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Mit britischem AT Aufenthalt in Deutschland? (Gelesen: 2.544 mal)
hotte2104
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16.06.2011 um 18:13:53
 
Hallo zusammen,

zu dem Thema habe ich eine ähnliche Frage. Eine Freundin lebt mit ihrer Tochter (beide Brasilianerinnen) in England und beide haben den Titel Indefinite leave to remain (ILR).

Berechtigt dieser Titel auch zum unbeschränktem Aufenthalt in Deutschland mit/ohne Arbeitserlaubnis? Oder hilft dieser Titel zur Erteilung irgendeiner Art von Aufenthaltserlaubnis in D?

Vieln Dank schon mal für eure Infos/Tipps.

Hotte2104


Daddys' Änderung:
Wie immer ist uns (fast) jedes neue (wenn auch ähnliche) Thema auch einen neuen Thread wert... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 16.06.2011 um 19:46:57 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 16.06.2011 um 18:53:11
 
Hallo hotte,

Die Antwort zu deinen beiden Fragen ist nein. Ein britischer AT berechtigt nicht zum Aufenthalt in Deutschland. Da das UK sich nicht an der EU-Richtlinie 2003/109/EG beteiligt und keinen Daueraufenthalt-EG ausstellt, scheidet auch die Möglichkeit der AE nach §38a AufenthG aus.

Brasilianer können allerdings nach der visumfreien Einreise eine AE zu für diese (Link anklicken) Zwecke beantragen.
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« Zuletzt geändert: 16.06.2011 um 19:05:32 von N/V »  
 
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hotte2104
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Antwort #2 - 17.06.2011 um 16:19:41
 
Danke für die Antwort und den Link......

Wenn ich das richtig verstehe könnte meine Freundin über z.B. einen Sprachkurs/Studium eine AE ohne Visum direkt bei der Ausländerbhörde erlangen und danach sobald diese vorliegt die Tochter über Kindernachzug nachholen?

Oder liesse sich dies schon zeitgleich erledigen? Was meint ihr?

Hat jemand Erfahrungen wiewiele Jahre das gut gehen kann bei Studium/Sprachkurs?

Grüsse
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Antwort #3 - 17.06.2011 um 17:17:00
 
hotte2104 schrieb am 17.06.2011 um 16:19:41:
wiewiele Jahre das gut gehen kann bei Studium/Sprachkurs?

das hängt davon ab, ob man wirklich studiert oder nicht.
Ggf. ist der Zeitraum ganz kurz, nämlich 0, nämlich dann, wenn keine AE §16 zum Studium gegeben wird (oder für den Sprachkurs).

Was will sie denn wirklich in D?

Ach ja, arbeiten neben dem Studium nur nach der 90 Tage / 180 halbe Tage im Jahr Regelung möglich.
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hotte2104
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Antwort #4 - 18.06.2011 um 13:23:18
 
Hallo,

sie will hier studieren. Die Vorraussetzungen sind denke ich alle gegeben, wenn ich mir zumindest die Merkblätter anschaue. Aber das weiss man natürlich erst wenn der Studienplatz zugeteilt und das Ausländeramt zugestimmt hat,....Ein KO Kriterium ist natürlich für sie wenn sie die Tochter nicht mitnehmen kann.

Die Alternative wäre für sie halt noch ein bischen zu warten bis sie die Einbürgerung in UK erhalten kann....
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Antwort #5 - 18.06.2011 um 13:58:15
 
hotte2104 schrieb am 18.06.2011 um 13:23:18:
Ein KO Kriterium ist natürlich für sie wenn sie die Tochter nicht mitnehmen kann.

IMHO könnte das tatsächlich schwierig werden.
Der Aufenthaltszweck für die Tocher wäre FZF, und so viel ich weiss, ist FZF mit §16 schwierig.
Kann sie sich und die Tochter in D als Studentin finanzieren (du hast ja auch nach Arbeitserlaubnis gefragt)?
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Antwort #6 - 18.06.2011 um 18:48:22
 
hotte2104 schrieb am 18.06.2011 um 13:23:18:
Die Alternative wäre für sie halt noch ein bischen zu warten bis sie die Einbürgerung in UK erhalten kann.... 


Wurde die Tochter in GB geboren? Welchen Status hat der Vater in GB?

Ist die Mutter nicht mit einem Briten verheiratet, so würde für ihre Einbürgerung das future intentions requirement gelten. Man solol vorhaben, in GB wohnhaft zu bleiben.

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Antwort #7 - 21.06.2011 um 11:56:53
 
Hallo,

die Tochter wurde in Brasilien geboren und hat auch nur die Bras. Staatsangehörigkeit. Meine Bekannte ist mit einem Briten verheiratet aber nicht der Vater der Tochter ist, lebt aber seit kurzem getrennt von ihm. Ob dies ein Hindernis für die Einbürgerung ist kann ich nat. nicht sagen.
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Antwort #8 - 21.06.2011 um 12:45:17
 
hotte2104 schrieb am 21.06.2011 um 11:56:53:
Meine Bekannte ist mit einem Briten verheiratet aber nicht der Vater der Tochter ist, lebt aber seit kurzem getrennt von ihm. Ob dies ein Hindernis für die Einbürgerung ist kann ich nat. nicht sagen. 


Wenn sie seit 3 Jahren legal in GB lebt und ILR hat, kann sie als Ehegatte eines Briten eingebürgert werden. Für Ehegatten gilt das "future intentions requirement" nicht, und es spielt keine Rolle, dass sie getrennt lebt. Nur wenn eine Scheidung durch ist ("decree absolute") bevor die Einbürgerung durch ist, muss sie gestoppt werden.
Requirements for naturalisation if you are married to or the civil partner of a British citizen

hotte2104 schrieb am 21.06.2011 um 11:56:53:
die Tochter wurde in Brasilien geboren und hat auch nur die Bras. Staatsangehörigkeit.


Siehe Guide MN1 insb. Seite 12. Wenn die Mutter sich einbürgern lässt, kommt es im Regelfall darauf an, dass der Vater auch ILR hat oder Brite geworden ist, oder das Sorgerecht nicht teilt.
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