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Kündigung ausländischen Arbeitnehmers - Erlischt Aufenthaltstitel § 18 Abs.4 S.1 AufenthG? (Gelesen: 10.341 mal)
djsmurf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.01.2012 um 15:24:26
 
Hallo zusammen hier ein paar Fragen zum Ausländerrecht:

1. Was geschieht mit dem Aufenthaltstitel nach § 18 Abs.4 S.1 AufenthG eines ausländischen ANs der gekündigt wird?

2. Gilt dieser über das Kündigungsdatum hinaus?

3. Wird der Titel verändert oder bleibt er bestehen wenn er noch lange nach Kündigung gilt, aber nach so erteilt und bestimmt wurde, dass 1. nur in dem Unternehmen gearbeitet werden darf in dem AN jetzt angestellt ist UND 2. selbstständige Arbeit erlaubt ist? Der Titel erlischt beim Bezug von Sozialleistungen. Was ist unter diesen Sozialleistungen zu verstehen?

4.Muss man die Kündigung melden? Wenn ja, wo?

5. Muss sich der AN, wenn er sich selbstständig machen will einen Titel nach § 21 AufenthG beantragen oder kann der AN schon mit dem § 18 Abs.4 S.1 AufenthG-Titel selbstständig arbeiten?

6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um sich selbstständig zu machen? Muss man z.B. zur IHK gehen?

7. Sind für die Titel Daueraufenthalt-EG tatsächlich 60 Monate Rentenbeiträge erforderlich?

Vielen Dank!
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Muleta
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Antwort #1 - 03.01.2012 um 15:50:52
 
djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
1. Was geschieht mit dem Aufenthaltstitel nach § 18 Abs.4 S.1 AufenthG eines ausländischen ANs der gekündigt wird?2. Gilt dieser über das Kündigungsdatum hinaus?


das kommt drauf an, ob der AT eine Nebenbestimmung enthält mit dem (ungefähren) Wortlaut "erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei...".

Wenn eine solche Nebenbestimmung drinsteht, muss vorher ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Ansonsten gilt der AT bis zum Ende der Gültigkeitsdauer weiter.

djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
3. Wird der Titel verändert oder bleibt er bestehen wenn er noch lange nach Kündigung gilt, aber nach so erteilt und bestimmt wurde, dass 1. nur in dem Unternehmen gearbeitet werden darf in dem AN jetzt angestellt ist UND 2. selbstständige Arbeit erlaubt ist? Der Titel erlischt beim Bezug von Sozialleistungen. Was ist unter diesen Sozialleistungen zu verstehen?


Die Geltungsdauer des AT kann verkürzt werden, wenn die ABH vom Ende der Beschäftigung Kenntnis erlangt.

Das Erlöschen bei Bezug von "Sozialleistungen" ist unklar formuliert und dürfte sich daher nur auf beitragsfreie Leistungen beziehen (ALG 2/SGB XII).

djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
4.Muss man die Kündigung melden? Wenn ja, wo?


für ALG 1 ist die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt erforderlich. Aufenthaltsrechtlich ist keine Meldung erforderlich.

djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
5. Muss sich der AN, wenn er sich selbstständig machen will einen Titel nach § 21 AufenthG beantragen oder kann der AN schon mit dem § 18 Abs.4 S.1 AufenthG-Titel selbstständig arbeiten?


Wenn ihm die selbstständige Tätigkeit tatsächlich schon erlaubt ist (was ich stark bezweifel), dann kann er sich mit seinem derzeitigen AT schon selbstständig machen. Aber das wäre riskant, weil der eigentliche Zweck des AT 18 weggefallen ist und auf dieser Basis wohl auch keine Verlängerung mehr in Betracht kommt.

Also bräuchte er faktisch eine AE 21 - mit den entsprechenden, dort genannten Anforderungen!

djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um sich selbstständig zu machen? Muss man z.B. zur IHK gehen?


das kommt drauf an, als was man sich selbstständig machen will. Ggf. reicht schon eine formlose Meldung beim Finanzamt aus, ggf. sind besondere Erlaubnisse erforderlich.

djsmurf schrieb am 03.01.2012 um 15:24:26:
7. Sind für die Titel Daueraufenthalt-EG tatsächlich 60 Monate Rentenbeiträge erforderlich?


das ist umstritten.
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djsmurf
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Antwort #2 - 04.01.2012 um 11:25:52
 
Danke für deine Antworten Muleta!

Muleta schrieb am 03.01.2012 um 15:50:52:
ür ALG 1 ist die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt erforderlich. Aufenthaltsrechtlich ist keine Meldung erforderlich. 


Wenn man kein ALG I bekommen kann, ist es dann trotzdem sinnvoll sich bei der Arbeitsagentur zu melden? Bekommt man vielleicht eine Beitragsfreistellung für die Rentenversicherung?

Meldet die Arbeitsagentur die Arbeitslosigkeit an die Ausländerbehörde?

