vertigo75 schrieb am 15.02.2011 um 18:04:40: inwieweit für die Tochter im Falle der Erteilung der portugiesischen Staatsangehörigkeit dann das EU-Freizügigkeitsrecht gilt.
Im vollen Umfang. Wenn sie sechs Jahre alt ist, kommt nur der Freizügigkeitstatbestand "Person mit ausreichenden Mitteln" in Betracht. Nötig sind eine Krankenversicherung und dass das Kind ausreichende Mittel hat bzw. dass nachgewiesen wird, dass diese im Rahmen der Unterhaptspflicht der Eltern zur Verfügung stehen. (Den Freizügigkeitstatbestand "Student" könnte man wohl bei Schülern geltend machen, aber Krankenversicherung und ausreichende Mittel wären ebenfalls nötig.)
Nach fünf Jahren erwirbt sie das Daueraufenthaltsrecht und kann dann ohne wenn und aber bleiben.
vertigo75 schrieb am 15.02.2011 um 18:04:40:Wenn ja dann würde im Rahmen des Nachzugs eines Familienangehörigen dasselbe doch auch für ihre Mutter gelten und wir hätten somit kein Problem bezüglich eines permanenten aufenthalts beider oder?
Nur im Rahmen von EuGH Chen. Das heißt die Mutter müsste ausreichende Mittel haben und krankenversichert sein und dürfte nicht arbeiten oder selbstständig sein. Nach fünf Jahren würde auch sie das Daueraufenthaltsrecht erwerben.
Die Frage, ob man nach EuGH Chen doch arbeiten darf, scheint zumindest aus deutscher Sicht nicht endgültig geklärt zu sein. Es ist aber damit zu rechnen, dass die
ABH die Frage verneint, was in vielen EU-Ländern üblich ist. Es geht also nur, wenn die Mutter ausreichende Mittel hat. (Eine
VE oder Unterstützung durch dich muss nicht mitgerechnet werden, es geht um Mittel, die sie schon selbst hat, aber die zuständige
ABH könnte das im Rahmen des Ermessens anders sehen, wenn sie will.)
Wenn du deine Freundin heiratest, könnte sie die
FZF beantragen und dann könnte sie auch arbeiten. Ist das Kind Unionsbürger, so könnte es einfach mitkommen.
(Für die Ausreise aus Brasilien ist stets das brasilianische Familienrecht zu beachten, evtl. könnte das Kind nur ausreisen, wenn der Vater oder das dortige Familiengericht zustimmt. Ferner sollen Brasilianer nur mit brasilianischen Pässen nach Brasilien ein- und ausreisen, also nicht bei Ausreise aus Brasilien den portugiesischen Pass zeigen.)