ThanosSnap schrieb am 05.10.2010 um 21:23:24:Ja, z.b. laufende Ermittlungsverfahren der Polizei / Staatsanwaltschaft.
die haben drin zu bleiben, weil sie nicht unter 29 Abs. 2 VwVfG fallen. Wenn Teile entnommen werden, ist dies im Übrigen kenntlich zu machen, so dass die Betroffenen hiergegen ggf. gerichtlich vorgehen können (oder über den zuständigen Datenschutzbeauftragten - je nach Lust, Laune und Arbeitsauffassung des Datenschutzbeauftragten).
Zitat:Wenn der Bevollmächtigte nach dem Gesetz für den anderen handeln soll, denn ergibt sich daraus logischerweise, dass derjenige nicht gleichzeig handelt.
Wenn die Behörde bei sowas wirklich ein Problem hat, würde ich vermuten, dass an der Akte etwas faul ist. Es gibt sonst keinen vernünftigen Grund, nicht im Wege des Ermessens die gleichzeitige Einsicht an Beteiligten und Vertreter zu gestatten - der Aufwand für die Behörde ist der gleiche.
mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:44:40:Also nochmal kurz zum Sachverhalt es laueft kein Verfahren und meine Frau ist keine beteiligte.
Wir sind beide interessiert über den inhalt der Akte.
ohne laufendes Verfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur nach Ermessen (allerdings lässt sich ein Verfahren im Ausländerrecht ja meist schnell herbeiführen...)
Zitat:Was ist wenn die
ABH trotz alledem auf dem Hinweis auf die VwVfG 13 oder 14 auf ihr Nein besteht. Was können wir dann tun?
eigentlich nichts. Akteneinsicht wird gewährt, nur eben nicht an den ganzen Club. Es dürfte schwierig werden, einen Verwaltungsrichter vom Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf gleichzeitige Akteneinsicht zu überzeugen.
Muleta