Ehe wäre aufhebbar.


Vorsichtshalber angemerkt - auch wenn in DK alle Scheidungsurteile vorgelegt wurden und geprüft wurden, ist das nicht automatisch auch für den deutschen Rechtskreis bindend. Die Dänen prüfen noch anderen Kriterien.
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Antwort #12 - 19.10.2013 um 13:36:01
 
Eduard schrieb am 19.10.2013 um 00:31:07:
Vorsichtshalber angemerkt - auch wenn in DK alle Scheidungsurteile vorgelegt wurden und geprüft wurden, ist das nicht automatisch auch für den deutschen Rechtskreis bindend. Die Dänen prüfen noch anderen Kriterien.

Würde aber zumindest Zweifel entkräften, ob hier eine nach dänischem Ortsrecht gültige Ehe geschlossen wurde.
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Antwort #13 - 19.10.2013 um 15:15:34
 
hallo ,
erst mal vielen dank für eure antworten,
wir wollten beim unseren meldeamt nur unseren familienstand ändern und keine nach beurkundung.
auch beim dänischen  standesamt gibt es ein fragebogen zum partner bzw. frühere ehe bzw. eingetragene partnerschaft die wir beantwortet haben und unterschrieben  mit den hinweis
( die abgabe einer unrichtigen erklärung kann nach §163 des strafgesetzbuches bestraft werden)
das standesamt  folgende papiere angefragt.
meine frau : meldebescheinigung, reisepass, spanische extranjeros, geburtsurkunde im original beglaubigt und ins deutsch übersetzt, spanisches scheidungsurteil rechtskräftig original beglaubigt und in deutsch übersetzt
und von mir: melde bescheinigung, personalausweis, geburtsurkunde, letztes
rechtskräftiges scheidungsurteil.
und von uns beiden den antrag unterschrieben zurück.
das ganze hat dann ca. 3 wochen gedauert und wir haben dann 2 termine zu auswahl bekommen.
so wie ich die kommentare gelesen habe, wird es sich hinaus zögern mit der anerkennung.
meine frau kann sofort eine beschäftigung anfangen, aber ohne aufenthaltstitel auch keine arbeitserlaubnis.
kann meine frau aufgrund ihrer spanischen extranjeros espana regimen comunitario aspectos laborales o motivo de concesion familiar ciudadano de la union permamente , gültig bis 2023 hier leben und arbeiten bis das mit anerkennung geklärt ist ?
vielen dank vorab für eure antworten
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Antwort #14 - 20.10.2013 um 16:02:37
 
Eduard schrieb am 19.10.2013 um 00:31:07:
Vorsichtshalber angemerkt - auch wenn in DK alle Scheidungsurteile vorgelegt wurden und geprüft wurden, ist das nicht automatisch auch für den deutschen Rechtskreis bindend. Die Dänen prüfen noch anderen Kriterien.


Es ist ein spanisches Scheidungsurteil. Das ist im deutschen Rechtskreis gültig.

Fokker schrieb am 19.10.2013 um 15:15:34:
kann meine frau aufgrund ihrer spanischen extranjeros espana regimen comunitario aspectos laborales o motivo de concesion familiar ciudadano de la union permamente , gültig bis 2023 hier leben und arbeiten bis das mit anerkennung geklärt ist ? 


Nein, sie kann sich bis zu drei Monate hier aufhalten. Dann ist eine AE zu beantragen, da ihr beide Brasilianer seit. Erst nach Erhalt der AE darf sie arbeiten. Mit der Antragsstellung fällt sie in die Fiktion und darf bis zur Entscheidung hierbleiben.

Eine Nachregistrierung der Ehe ist doch gar nicht möglich, da ihr beide Ausländer seit. Und ein bischen habt ihr die Lage selbst verschuldet:

1) Ihr habt bei euren Eheschließungen/Scheidungen vier Rechtskreis beteiligt obwohl das IMHO gar nicht nötig war: Deutschland, Brasilien, Spanien, Dänemark. Damit sind Unstimmigkeiten vorprogrammiert.

2) Scheinbar habt ihr keine/nicht alle der Eheschließungen/Scheidungen in Brasilien registriert.

Aus 1 und 2 ergibt sich, das damit viel Behörden die letzte Eheschließung auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wollen. Das Recht dazu haben sie, und zuständig dafür ist das örtliche Standesamt. Die Apostille saft nichts über die Gültigkeit der Ehe aus, sondern bestätigt nur die Gültigkeit der Urkunde.

Ich kann nur raten die Registrierung in Braslilien, wenn möglich, nachzuholen und ggf. ersteinmal einen Termin beim brasilianischen Kosulat mit dem dortigen Spezialisten zu vereinbaren.

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