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Rückzug von Spanien nach Deutschland -EU Freizügigkeit-? (Gelesen: 21.353 mal)
Muleta
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Antwort #15 - 08.02.2012 um 15:53:51
 
Helfer schrieb am 08.02.2012 um 15:29:21:
In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen."


und das steht zwar so in den VwV, leitet den geneigten Leser aber auch in eine falsche Richtung, weil eine vorübergehende Freizügigkeitsnutzung bereits genügen kann und eine Sanktionierung "wegen Rechtsmissbrauchs" keine Rechtsgrundlage finden dürfte. Der Unionsbürger muss also "nur" mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben.

Aber auch dazu hat sich das BVerwG bereits -allerdings auch recht abstrakt- geäußert:

nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirt­schaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Ge­brauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbar­keit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom EuGH entschiedenen Fälle zei­gen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine „Mitnahme“ des Freizügigkeitssta­tus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaats­angehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (Urteil vom 16. Novem­ber 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Rn. 9 ff. - zur Veröffentlichung in der Samm­lung BVerwGE vorgesehen, so auch die ganz überwiegende verwaltungsgericht­liche Rechtsprechung: VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 - InfAuslR 2010, 143; VGH München, Beschluss vom 29. Sep­tember 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 8; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.​DA(2) - InfAuslR 2010, 67; nachgehend VGH Kassel, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 - juris Rn. 16 ff.). ... Insofern kann der Rechtsprechung des EuGH zu den Rückkehrerfällen eine Art Bagatellvorbehalt entnommen wer­den, nach dem - angesichts der erheblichen Rechtsfolgen des Gebrauchma­chens von der Freizügigkeit im Rückkehrfall - auch dieses Gebrauchmachen selbst von einer gewissen Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit sein muss. In die gleiche Richtung gehen auch die Überlegungen der Kommission zu einer miss­bräuchlichen Inanspruchnahme des Unionsrechts in diesem Zusammenhang, die die Begründung eines tatsächlichen und effektiven Aufenthalts in dem an­deren Mitgliedstaat, d.h. der Sache nach in der Regel einen Umzug des Unions­bürgers, für erforderlich hält (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, S. 19 f.).
BVerwG 1 C 23.09 vom 01.11.2011
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Antwort #16 - 08.02.2012 um 16:25:52
 
Helfer schrieb am 08.02.2012 um 15:29:21:
Ich etschuldige mich für die falsche Information. Kann man das oben löschen?


Nee. Wenn wir alles löschen würden, was mitten in einem thread auch mal fehlerhaft oder falsch geäußert wird, dann hätten wir hier bald ein zusammenhangloses Kuddelmuddel.

Aber sieh es mal nicht so tragisch. Du hast ja nicht mit Vorsatz was Falsches gepostet, hast Dich zudem dafür entschuldigt und bis jetzt machst Du hier ja nicht den Eindruck bloß um des Posten willens zu posten egal welchen Gehalt Dein Geschriebenes hat.

Ich hab hier in einem anderen thread unlängst auch grad was übersehen und eine userin deshalb total in Panik versetzt. War mir auch übel peinlich. Hab' aber dann auch dafür gerade gestanden, um Verzeihung gebeten ... und Absolution bekommen  Zwinkernd

Wir sind alle nur Menschen und ganz überwiegend auch Laien (mal mit mehr, mal mit weniger Erfahrung), was die Thematiken hier angeht.

Also, nimm's sportlich!


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Manuela
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Antwort #17 - 08.02.2012 um 21:56:11
 
Hallo zusammen,

ich bedanke mich bei Euch allen für Eure Antworten.
Und Helfer, kein Problem wegen der falschen Antwort,
kann doch mal passieren, wir sind doch alle nur Menschen.
Werde morgen bei der AB vorsprechen und Euch dann
berichten, wie es war.
Also nochmal vielen Dank.

Grüsse
Manoli
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Manuela
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Antwort #18 - 23.02.2012 um 15:22:43
 
Hallo zusammen,

da bin ich wieder. Melde mich erst jetzt wieder,
unser Sachbearbeiter auf der AB krank war und
wir warten mussten bis er wieder da war.
Also es ist folgendermassen gelaufen :
Er hat darauf bestanden, dass für mich als Deutsche
die Freizügigkeit in Deutschland nicht gilt.
Habe ihm dann die Verwaltungsvorschriften gezeigt.
Daraufhin meinte er dann, er bräuchte eine Freizügigkeitsbescheinigung aus Spanien.
Ich habe ihm dann gesagt, dass Spanien solche
Bescheinigungen nicht ausstellt (von der spanischen
Botschaft bestätigt). Wir haben ihm aber sämtliche
Papiere aus Spanien vorgelegt, Mietverträge für
Wohnung und Geschäft, Meldebescheinigung, Residencia, usw.
Er meinte, das müsse rechtlich geprüft werden.
Ausserdem wollte er meinem Mann, während ich
Unterlagen für ihn raussuchte den Antrag auf
Aufenthaltsgenehmigung zur Unterschrift geben.
Wir haben uns geweigert, diesen zu unterschreiben.
Jetzt müssen wir mal wieder warten, das geht jetzt
schon seit fast 3 Monaten so.

