grisu1000 schrieb am 26.02.2012 um 14:23:15:Dem hilft eine schriftliche Antragsstellung ggf. auch formlos ab. Ich hoffe doch das der Threadsteller die Aufenthaltskarte schon schriftlich beantragt hat. Wenn nicht wäre es Zeit jetzt den Antrag zu berichtigen.
Zudem könnte er sofort um eine Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs 2 FreizügG/EU bitten. Diese ist unabhängig von einem späteren Ergebnis des Antrages auf die Aufenthaltskarte auszustellen. Auch in diesem Fall schriftlich, nicht das der Sachbearbeiter wieder etwas falsch versteht.
Hallo Grisu1000,
danke für die Antwort.
Haben keinen schriftlichen Antrag gestellt, da man uns
nie ein Antragsformular gegeben hat. Ich wusste nicht
dass man das auch formlos machen kann. Danke für
den Tip. Habe folgenden formlosen Antrag erstellt und
werde heute noch damit zur
ABH gehen. Hoffe der
Text ist so ok.
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Antrag fu EU Karte nach FreizügG/EU für Herrn Khlifi Tallaki, Tahar
Sehr geehrter Herr Mayer,
da wir als Rückwanderer aus Spanien unter das Freizügigkeitsgesetz fallen, beantragen wir hiermit für
meinen Mann eine Aufenthaltskarte EU gemäss FreizügG/EU und bitten gleichzeitig um sofortige Ausstellung der Bescheinigung gemäss §5 Abs.2 FreizügG/EU.
Wir verweisen hierbei auf §1 1.3 und §3 3.0.2 der
Verwaltungsvorschriften zum EU Freizügigkeitsgesetz.
Sämtliche Unterlagen haben wir Ihnen bereits am
17.02.2012 eingereicht.
Die ungerechtfertigterweise ausgestellte Fiktions-
bescheinigung, die mein Mann als Freizügigkeitsberechtigter nicht braucht, geben wir Ihnen zurück.
Wir weisen nochmals daraufhin, dass wir zu keiner Zeit
weder mündlich noch schriftlich einen Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz gestellt haben, sondern auf eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU.
Mit freundlichen Grüssen
unquote
Grüsse
Manuela