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Familiennachzug zu Deutschen und EU-Recht / Freizügigkeit (Gelesen: 2.941 mal)
raensnuer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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18.04.2013 um 23:01:10
 
Hallo,

Ich (Deutsche) lebe zur Zeit mit meinem Mann (Pakistaner) in Großbritannien.
Er hat hier eine Residence Card/Aufenthaltsgenehmigung auf Grund unserer Beziehung (Ehe seit Oktober 2012).

Wir möchten jedoch Deutschland umziehen und fragen uns nun, wie das ganze nun rechtlich/langfristig am Besten anzugehen ist.

Zum einen spricht er noch schlecht Deutsch, was zwar durch einen Kurs verbessert werden kann, aber für ein Zertifikat reicht es leider noch nicht.
Auf der Internetpräsenz des BAMF habe ich folgenden Satz gefunden und bin mir nicht sicher, ob dieser auf uns zutrifft und auf welchem Gesetz oder Regeln er basiert.

"Im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten ist vom Sprachnachweis abzusehen, wenn der Deutsche zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht."
http://www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html

Ich lebe seit zwei Jahren hier, habe hier gearbeitet und studiere. (Ist auch so gut wie alles dokumentiert, weil wir die Nachweise schon für die Residence Card brauchten)

Wenn ich nun nach Deutschland zurückkehre und meinen Mann mitnehme...

a) können wir auf oben genanntes Zitat eingehen und wo genau finde ich Details dazu?

b) langfristig gesehen wollen wir, dass er die Staatsbürgerschaft erhalten kann, wenn alle Auflagen erfüllt sind...
Ich habe gelesen (keine Ahnung mehr wo genau), dass man möglichst nicht die Visumskategorie oder so etwas ändern soll, weil das alles komplizierter macht und dann Jahre nicht anerkannt werden und noch sonst viel schlimmer... wie viel ist da dran?

c) hätte man "ein Recht" auf Teilnahme an einem Integrationskurs auch wenn der Aufenthalt mit dem EU-Recht verbunden ist?

Ist es am Ende besser den ganz normalen Weg zu gehen also Ehegatte einer Deutschen?
Oder ist es zum Beispiel bei 3-Jahren Aufenthalt, Ehe mit einer Deutschen, Sprachkenntnissen und ohne dem Staat zur Last zu fallen egal welche Art von Visum er während der 3 Jahren hatte?

Schon mal ein großes Dankeschön für jede Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.04.2013 um 23:10:28
 
raensnuer schrieb am 18.04.2013 um 23:01:10:
können wir auf oben genanntes Zitat eingehen und wo genau finde ich Details dazu?

ja ihr könntet Euch in dem Fall auf den Rückkehrerfall berufen. Siehe dazu EUGH "Singh" und "Eind", Nummer 1.3 AVwV-FreizügG/EU (http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf).

raensnuer schrieb am 18.04.2013 um 23:01:10:
Ich habe gelesen (keine Ahnung mehr wo genau), dass man möglichst nicht die Visumskategorie oder so etwas ändern soll, weil das alles komplizierter macht und dann Jahre nicht anerkannt werden und noch sonst viel schlimmer... wie viel ist da dran?

Da scheint mir aber nicht viel dran zu sein. Es ist egal ob ihr die EU-Route oder die nationale mit einer AE nach §28 AufenthG wählt, beide Wege führen nach drei Jahren Aufenthalt zur Einbürgerung wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

raensnuer schrieb am 18.04.2013 um 23:01:10:
hätte man "ein Recht" auf Teilnahme an einem Integrationskurs auch wenn der Aufenthalt mit dem EU-Recht verbunden ist?

Nein. Man kann aber zugelassen werden, wenn noch freie Plätze vorhanden sind.

raensnuer schrieb am 18.04.2013 um 23:01:10:
Ist es am Ende besser den ganz normalen Weg zu gehen also Ehegatte einer Deutschen?