Grüsse
Manoli
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sigi-n
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Antwort #19 - 23.02.2012 um 16:49:44
 
Hallo
der SB scheint wohl noch nicht lange bei der ABH zu sein oder unter irgendwelchen Problemen zu leiden.

Bitte Ihn doch mal den Runderlass des Innenministeriums NRW vom 28-02-2005 zu lesen oder falls das für ihn einfacher ist sich unter 0211-871 2590 aufklären zu lassen.
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Manuela
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Antwort #20 - 23.02.2012 um 19:48:44
 
sigi-n schrieb am 23.02.2012 um 16:49:44:
Hallo
der SB scheint wohl noch nicht lange bei der ABH zu sein oder unter irgendwelchen Problemen zu leiden.


Hallo Sigi-n,
danke für die Antwort.
Dieser SB ist schon lange bei der ABH aber er, sowie
unsere ganze ABH hier in Neuss ist dafür bekannt,
dass sie den Leuten alle nur möglichen Steine in den
Weg legen und sie nicht richtig aufklären sondern ihnen
quasi das andrehen, was sie gerne möchten und nicht,
was ihnen per Gesetz zusteht.
Mein Mann hat z.B. nach unserer Hochzeit eine
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr bekommen, dann 2
und dann statt einer Niederlassungserlaubnis wieder
nur 1 Jahr.
Wir waren jetzt sieben mal auf der ABH, haben im
Durchschnitt 2 Stunden gewartet, da hört man so
einige Erlebnisse von Leuten. Es ist teilweise nicht
zu glauben.

Kann man diesen Runderlass irgendwo abrufen ?

Vielen Dank.

Grüsse Manuela
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« Zuletzt geändert: 23.02.2012 um 21:08:52 von N/V » 
Grund: Zitat geflickt 
 
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Antwort #21 - 24.02.2012 um 08:13:21
 
Manuela schrieb am 23.02.2012 um 19:48:44:
Kann man diesen Runderlass irgendwo abrufen ?


Ich kenne keinen Link, aber nehm die Telefonnummer, sind nett und kompetent und die Fachaufsicht für die ABH, die weisen den SB gerne auch schriftlich darauf hin

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Manuela
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Antwort #22 - 25.02.2012 um 09:19:49
 
Hallo Sigi-n,
habe gestern unter der Telefon Nr. angerufen.
Dort hat man mir gesagt ich müsse beim Bezirks-
ministerium anrufen, was ich dann auch gemacht habe. Die Dame dort hat mir gesagt ich müsse
eine schriftliche Eingabe machen und sie würde sich
dann mit der ABH in Verbindung setzten.
Wir werden am Montag nochmal zur ABH gehen und
wenn es dann immer noch keine Entscheidung gibt
werde ich mich schriftlich an die Fachaufsicht wenden.
Ausserdem hat dieser SB uns auch noch eine Fiktions-
bescheinigung angedreht, die mein Mann als
Freizügigkeitsberechtigter doch garnicht braucht, oder?

Grüsse
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Antwort #23 - 25.02.2012 um 12:27:51
 
Manuela schrieb am 25.02.2012 um 09:19:49:
Ausserdem hat dieser SB uns auch noch eine Fiktions-bescheinigung angedreht, die mein Mann als Freizügigkeitsberechtigter doch garnicht braucht, oder?

Nein, das ist nach AufenthG. Nach § 5 Abs 2 FreizügG/EU hat er Anspruch auf eine Bescheinigung, dass er alle Angaben für eine Aufenthaltskarte gemacht hat. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszustellen.
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Manuela
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Antwort #24 - 26.02.2012 um 00:21:14
 
grisu1000 schrieb am 25.02.2012 um 12:27:51:
Nein, das ist nach AufenthG. Nach § 5 Abs 2 FreizügG/EU hat er Anspruch auf eine Bescheinigung, dass er alle Angaben für eine Aufenthaltskarte gemacht hat. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszustellen.

Hallo Grisu1000,
danke für die Antwort.
Das habe ich mir schon fast gedacht, war in Spanien
genauso. Antrag gestellt und besagte Bescheinigung
bekommen.
Grüsse
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Antwort #25 - 26.02.2012 um 12:33:59
 
Manuela schrieb am 25.02.2012 um 09:19:49:
noch eine Fiktions-
bescheinigung angedreht


womit er implizit dokumentiert hat, dass dein Mann einen Antrag auf eine AE nach AufenthG gestellt hat (ob zu Recht oder zu Unrecht kann nur er und Dein Mann beantworten .... ggf. hat Dein Mann etwas von "Aufenthaltserlaubnis" gesagt und der SB das als münlichen Antrag verstehen wollen)
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Antwort #26 - 26.02.2012 um 14:23:15
 
erne schrieb am 26.02.2012 um 12:33:59:
.... ggf. hat Dein Mann etwas von "Aufenthaltserlaubnis" gesagt und der SB das als münlichen Antrag verstehen wollen)

Dem hilft eine schriftliche Antragsstellung ggf. auch formlos ab. Ich hoffe doch das der Threadsteller die Aufenthaltskarte schon schriftlich beantragt hat. Wenn nicht wäre es Zeit jetzt den Antrag zu berichtigen.

