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Akteneinsicht (Gelesen: 4.920 mal)
mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.10.2010 um 13:14:36
 
Hallo leute.

İch bins nochmal.
Habe heute die Genehmigung von der ABH bekommen,meine Auslaenderakte einzusehen.
Aber mit dem nachsatz,das meine Frau keine Akteneinsicht mit mir zusammen nehmen darf.
Meine frage ist dieses rechtens??

=Mikel=

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steini007
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Antwort #1 - 05.10.2010 um 14:10:39
 
Hätte deine Frau Akteneinsicht, würde das gegen den Datenschutz verstoßen. Das sollte aber mittels Vollmacht möglich sein.
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mikel
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Antwort #2 - 05.10.2010 um 16:07:13
 
Hallo steini007.
Danke für die Antwort.


Wenn ich die Vollmacht erteile und die ABH bei einem Nein bleibt wie sollen wir uns dann verhalten??

Gibt es eine Gesetzliche grundlage das eine zweite Person(Ehefrau)mit Vollmacht Akteneinsicht mit haben darf?
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ThanosSnap
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Antwort #3 - 05.10.2010 um 19:50:25
 
mikel schrieb am 05.10.2010 um 16:07:13:
Gibt es eine Gesetzliche grundlage das eine zweite Person(Ehefrau)mit Vollmacht Akteneinsicht mit haben darf? 


Nur wenn Sie Beteiligte des Verfahrens ist, § 29 Abs. 1 VwVfG.

Nun kenne ich den Sachverhalt nicht aber mir scheint, dass Sie vor der Tür warten wird.
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Mick
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Antwort #4 - 05.10.2010 um 20:23:18
 
ThanosSnap schrieb am 05.10.2010 um 19:50:25:
Nur wenn Sie Beteiligte des Verfahrens ist, § 29 Abs. 1 VwVfG

Die §§ 13, 14 VwVfG ned übersehen. Hatten wir auch schonmal:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171123560/58#58
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mikel
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Antwort #5 - 05.10.2010 um 20:23:50
 
Es lauft kein verfahren,wir wollten gemeinsam einsehen.

Schade,das es nicht geht.

Letzte frage.

Darf aus den Akten etwas entnommen werden was ich nicht wissen darf?

Und wenn welche?
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Mick
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Antwort #6 - 05.10.2010 um 20:27:26
 
mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:23:50:
Schade,das es nicht geht.

Es geht, siehe mein vorheriges Post.

mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:23:50:
Darf aus den Akten etwas entnommen werden was ich nicht wissen darf?

Theoretisch denkbar, in der Praxis selten relevant.

mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:23:50:
Und wenn welche? 

Wenn ich Dir das sagen würde, wäre es ja ned mehr
geheim (oder ich müsste Dich erschießen).
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Antwort #7 - 05.10.2010 um 20:32:01
 
@ mick

Ich habe aus dem besagten Thread und deinem Beitrag das herauskopiert:

Zitat:
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.


Würde das konkret heißen, dass der Beteiligte (hier der TS) entweder alleine Aktensicht oder nur seine bevollmächtigte Ehefrau alleine Akteneinsicht haben kann, denn wenn beide gemeinsam zur Akteneinsicht kämen, müßte der Beteiligte sich nicht mehr vertreten lassen? Oder kann man - der vereinfachten Form und des reduzierten Zeitaufwands halben - beide zum gleichen Termin bestellen?
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Antwort #8 - 05.10.2010 um 20:43:48
 
steini007 schrieb am 05.10.2010 um 20:32:01:
Oder kann man - der vereinfachten Form und des reduzierten Zeitaufwands halben - beide zum gleichen Termin bestellen? 

Sehe da kein Problem.
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mikel
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Antwort #9 - 05.10.2010 um 20:44:40
 
Hallo Mick.

Du hast uns viel hoffnung gemacht.

Sollen wir der ABH auf die VwVfG 13 oder 14 hinweisen?

Also nochmal kurz zum Sachverhalt es laueft kein Verfahren und meine Frau ist keine beteiligte.
Wir sind beide interessiert über den inhalt der Akte.

Was ist wenn die ABH trotz alledem auf dem Hinweis auf die VwVfG 13 oder 14 auf ihr Nein besteht.
Was können wir dann tuhn?
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ThanosSnap
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Antwort #10 - 05.10.2010 um 21:23:24
 
mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:23:50:
Darf aus den Akten etwas entnommen werden was ich nicht wissen darf?

Und wenn welche? 


Ja, z.b. laufende Ermittlungsverfahren der Polizei / Staatsanwaltschaft.

steini007 schrieb am 05.10.2010 um 20:32:01:
Würde das konkret heißen, dass der Beteiligte (hier der TS) entweder alleine Aktensicht oder nur seine bevollmächtigte Ehefrau alleine Akteneinsicht haben kann, denn wenn beide gemeinsam zur Akteneinsicht kämen, müßte der Beteiligte sich nicht mehr vertreten lassen? Oder kann man - der vereinfachten Form und des reduzierten Zeitaufwands halben - beide zum gleichen Termin bestellen? 


Wenn ich jmd. bevollmächtige, dann hat dies eigentlich einen Grund.
Wenn der Bevollmächtigte nach dem Gesetz für den anderen handeln soll, denn ergibt sich daraus logischerweise, dass derjenige nicht gleichzeig handelt.



