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Eheschließung: Franzose & Russin in Deutschland (Gelesen: 12.396 mal)
Themen Beschreibung: viele Fragen :$
miau
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Antwort #15 - 09.07.2012 um 15:16:22
 
Vortäuschen wollen wir nichts, es ist doch normal, eine Wohnung am neuen Ort schon vor dem Arbeitsbeginn auszusuchen und während des Umzugs "zwischen" den Orten zu pendeln, oder? (Außerdem ist es auch schon jetzt schwierig zu sagen, wo er de facto lebt, da er während diesen drei Jahre monatelang bei mir in D war. Aber ok, offiziell wohne ich in D und er in F.) Es wäre einfach komisch, wenn ich nach der Heirat nach F umziehen muss, dort einen AT bekommen und in ein paar Monate einen neuen AT in D beantragen, wenn wir endlich zusammen hierher ziehen..
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Antwort #16 - 09.07.2012 um 15:33:34
 
Die "abgeleitete Freizügigkeit" leitest Du aus dem Zusammenleben ab. Das Problem ist: Wenn Ihr getrennt lebt, dann hast Du keinen Aufenthaltsgrund in Deutschland. Solange ein Franzose in Frankreich lebt, nimmt er keine Freizügigkeit in Anspruch (das kann er nur in einem anderen EU-Land), und Du kannst nichts für Dich ableiten.

Du fragst hier ja, um rechtzeitig Informationen zu bekommen. Du musst hier niemanden überzeugen, dein "Gegenüber" sind später die Behörden.
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Antwort #17 - 09.07.2012 um 15:45:00
 
miau schrieb am 09.07.2012 um 15:16:22:
ein paar Monate einen neuen AT in D beantragen, wenn wir endlich zusammen hierher ziehen.. 

nö, in D brauchst du keinen AT zu beantragen, den "AT" hast du aufgrund der abgeleiteten Freizügigkeit automatisch. Die Aufenthaltskarte als Nachweis dafür, solltest du dann allerdings erhalten.

Wann läuft denn dein AT §16 aus, wann wollt Ihr heiraten und wann ist er mit seiner Diss. fertig?
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Antwort #18 - 09.07.2012 um 15:48:17
 
Danke für die vollständige Erklärung! Sorry, wir fangen erst an zu verstehen, wie das alles funktioniert.

reinhard schrieb am 09.07.2012 um 15:33:34:
Du musst hier niemanden überzeugen, dein "Gegenüber" sind später die Behörden. 

Ich übe schon im Voraus Zwinkernd
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Antwort #19 - 09.07.2012 um 15:54:00
 
miau schrieb am 09.07.2012 um 15:48:17:
Ich übe schon im Voraus Zwinkernd


Nützt nichts. Meinetwegen darfst Du für immer ohne Antrag, Erlaubnis, Heiraten etc. pp. hier leben.


Das Problem ist ja tatsächlich: Willst Du mit einem Franzosen in Frankreich leben, dann brauchst Du einen AT, den Du beantragen musst, bei dem Du die Voraussetzungen erfüllen musst.

Wenn er Freizügigkeit in Anspruch nimmt, dass "hast" Du eine abgeleitete Freizügigkeit. Dazu muss erst er das Land wechseln.
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Antwort #20 - 09.07.2012 um 16:08:33
 
erne schrieb am 09.07.2012 um 15:45:00:
nö, in D brauchst du keinen AT zu beantragen, den "AT" hast du aufgrund der abgeleiteten Freizügigkeit automatisch. Die Aufenthaltskarte als Nachweis dafür, solltest du dann allerdings erhalten.