Muleta schrieb am 03.01.2012 um 15:50:52:
Wenn ihm die selbstständige Tätigkeit tatsächlich schon erlaubt ist (was ich stark bezweifel), dann kann er sich mit seinem derzeitigen AT schon selbstständig machen. Aber das wäre riskant, weil der eigentliche Zweck des AT 18 weggefallen ist und auf dieser Basis wohl auch keine Verlängerung mehr in Betracht kommt.

Also bräuchte er faktisch eine AE 21 - mit den entsprechenden, dort genannten Anforderungen!



Der AT lautet nach der Erlaubnis für die Arbeit in dem Unternehmen: Selbstständige Arbeit ist erlaubt.

Neue Fragen:
Wenn man Kündigungsschutzklage erhebt, welche Auswirkungen hat das auf den Titel?

Sollte man die Kündigungsschutzklage gewinnen, was ist dann mit der Krankenversicherung und Rentenversicherung, die ja erstmal nur bis zum letzten Arbeitstag bestehen?

Wie soll man sich überhaupt als Nicht-EU-Ausländer nach der Kündigung weiterversichern in der KV, wenn man noch gar nicht weiss, ob man die Klage gewinnt und möglicherweise weiterarbeiten kann?

Wenn man sich eine neue Arbeit sucht, aber z.B. einige Monate braucht, bekommt man dann, wenn der neue Arbeitsvertrag abgeschlossen ist Probleme bei der Ausländerbehörde, falls man sich in der Zwischenzeit dort nicht gemeldet hat?

Vielen Dank für euer Antworten!
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Antwort #3 - 05.01.2012 um 11:45:27
 
Ich habe noch folgende weitere Fragen bzgl. eines Aufenthaltstitels nach § 18 IV S.1 AufenthG:

1.
Wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der nur die Arbeit in einem bestimmten Unternehmen erlaubt UND "Selbstständige Tätigkeit ist erlaubt.", was geschieht dann mit dem Titel, wenn man gekündigt wird oder man selbst kündigt und bei einem anderen Unternehmen anfängt? Gilt dann der gesamte Titel nicht mehr?

2.
Kann man sich mit diesem Titel schon selbstständig machen, obwohl man noch im Unternehmen weiterarbeitet?

3.
Oder kann man nur ENTWEDER beim im Titel bennanten Unternehmen arbeiten ODER selbstständig tätig sein?

4.
Falls der Titel weiterhin gültig ist, obwohl nicht mehr beim im Titel genannten Unternehmen gearbeitet wird, kann man dann einen Titel zum Daueraufenthalt-EG beantragen oder ist dafür Voraussetzung, dass man angestellt ist in einem Unternehmen?

7.
Wenn im Titel bestimmt ist, dass er mit Bezug von Leistungen nach SGB II und XII erlischt, ist dann davon auch ALG I erfasst?

Vielen Dank für Eure Mühe!

Bitte schaut auch nochmal bei den Ausgangsfragen und dannach gestellten Fragen zur Kündigungsschutzklage nach ob ihr dort eine Antwort habt. Danke!
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Antwort #4 - 05.01.2012 um 12:03:18
 
djsmurf schrieb am 05.01.2012 um 11:45:27:
1.


hatte wir doch schon:

Muleta schrieb am 03.01.2012 um 15:50:52:
Ansonsten gilt der AT bis zum Ende der Gültigkeitsdauer weiter.


djsmurf schrieb am 05.01.2012 um 11:45:27:
2.


auch schon:

Muleta schrieb am 03.01.2012 um 15:50:52:
Wenn ihm die selbstständige Tätigkeit tatsächlich schon erlaubt ist (was ich stark bezweifel), dann kann er sich mit seinem derzeitigen AT schon selbstständig machen. 


djsmurf schrieb am 05.01.2012 um 11:45:27:
3.


der Titel erlaubt alles gleichzeitg was drinsteht.

djsmurf schrieb am 05.01.2012 um 11:45:27:
Falls der Titel weiterhin gültig ist, obwohl nicht mehr beim im Titel genannten Unternehmen gearbeitet wird, kann man dann einen Titel zum Daueraufenthalt-EG beantragen oder ist dafür Voraussetzung, dass man angestellt ist in einem Unternehmen?


kann man beantragen, insbes. wenn die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings müsste der LU gesichert sein, was in diesem Fall schwierig werden dürfte.

djsmurf schrieb am 05.01.2012 um 11:45:27:
7.


ALG I ist SGB III und damit weder II noch XII.
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Antwort #5 - 12.02.2012 um 19:10:06
 
Ich würde mich auch gerne an diesem Thema beteiligen. Habe aber mehr eine theoretische Frage.

Mal ausgegangen davon, dass der Arbeitnehmer gekündigt wird (z.B. nach Probezeit), der im Besitz einer an der Firma gebundenen Arbeitserlaubnis ist, was passiert dann? Wird von ihm verlangt, dass er gleich das Bundesgebiet verlässt oder kann ihm noch einige Zeit gegeben werden, damit er nach einem neuen Job sucht? Noch angenommen ist diese Person qualifizierte Fachkraft, also Uni-Absolvent usw., und befindet sich seit mehreren Jahren ununterbrochen in Deutschland(wegen Studium).