Das kommt im Wesentlichen darauf an, ob Dein Mann die nötigen einfachen Sprachkenntnisse noch vor der Übersiedelung erwerben kann. Falls das nicht der Fall ist, dann ist die EU-Alternative zunächst einfacher, wenn er A1 hat, kann er ja auch zusätzlich die AE in Deutschland beantragen.

raensnuer schrieb am 18.04.2013 um 23:01:10:
Oder ist es zum Beispiel bei 3-Jahren Aufenthalt, Ehe mit einer Deutschen, Sprachkenntnissen und ohne dem Staat zur Last zu fallen egal welche Art von Visum er während der 3 Jahren hatte? 

Für eine Einbürgerung ist das tatsächlich egal - siehe oben. Für unbefristetes Aufenthaltsrecht spielt es eine Rolle, denn nach drei Jahren kann er nur die NE bekommen, wenn er vorher eine AE hatte. Bei einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU entsteht das Daueraufenthaltsrecht erst nach fünf Jahren.
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raensnuer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.04.2013 um 23:19:28
 
Nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort Smiley

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raensnuer
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Antwort #3 - 19.04.2013 um 14:05:22
 
In der AVwV-FreizügG/EU steht ja recht klar drin, wie es läuft, wenn man Arbeitnehmer ist.
Ich war auch Au-Pair, gilt das dann auch als Arbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift?

("wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen.")


Man erhält ja Taschengeld, Wohnraum, Essen, etc und nicht Lohn in dem Sinne....


Ich verstehe auch nicht, wie lange man im Ausland gewesen sein muss, damit man als Rückkehrer seine Freizügigkeit "mitnehmen" kann?
Wird das nur davon abhängig gemacht, ob es sich um einen echten Fall handelt und nicht nur eine kurze Ausreise, um dann die Rechtslage bei der Einreise und dem Aufenthalt zu "missbrauchen"?


Im Augenblick studiere ich hier und arbeite weniger als 10 Stunden die Woche und bin dann ja eher als nicht Nichterwerbstätige zu sehen.
Für mein Freizügigkeitsrecht ist das ja kein Problem, aber macht es da einen Unterschied bei "Rückkehrerfällen"?
Die Verfassungordnung klingt für mich irgendwie, als würden man nur als Rückkehrerfall gelten, wenn man im EU-Ausland Arbeitnehmer war...



Hinzu kommt, dass ich in Deutschland nicht beim Amt nicht abgemeldet war... hat das einen Einfluss?
Und wenn ja kann man durch andere Unterlagen wie Mietverträge, Kontoauszüge, Immatrikulationsbescheinigungen, Briefe vom Arbeitgeber etc zeigen, dass man tatsächlich Gebrauch vom Freizügigkeitsrecht gemacht hat?


Mir schwirrt der Kopf...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.04.2013 um 15:24:37
 
I.
Die Ansicht der AVWv-FreizügG/EU ist etwas veraltet, weil es nunmehr nicht mehr allein auf die Freizügigkeit als Arbeitnehmer ankommt, sondern nur auf das Freizügigkeitsrecht an sich ("Singh" ist noch von 1992, da galten diesbezüglich noch ganz andere Maßstäbe). Sie auch BVerwG 1 C 17.09, Rn. 10.

II.
Nach dem selben Urteil des BVerwG kommt es darauf an, dass der deutsche Ehepartner sein Freizügigkeitsrecht nachhaltig ausgeübt hat (Rn 12). In dem vorliegenden Fall, wo nur eine Eheschließung in Dänemark stattgefunden hat, wurde dies dann natürlich verneint. In Eurem Fall, ist das was ganz anderes: Du bist seit zwei Jahren freizügigkeitsberechtigt, als Arbeitnehmerin und als Studentin. Die Nachhaltigkeit ist in Eurem Fall m.E. klar zu bejahen, weshalb ihr auch von der Regelung Gebrauch machen könnt.

III.
Du hast dich nicht an die Meldevorschriften gehalten, das interessiert aber jetzt niemanden (man kann sich auch aus Deutschland abmelden und nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen). Die notwendigen Nachweise sind anders zu erbringen - das sind eben die Bestätigungen, Verträge, Studienbescheinigungen und auch die britische Aufenthaltskarte Deines Mannes.
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raensnuer
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Antwort #5 - 19.04.2013 um 15:30:44
 
Vielen Dank Smiley

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