Oh, jetzt bin ich wieder etwas verwirrt. Ich muss also jedenfalls einen AT in F beantragen, wenn ich einen Franzose heirate? Unabhängig davon, in welchem EU-Land wir danach leben werden?

erne schrieb am 09.07.2012 um 15:45:00:
Wann läuft denn dein AT §16 aus

20. September 2012

erne schrieb am 09.07.2012 um 15:45:00:
wann wollt Ihr heiraten

idealerweise (d.h. falls ich meine AE bis zum Ende März verlängern kann) im Januar/Februar 2013 - dann würden wir auch alle Komplikationen mit seiner Umzugsphase vermeiden und würden zu der Zeit schon zusammen in D leben. Wenn es mit der Verlängerung nicht klappt, berücksichtigen wir auch eine frühere Heirat  (vor dem 20. September), damit ich nicht ausreisen und alle Formalitäten aus Russland erledigen muss..

erne schrieb am 09.07.2012 um 15:45:00:
wann ist er mit seiner Diss. fertig

Die Verteidigung ist für Ende September geplant. Was die Postdoc-Stelle in D angeht, wird es gerade diskutiert, wann er genau anfangen kann (höchstwahrscheinlich November-Dezember; am frühsten Mitte/Ende Oktober)
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Antwort #21 - 09.07.2012 um 16:14:12
 
miau schrieb am 09.07.2012 um 16:08:33:
Oh, jetzt bin ich wieder etwas verwirrt. Ich muss also jedenfalls einen AT in F beantragen, wenn ich einen Franzose heirate? Unabhängig davon, in welchem EU-Land wir danach leben werden?

Nein, mußt Du nicht.

Nur in Deiner konkreten Konstellation, wo er noch in Frankreich lebt ...

Wenn er jetzt schon in Deutschland leben würde, käme die Frage gar nicht erst auf.
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Antwort #22 - 09.07.2012 um 16:17:40
 
miau schrieb am 09.07.2012 um 16:08:33:
Ich muss also jedenfalls einen AT in F beantragen, wenn ich einen Franzose heirate? 

nein nein
du musst nur dann einen AT in F beantragen, wenn du in F leben willst (und keine Freizügigkeit dort geniesst)

wenn du in D leben willst, gibt es folgende Möglichkeiten:
a) AT (AE) beantragen
b) du geniesst Freizügigkeit.

als Ehefrau eines Franzosen, der in D lebt und in D freizügig ist, gilt das auch für dich .... und zwar automatisch, ohne Antrag.
Als Nachweis dafür kannst du eine Aufenthaltskarte bekommen (auf diese solltest du bestehen)

Voraussetzung für b)
Ehe
du lebst mit ihm in D (er lebt also auch in D).



In jedem Fall solltest du es aber vermeiden, ohne AT in EU zu sein.
Im schlimmsten Fall also einen Verlängerungsantrag für deinen AT stellen, solanger der aktuelle AT noch gilt. Damit fällst du automatisch in die Fikition, dass der aktuelle AT weiter gilt, bis die ABH den Antrag bearbeitet und entschieden hat.
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Antwort #23 - 10.07.2012 um 00:21:38
 
wie wäre es mit dänemark? da gelten besondere regelungen, ist quasi las vegas von europa. einzelheiten kenne ich nicht. aber zB meine freunde (er aus estland, sie aus ukraine (stud.visum)) haben dort geheiratet. keiner musste ausreisen. sie leben weiter in DE
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Antwort #24 - 10.07.2012 um 00:34:31
 
alex2011 schrieb am 10.07.2012 um 00:21:38:
da gelten besondere regelungen, ist quasi las vegas von europa.

Blödsinn
Lediglich die Anforderungen an die Dokumente sind üblicherweise geringer als in D.

alex2011 schrieb am 10.07.2012 um 00:21:38:
einzelheiten kenne ich nicht.

das merkt man ...

alex2011 schrieb am 10.07.2012 um 00:21:38:
aber zB meine freunde (er aus estland, sie aus ukraine (stud.visum)) haben dort geheiratet. 

klar, kein  großes Problem, wenn beide legal in DK sind.


alex2011 schrieb am 10.07.2012 um 00:21:38:
keiner musste ausreisen. sie leben weiter in DE 

ja,
1. weil einer der Ehegatten Este ist
und
2. weil sie eine Studenten AE hat, hätte sie auch Anspruch auf eine AE als Ehegatte.