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steini007
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Antwort #11 - 05.10.2010 um 22:04:26
 
ThanosSnap schrieb am 05.10.2010 um 21:23:24:
Wenn der Bevollmächtigte nach dem Gesetz für den anderen handeln soll, denn ergibt sich daraus logischerweise, dass derjenige nicht gleichzeig handelt.

... wenn ich deinen Worte folge, würde es wiederum heißen, dass beide nicht gleichzeitig Aktensicht nehmen können, wenn sich die Vollmacht auf die Akteneinsicht erstreckt.

Mick sieht das aber anders.  unentschlossen
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Muleta
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Antwort #12 - 05.10.2010 um 23:35:08
 
ThanosSnap schrieb am 05.10.2010 um 21:23:24:
Ja, z.b. laufende Ermittlungsverfahren der Polizei / Staatsanwaltschaft.


die haben drin zu bleiben, weil sie nicht unter 29 Abs. 2 VwVfG fallen. Wenn Teile entnommen werden, ist dies im Übrigen kenntlich zu machen, so dass die Betroffenen hiergegen ggf. gerichtlich vorgehen können (oder über den zuständigen Datenschutzbeauftragten - je nach Lust, Laune und Arbeitsauffassung des Datenschutzbeauftragten).

Zitat:
Wenn der Bevollmächtigte nach dem Gesetz für den anderen handeln soll, denn ergibt sich daraus logischerweise, dass derjenige nicht gleichzeig handelt.


Wenn die Behörde bei sowas wirklich ein Problem hat, würde ich vermuten, dass an der Akte etwas faul ist. Es gibt sonst keinen vernünftigen Grund, nicht im Wege des Ermessens die gleichzeitige Einsicht an Beteiligten und Vertreter zu gestatten - der Aufwand für die Behörde ist der gleiche. 

mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:44:40:
Also nochmal kurz zum Sachverhalt es laueft kein Verfahren und meine Frau ist keine beteiligte.
Wir sind beide interessiert über den inhalt der Akte.


ohne laufendes Verfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur nach Ermessen (allerdings lässt sich ein Verfahren  im Ausländerrecht ja meist schnell herbeiführen...)

Zitat:
Was ist wenn die ABH trotz alledem auf dem Hinweis auf die VwVfG 13 oder 14 auf ihr Nein besteht. Was können wir dann tun?


eigentlich nichts. Akteneinsicht wird gewährt, nur eben nicht an den ganzen Club. Es dürfte schwierig werden, einen Verwaltungsrichter vom Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf gleichzeitige Akteneinsicht zu überzeugen.

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Antwort #13 - 06.10.2010 um 20:57:26
 
mikel schrieb am 05.10.2010 um 20:23:50:
Darf aus den Akten etwas entnommen werden was ich nicht wissen darf?

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Dies war die Frage!? Schon, oder?!
"Laufende Ermittlungsverfahren der StA!" war die Antwort...

A begeht eine Straftat. Die StA ermittelt gegen A und teilt dies der ABH mit. A beantragt zufällig zur gleichen Zeit Akteneinsicht. Es wäre nicht so schön, wenn A nun wüsste, dass gegen ihn ermittelt wird, da "Verdunklungsgefahr" bestünde. Für diesen Fall gibt es § 29 Abs. 2 VwVfG. Die Mitteilung der StA ist aus der Akte zu nehmen, sofern Akteneinsicht beantragt wurde. Außerdem ergibt sich dies auch schon aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1, da sich die Akteneinsicht demnach auf "die das Verfahren betreffenden Akten" bezieht. Was die StA ermittelt, hat das ja erstmal nichts mit dem eigentlichen ausländerrechtlichen Verfahren zu tun.
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Antwort #14 - 06.10.2010 um 23:46:00
 
ThanosSnap schrieb am 06.10.2010 um 20:57:26:
A begeht eine Straftat. Die StA ermittelt gegen A und teilt dies der ABH mit. A beantragt zufällig zur gleichen Zeit Akteneinsicht. Es wäre nicht so schön, wenn A nun wüsste, dass gegen ihn ermittelt wird, da "Verdunklungsgefahr" bestünde.


wen interessiert "Schönheit"? Schön blöd von dem Staatsanwalt, der § 2 Abs. 1 S. 4 MISTRA nicht kennt.

Zitat:
Für diesen Fall gibt es § 29 Abs. 2 VwVfG.


nein. Welcher Fall von 29 Abs. 2 sollte das denn sein? Werd doch mal konkret!

Zitat:
aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1, da sich die Akteneinsicht demnach auf "die das Verfahren betreffenden Akten" bezieht. Was die StA ermittelt, hat das ja erstmal nichts mit dem eigentlichen ausländerrechtlichen Verfahren zu tun.


mal abgesehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 79 Abs. 2 AufenthG: wenn die Mitteilung der StA nichts mit dem ausländerrechtlichen Verfahren zu tun hat, dann hat die Mitteilung sofort und endgültig(!) aus der Akte zu verschwinden - denn was für das Verwaltungsverfahren nicht erheblich ist, ist schon aus Gründen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Gebot der Datensparsamkeit des jew. LDSG zu entfernen.

Muleta
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