maki schrieb am 10.03.2010 um 09:09:39:In letzterem Falle ist das wohl das falsche Unterforum.
Habs deshalb jetzt verschoben.
Zkai schrieb am 10.03.2010 um 07:42:28:Moin, Studenten-AE vor 2005 wird gar nicht angerechnet
Sehe ich, mit Verlaub, nicht so, Zkai. - Aus 9.4.3. (unter Beachtung von 9b.1.4.)
VWV zum
AufenthG folgt, dass auch die Zeiten vor 2005 zur Hälfte anrechenbar sind:
Zitat:9.4.3. Mit § 9 Absatz 4 Nummer 3 wird die für die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltende
Regelung des § 9b Satz 1 Nummer 4 zur Anrechnung
von Studienzeiten und Zeiten der
Berufsausbildung nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz
2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. EU
2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-
Richtlinie) gleichermaßen auf die
Niederlassungserlaubnis angewandt (siehe
Nummer 9b.1.4).
Zitat:9b.1.4 Mit § 9b Satz 1 Nummer 4 wird die Anrechnung
von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung
nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz
2 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt. Es
wird dabei lediglich festgelegt, in welchem
Umfang die Dauer des Studiums und der Berufsausbildung
auf die erforderlichen Zeiten
nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angerechnet
werden können. ...
Die einzige Regelung, die dazu führt, dass früher
erbrachte Zeiten angerechnet werden, ist in
Nummer 2 enthalten. § 9b Satz 1 Nummer 4
gilt auch für Zeiten, die vor dem 1. Januar 2005
liegen (z. B. Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck des Studiums nach § 28 AuslG).
Für die Erteilung einer
NE bzw. eines Daueraufenthalts-EG dürften insoweit die Voraussetzungen gegeben sein.
Falls eine Einbürgerung beabsichtigt sein sollte, wäre es wichtig zu wissen, in welchem Bundesland das Ganze spielt ...
=schweitzer=