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Gemeinsames Kind,wie ist die Sachlage... (Gelesen: 18.037 mal)
Zak
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Antwort #30 - 25.08.2011 um 20:34:29
 
Jodifana schrieb am 25.08.2011 um 20:17:56:
Kompliziert ohne Ende,wenn A das sagt,B und C was anderes.. 


Ja, so ist das leider manchmal. Auch SB machen
manchmal nicht alles richtig.

So wie ich das sehe, kannst Du auf das vertrauen,
was wir hier im Forum geschrieben haben!!  Zwinkernd

Ende
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Antwort #31 - 25.08.2011 um 20:46:56
 
Gut,und Danke..
Ich werde das als nächstes in Angriff nehmen...
Bin mal gespannt was A,B oder C als nächtes sagen werden... Smiley
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Antwort #32 - 25.08.2011 um 23:57:03
 
Jodifana schrieb am 25.08.2011 um 20:46:56:
Ich werde das als nächstes in Angriff nehmen...


Ja, und zwar schriftlich gegenüber der ABH. Dann ist auch nur noch die ABH zuständig und die Kakophonie hat ein Ende.
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Jodifana
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Antwort #33 - 26.08.2011 um 16:44:22
 
Hallöchen

Wir waren heute morgen auf der ABH,Infostelle,haben dort nochmals vorgesprochen,haben auf die §§ verwiesen die mir hier genannten wurden...HAtte sie mir vorher sogar noch Ausgedrickt und denen vorgelegt..
Naja,gebracht hats nix,gleiches Gespräch seitens der ABH,er muss nach Italien,die §§ würden bei meinem Partner nicht gehen...auf NAchfrage warum kam dann ganz schroff die Antwort sie hätten jetzt keine Zeit und sie müssten sich verabschieden..wenn ich möchte könne ich zum Leiter,aber der würde mir das gleiche in Grün sagen...Als ich dann mitteile ich hätte bereits Nachfrage über E-Mail an Bürgermeiste geschickt,ob das Ausländeramt denn auch mal beraten könne,kam dann die Antwort:"NAja,wenn sie meinen das würde helfen,der Bürgermeister hat besseres zu tun als sich um Aufgaben der ABH zu kümmern." Schockiert/Erstaunt
Ich dachte ich fall vom Stuhl...
ICh habe mir jetzt schriftliche Anträge von da mitgenommen,wie hier empfohlen...
Nur,ich habe dazu fragen,hab sowas noch nie ausgefüllt...
Einer da der die Zettel kennt?Oder weiss was da rein muss?
GRuß
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Antwort #34 - 26.08.2011 um 17:28:06
 
Jodifana schrieb am 26.08.2011 um 16:44:22:
gleiches Gespräch seitens der ABH,er muss nach Italien,die §§ würden bei meinem Partner nicht gehen...auf NAchfrage warum kam dann ganz schroff die Antwort sie hätten jetzt keine Zeit und sie müssten sich verabschieden

das ist ja das Problem, sagen kann man viel, und auch Behörden sagen viel, ohne es zu überprüfen.
Wenn sie einen schriftlichen Antrag schriftlich bescheiden müssen, dann klären sie das genau ... denn der schriftliche Bescheid ist mit einem Rechtsbehelf.
Stellt das Reden ein, stellt schriftliche Anträge !

nochmal:
schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich


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Antwort #35 - 26.08.2011 um 17:38:01
 
Den Antrag auf Aufenthalt hab ich grade vor mir...
Dort steht GRund für seinen Aufenthalt,das ist doch die Ausübung der Personensorge,also seine Tochter,oder?
DOrt wird auch nach seinem Lebensunterhalt gefragt,was geb ich den da an?Lebensunterhalt hat er hier nicht,sondern in Italien....
Zur letzten FRage,welchen Reispass geben wir an,seinen Italienischen oder seinen Ghanaischen?
Danke schon mal fürs lesen und beantworten...
GRuß
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Antwort #36 - 26.08.2011 um 17:54:08
 
Jodifana schrieb am 26.08.2011 um 16:44:22:
Nur,ich habe dazu fragen,hab sowas noch nie ausgefüllt...
Einer da der die Zettel kennt?Oder weiss was da rein muss?


Die Anträge sind eigentlich normalerweise sehr übersichtlich und es ist eindeutig was da rein muss. Ich würde nur zusätzlich Einfügen: "Beantragung im Inland gem §39 Abs 6 AufenthV"
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Antwort #37 - 26.08.2011 um 18:25:29
 
Jodifana schrieb am 26.08.2011 um 17:38:01:
Dort steht GRund für seinen Aufenthalt,das ist doch die Ausübung der Personensorge,also seine Tochter,oder?

offnsichtlich.
Oder gibt es einen anderen Grund? wenn ja, dann weisst du das am besten

Jodifana schrieb am 26.08.2011 um 17:38:01:
DOrt wird auch nach seinem Lebensunterhalt gefragt,was geb ich den da an?Lebensunterhalt hat er hier nicht,sondern in Italien....

dann schreib halt das rein.
der LU ist für Personensorge über ein dt. Kind ohnehin unerheblich.