Da spielt es keine Rolle wo man heiratet.


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Antwort #25 - 11.07.2012 um 04:04:12
 
Aha. Ok, um es sicher zu stellen, dass ich jetzt alles richtig verstehe:

Plan A:
meine AE wird verlängert -> er zieht mittlerweile nach D & wir leben hier zusammen -> wir heiraten -> ich bekomme Aufenthaltskarte.

Plan B:
wir heiraten bevor meine derzeitige AE ausläuft -> ich ziehe nach F um & wir leben da zusammen -> ich bekomme franz. AT -> wir ziehen später zusammen nach D um -> ich bekomme eine Aufenthaltskarte.

Sieht alles richtig aus?

Frage zum Plan B: Damit ich eine abgeleitete Freizügigkeit geniessen kann, muss er in D arbeitstätig sein? Wäre also auch das möglich:

Plan B(2):
wir heiraten UND er zieht nach D bevor meine derzeitige AE ausläuft -> ich bekomme eine Aufenthaltskarte (???) -> sein Arbetsvertrag in D beginnt erst ein paar Monate später. ?
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« Zuletzt geändert: 11.07.2012 um 04:21:55 von miau »  
 
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Antwort #26 - 11.07.2012 um 04:10:19
 
p.s. Darf man eigentlich mit einer Aufenthaltskarte selbstständig innerhalb EU/EWR/Schengen/?.. reisen? Oder nur den Ehepartner begleiten?
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Antwort #27 - 11.07.2012 um 05:22:56
 
Man darf selbständig reisen.
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Antwort #28 - 11.07.2012 um 11:18:09
 
miau schrieb am 11.07.2012 um 04:04:12:
Aha. Ok, um es sicher zu stellen, dass ich jetzt alles richtig verstehe:

Plan A:
meine AE wird verlängert -> er zieht mittlerweile nach D & wir leben hier zusammen -> wir heiraten -> ich bekomme Aufenthaltskarte.


Das funktioniert und wäre vermutlich am einfachsten.


Zitat:
Plan B:
wir heiraten bevor meine derzeitige AE ausläuft -> ich ziehe nach F um & wir leben da zusammen -> ich bekomme franz. AT -> wir ziehen später zusammen nach D um -> ich bekomme eine Aufenthaltskarte.


Ja, wobei ich nicht weiß, welche Voraussetzungen es in F gibt, um als Ehefrau zuzuziehen.


Zitat:
Frage zum Plan B: Damit ich eine abgeleitete Freizügigkeit geniessen kann, muss er in D arbeitstätig sein? Wäre also auch das möglich:

Plan B(2):
wir heiraten UND er zieht nach D bevor meine derzeitige AE ausläuft -> ich bekomme eine Aufenthaltskarte (???) -> sein Arbetsvertrag in D beginnt erst ein paar Monate später. ?


Bei einer Berufstätigkeit gibt es die wenigsten Diskussionen. Auch die "Arbeitssuche" kommt in Frage, wenn Ihr ausreichende Existenzmittel habt.
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Antwort #29 - 12.07.2012 um 00:08:16
 
Petersburger schrieb am 11.07.2012 um 05:22:56:
Man darf selbständig reisen.

Hier ist geschrieben, dass nur innerhalb von Schengen. Sonst nur mit dem Ehepartner.

"Your [a EU citizen's] non-EU spouse, (grand)parents or (grand)children do not need to get a visa from the country they are travelling to if:

- that country is in the Schengen area (...) and they have a residence permit or visa [or a residence card?] from another Schengen country,

or
- they are travelling with you or travelling to join you and have a residence card issued by an EU country (except the country you are a national of). (...)"
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