Zudem könnte er sofort um eine Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs 2 FreizügG/EU bitten. Diese ist unabhängig von einem späteren Ergebnis des Antrages auf die Aufenthaltskarte auszustellen. Auch in diesem Fall schriftlich, nicht das der Sachbearbeiter wieder etwas falsch versteht.
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Antwort #27 - 27.02.2012 um 12:27:07
 
erne schrieb am 26.02.2012 um 12:33:59:
womit er implizit dokumentiert hat, dass dein Mann einen Antrag auf eine AE nach AufenthG gestellt hat (ob zu Recht oder zu Unrecht kann nur er und Dein Mann beantworten .... ggf. hat Dein Mann etwas von "Aufenthaltserlaubnis" gesagt und der SB das als münlichen Antrag verstehen wollen)

Hallo Erne,
danke für die Antwort.
Ich war auf der ABH immer dabei. Wir haben nie etwas
von einer Aufenthaltserlaubnis gesagt, sondern immer
von einer Aufenthaltskarte nach Freizügigkeit gesprochen. Er hat uns gesagt, mein Mann bräuchte die Fiktionsbescheinigung um sich in Deutschland aufhalten und arbeiten zu können. Einen Antrag für
die EU-Karte haben wir nie bekommen, stattdessen
sollten wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
unterschreiben, was wir nicht gemacht haben.
Jetzt prüfen sie schon seit einer Woche, ob uns eine
EU-Karte zusteht.
Werden heute nochmal zur ABH gehen und gleich
den formlosen Antrag mitnehmen.
Grüsse
Manuela
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Antwort #28 - 27.02.2012 um 13:18:26
 
grisu1000 schrieb am 26.02.2012 um 14:23:15:
Dem hilft eine schriftliche Antragsstellung ggf. auch formlos ab. Ich hoffe doch das der Threadsteller die Aufenthaltskarte schon schriftlich beantragt hat. Wenn nicht wäre es Zeit jetzt den Antrag zu berichtigen.

Zudem könnte er sofort um eine Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs 2 FreizügG/EU bitten. Diese ist unabhängig von einem späteren Ergebnis des Antrages auf die Aufenthaltskarte auszustellen. Auch in diesem Fall schriftlich, nicht das der Sachbearbeiter wieder etwas falsch versteht.

Hallo Grisu1000,
danke für die Antwort.
Haben keinen schriftlichen Antrag gestellt, da man uns
nie ein Antragsformular gegeben hat. Ich wusste nicht
dass man das auch formlos machen kann. Danke für
den Tip. Habe folgenden formlosen Antrag erstellt und
werde heute noch damit zur ABH gehen. Hoffe der
Text ist so ok.

quote
Antrag fu EU Karte nach FreizügG/EU für Herrn Khlifi Tallaki, Tahar

Sehr geehrter Herr Mayer,

da wir als Rückwanderer aus Spanien unter das Freizügigkeitsgesetz fallen, beantragen wir hiermit für
meinen Mann eine Aufenthaltskarte EU gemäss FreizügG/EU und bitten gleichzeitig um sofortige Ausstellung der Bescheinigung gemäss §5 Abs.2 FreizügG/EU.
Wir verweisen hierbei auf §1 1.3 und §3 3.0.2 der
Verwaltungsvorschriften zum EU Freizügigkeitsgesetz.
Sämtliche Unterlagen haben wir Ihnen bereits am
17.02.2012 eingereicht.
Die ungerechtfertigterweise ausgestellte Fiktions-
bescheinigung, die mein Mann als Freizügigkeitsberechtigter nicht braucht, geben wir Ihnen zurück.
Wir weisen nochmals daraufhin, dass wir zu keiner Zeit
weder mündlich noch schriftlich einen Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz gestellt haben, sondern auf eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU.
Mit freundlichen Grüssen
unquote
Grüsse
Manuela

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Antwort #29 - 28.02.2012 um 11:43:18
 
Hallo,
so waren gestern mal wieder auf der ABH und haben
den formlosen Antrag abgegeben und uns auch den
Empfang quittieren lassen.
Unser SB meinte es gibt keinen Antrag für die
EU-Karte und die besagte Bescheinigung kennt er nicht, da wäre er überfragt.
Ausserdem liegt der Vorgang jetzt(seit einer Woche) bei einem Kollegen,der aber gestern nicht greifbar war.
Grüsse
Manuela
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