Jodifana schrieb am 26.08.2011 um 17:38:01:
Zur letzten FRage,welchen Reispass geben wir an,seinen Italienischen oder seinen Ghanaischen?

ups ... Smiley
da er den italienischen damals mangels des Ghanischen bekommen hat, jetzt aber den Ghanischen hat, würde ich den Ghanischen reinschreiben mit einer Randbemerkung, dass er auch einen italienischen hat (sofern der noch gilt)

Einfach nur nach besten Wissen ausfüllen.
Ist keine Doktorarbeit ... bei Nachfragen meldet sich die ABH sowieso. Es geht nur darum, erstmal eine AE schriftlich zu beantragen und alles relevante dazuzuschreiben, auch wenn da kein Platz vorgesehen ist. (es ist ja nicht gerade ein Standardfall bei Euch)
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Antwort #38 - 26.08.2011 um 18:30:07
 
Danke hat mir schon geholfen,Erne...
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Antwort #39 - 31.08.2011 um 20:13:31
 
So,Antrag ausgefüllt und als Einschreiben mit Rückschein zur ABH geschickt....
Habe schon etwas länger das Buch zum Ausländerrecht,ein ziemlich schwieriger und dicker Schinken....Finde ich....
Habe mich jetzt ein bißchen durchgekämpft und dabei ein Paragraphen gefunden und würde gern von Leuten mit mehr "Know How" zum Thema wissen ob diese zutreffen oder auch nicht,b.z.w. was genau,in "einfacher Sprache" ausgedrückt ich darunter zu verstehen habe....wäre dankbar für jede Antwort....
ALso hier die §§:
-§ 5 Abs. 1 Nr. 1,1a,2,3,4 AufenthG(meines erachtens alle Erfüllt,bis auf LU,da ja deutsches Kind)
-§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG(klar,wegen deutschem Kind)
- § 39 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV(welcher Aufenthaltstitel ist hier gemeint?)
Gruß Jodi
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Antwort #40 - 01.09.2011 um 09:13:54
 
Jodifana schrieb am 31.08.2011 um 20:13:31:
-§ 5 Abs. 1 Nr. 1,1a,2,3,4 AufenthG(meines erachtens alle Erfüllt,bis auf LU,da ja deutsches Kind)

so ist es!!
Jodifana schrieb am 31.08.2011 um 20:13:31:
-§ 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG(klar,wegen deutschem Kind)

Nein, § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
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Antwort #41 - 01.09.2011 um 10:49:49
 
Jodifana schrieb am 31.08.2011 um 20:13:31:
- § 39 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV(welcher Aufenthaltstitel ist hier gemeint?)


Das ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. In dieser Vorschrift wird lediglich ein Verfahren aufgezeigt, dass bei Vorliegen der entsprechenden, dort genannten Voraussetzungen, die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ohne (nochmalige) Ausreise ermöglicht.

Der Rat von grisu bei der Beantragung explizit auf die Vorschrift zu verweisen, war sicher vorsorglich gemeint - damit die ABH diese Möglichkeit nicht ggf. "übersieht".


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Antwort #42 - 01.09.2011 um 11:16:28
 
schweitzer schrieb am 01.09.2011 um 10:49:49:
Der Rat von grisu bei der Beantragung explizit auf die Vorschrift zu verweisen, war sicher vorsorglich gemeint - damit die ABH diese Möglichkeit nicht ggf. "übersieht".


Jepp, es ist ja hier genau der Streitpunkt mit der ABH. Da die italienische AE im November ausläuft, solltet ihr beim nächsten Termin bei der ABH um eine Fiktionsbescheinigung bitten.  Sollte sich die ABH weigern, gilt auch hier das Prinzip der Schriftlichkeit. Spätestens im Oktober dann schriftlich fordern.
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Antwort #43 - 06.09.2011 um 16:42:38
 
Hallo ihr Lieben,

So,heute war Post im Kasten,von der ABH..
Haben uns einen Termin gegeben am Donnerstag..
Darauf steht er solle alle gültigen Reisepässe mitbringen,seinen Aufenthaltstitel in Italien,Vaterschaftsanerkennung,Italienische Krankenversicherung,evtl.Dolmetscher,Anmeldung und Nachweis Lebensunterhalt..

Ich dachte für § 28 Nr.3 wäre der LU egal????
Meinen die mit Anmeldung die Anmeldung im Einwohnermeldeamt?
Inwie weit ist die Krankenversicherung relevant?
Das dolmetschen kann ich doch machen,oder aufgrund der Partnerschaft muss jemand neutrales her?

Wäre dankbar für ein paar Infos zum vorbereiten für Donnerstag,und anworten auf meine Frage..

Lieben Dank
Gruß Jodi
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Antwort #44 - 06.09.2011 um 17:37:33
 
Jodifana schrieb am 06.09.2011 um 16:42:38:
Ich dachte für § 28 Nr.3 wäre der LU egal????

ja, es ist egal.
D.h., wenn du den Nachweis nicht erbringen kannst, dass der LU gesichert ist, dann kann der AT nicht deswegen versagt werden.
Du kannst aber, wenn du willst, der ABH mitteilen, wie Ihr den LU bestreitet. Das war ja deren Frage.
Wenn du das nicht willst, dann musst du eben darauf pochen, dass die LU Sicherung keine Voraussetzung ist. (ich weiss nicht, was dabei rauskommt)

Jodifana schrieb am 06.09.2011 um 16:42:38:
Inwie weit ist die Krankenversicherung relevant?

Man unterliegt in D einer krankenversicherungspflicht (je nach Einkommen).
Ist aber, da LU irrelevant ist, für den AT irrelevant.

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