Assel schrieb am 02.03.2010 um 16:53:27:Dort wurde uns gesagt das es nicht möglich ist,da der Titel zählt,in unserem Fall ein Visum,das 3Monate gültig ist und nach Ablauf,könnte wir einen Antrag stellen.
Die ARGE hat sich nicht korrekt verhalten. - Zwar ist es richtig, dass Dein Mann zunächst kein ALG II beanspruchen kann, aber die ARGE hätte Euren Antrag annehmen und an das Sozialamt weiterleiten müssen.
Hintergrund ist folgender:
Es ist so, dass nach § 7 (1) Satz 2
SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.
Für den 3-Monatszeitraum kann aber von Deinem Mann bei nachgewiesenem Bedarf
Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel
SGB XII beansprucht werden. Du selbst müsstest weiter ALG II bekommen. Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag für Deinen Mann dürfte, wenn Ihr ihn bei der ARGE und nicht beim Sozialamt stellt allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommt auch Dein Mann bei nachgewiesenem Bedarf ALG II!!!
Die Aussage Eures Sozialamtes ist gänzlich verkehrt - sie hat nur die Leistungsberechtigten nach dem vierten Kapitel des
SGB XII im Blick. Bei diesen geht es in der Tat um
Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Bei Deinem Mann würde es aber um
Leistungen der Sozialhilfe gehen. - Und da § 7 (1) Satz 2
SGB II für Deinen Mann einen Leistungsausschluss für die ersten drei Monate bestimmt, bleiben ihm bei nachgewiesenem Bedarf nur die Leistungen der Sozialhilfe, für die er gemäß § 19 (1) Satz 1
SGB XII leistunsgberechtigt wäre.
@ Tippi
Tippi schrieb am 02.03.2010 um 18:05:05:Da das Sozialamt die Sozialhilfe von der fehlenden
AE ab-
hängig macht
Wenn ich das Ausgangspost richtig gelesen habe, hat nicht das Sozialamt sondern die ARGE die Leistungsgewährung vom Vorhandensein der
AE abhängig gemacht. - Auch das wäre
IMHO nicht wirklich korrekt. Die korrekte Begründung liefert, wie ich schon schrieb, § 7 (1) Satz 2
SGB II. -
Das Sozialamt hat sich hingegen (insoweit korrekt) nicht hinsichtlich der
AE geäußert - hier war bzw. ist aber die verkürzte bzw. falsche Sichtweise nur auf Leistungen der Grundsicherung und nicht auf Leistungen der Sozialhilfe das Problem.
=schweitzer=