Und was passiert, wenn diese Person eine noch befristete aber nicht an einem Unternehmen gebundene Arbeitserlaubnis hat? Also nachdem diese Zeit von der Zustimmung (3 Jahren mit Uni-Zeit) bereits überschritten wurde?

Gruß.
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Antwort #6 - 22.02.2012 um 00:16:06
 
charging schrieb am 12.02.2012 um 19:10:06:
Ich würde mich auch gerne an diesem Thema beteiligen. Habe aber mehr eine theoretische Frage.

Mal ausgegangen davon, dass der Arbeitnehmer gekündigt wird (z.B. nach Probezeit), der im Besitz einer an der Firma gebundenen Arbeitserlaubnis ist, was passiert dann? Wird von ihm verlangt, dass er gleich das Bundesgebiet verlässt oder kann ihm noch einige Zeit gegeben werden, damit er nach einem neuen Job sucht? Noch angenommen ist diese Person qualifizierte Fachkraft, also Uni-Absolvent usw., und befindet sich seit mehreren Jahren ununterbrochen in Deutschland (wegen Studium).

Und was passiert, wenn diese Person eine noch befristete aber nicht an einem Unternehmen gebundene Arbeitserlaubnis hat? Also nachdem diese Zeit von der Befreieung der Zustimmung (3 Jahren mit Uni-Zeit) bereits überschritten wurde?

Gruß.


Hätte niemand eine Idee, bzgl. was oben steht?

Gruß!

PS: In beiden oben beschriebenen Fällen ist man -ausgesehen von seiner Beschäftigung- gut finanziert und kann das mit Festgeld, Verpflichtungserklärung etc. beweisen. Also man hat keine Sorgen um seinen Lebensunterhalt usw. (Falls dies einen Unterschied machen soll.)
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Antwort #7 - 22.02.2012 um 08:02:50
 
wenn in der AE keine besondere Erlöschensbedigung steht, bleibt die AE auch mit Verlust des Arbeitsplatzes bis zum aufgedruckten Ablauf gültig. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag entfaltet Fiktionswirkung (weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt).

Sobald ein neuer Job gefunden wird, kann eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Wenn schon eine unbeschränkte Beschäftigunserlaubnis besteht, kann dann einfach beim neuen Arbeitgebe angefangen werden.
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Antwort #8 - 22.02.2012 um 09:54:27
 
Muleta schrieb am 22.02.2012 um 08:02:50:
wenn in der AE keine besondere Erlöschensbedigung steht, bleibt die AE auch mit Verlust des Arbeitsplatzes bis zum aufgedruckten Ablauf gültig. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag entfaltet Fiktionswirkung (weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt).


Unter dieser Erlöschenbedingungs sollte man nicht die Gebundeheit an einer Firma bzw. einem Job verstehen, oder?

Muleta schrieb am 22.02.2012 um 08:02:50:
Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag entfaltet Fiktionswirkung (weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt).


Das oben habe ich leider nicht so genau verstanden. Was bedeutet Fiktionswirkung?

Sollte man sich in so einem Fall allg. bei der Ausländerbehörde melden?

Muleta schrieb am 22.02.2012 um 08:02:50:
Sobald ein neuer Job gefunden wird, kann eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Wenn schon eine unbeschränkte Beschäftigunserlaubnis besteht, kann dann einfach beim neuen Arbeitgebe angefangen werden.


Und diese unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis bekommt man unter bestimmten Voraussetzungen nach 1 Jahr Arbeit, wenn man vorher Student war?
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Antwort #9 - 24.08.2012 um 14:53:31
 
@Muleta

Gibt es ein entsprechendes Gesetz? Diese Information ist sehr wichtig für meine freundin.

Muleta schrieb am 22.02.2012 um 08:02:50:
wenn in der AE keine besondere Erlöschensbedigung steht, bleibt die AE auch mit Verlust des Arbeitsplatzes bis zum aufgedruckten Ablauf gültig. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag entfaltet Fiktionswirkung (weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt).

Sobald ein neuer Job gefunden wird, kann eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Wenn schon eine unbeschränkte Beschäftigunserlaubnis besteht, kann dann einfach beim neuen Arbeitgebe angefangen werden.

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Antwort #10 - 24.08.2012 um 14:59:05
 
hauke schrieb am 24.08.2012 um 14:53:31:
Gibt es ein entsprechendes Gesetz? Diese Information ist sehr wichtig für meine freundin.


ein Gesetz wofür?

Für ein Erlöschen der AE bräuchte es einen rechtlichen Grund, also eine explizite Bedingung in der AE oder eine andere gesetzliche Grundlage. Findet man keine gesetzliche Grundlage, kann es kein Erlöschen geben. Ein Gesetz, dass besagt, der Aufenthaltstitel erlischt nicht wenn der Job verloren wird gibt es nicht, denn es wäre schlichtweg überflüssig.

Zur Fiktionswirkung gilt § 81 Abs. 4 AufenthG.
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