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FZF - Hartz4 Beantragung scheitert am fehlenden Aufenthaltstitel (Gelesen: 12.459 mal)
Themen Beschreibung: FZF zum Deutschen ehegatten und Hartz4
Assel
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02.03.2010 um 16:53:27
 
Hallo,

wir waren heute bei der ARGE und wollten einen Antrag ,Hartz4,beantragen für meinen Mann.
Er ist am 27.02.2010 eingereist  mit einem Visum zur FZF zum Kind.
Dort wurde uns gesagt das es nicht möglich ist,da der Titel zählt,in unserem Fall ein Visum,das 3Monate gültig ist und nach Ablauf,könnte wir einen Antrag stellen.
Ich selbst bekomme Hartz4 und er wird natürlich auch berechnet,dadurch haben wir viel weniger Geld.
Jetzt habe ich beim Sozialamt angerufen und sie sagten,das er nur einen Antarg dort stellen kann,wenn er erwerbsunfähig ist oder ab 65Jahre.
So nun bin ich genauso schlau wie vorher.
Kann uns jemand noch einen Tip geben?

mfg
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Antwort #1 - 02.03.2010 um 17:00:01
 
Assel schrieb am 02.03.2010 um 16:53:27:
Dort wurde uns gesagt das es nicht möglich ist,da der Titel zählt,in unserem Fall ein Visum,das 3Monate gültig ist und nach Ablauf,könnte wir einen Antrag stellen


Er sollte vllt ersteinmal eine AE erhalten? In eurem Fall wäre das dann §28 Abs. 1 Satz 3 Smiley




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Assel
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Antwort #2 - 02.03.2010 um 17:05:04
 
Wir waren auch bei der Ausländerbehörde heute und er hat einen Termin zum 10.05.2010 bekommen.

Aber diese Zeit muss ja irgendwie überbrückt werden.
Denn er wird ja auch angerechnet mit der Miete und eine Arbeit wird er auch nicht von heute auf gleich bekommen.
Wir haben zwar schon Bekannte beauftragt sich auch mal umzuhören,aber mit  einer Arbeit für mich ist es ja schon nicht einfach.

mfg
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Tippi
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Antwort #3 - 02.03.2010 um 18:05:05
 
Bitte keine neuen Sachverhalte an bestehende Threads
anhängen. Hab dir ein eigenes Thema eröffnet.  Zwinkernd

Da das Sozialamt die Sozialhilfe von der fehlenden AE ab-
hängig macht, sprecht noch einmal bei der ABH vor und
schildert denen die Situation. Besteht auf einem Termin
in Bälde. Evtl. über den Vorgesetzen nachhaken.

Wenn das nichts nutzt, bittet den Sachbearbeiter des So-
zialamtes um Rückfrage bei der ABH - vielleicht kann er es
ja beschleunigen.

Wenn das alles nichts nutzt - die meisten Behörden haben
einen Bürgerreferenten - wendet euch an ihn.
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schweitzer
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Antwort #4 - 03.03.2010 um 08:14:08
 
Assel schrieb am 02.03.2010 um 16:53:27:
Dort wurde uns gesagt das es nicht möglich ist,da der Titel zählt,in unserem Fall ein Visum,das 3Monate gültig ist und nach Ablauf,könnte wir einen Antrag stellen.


Die ARGE hat sich nicht korrekt verhalten. - Zwar ist es richtig, dass Dein Mann zunächst kein ALG II beanspruchen kann, aber die ARGE hätte Euren Antrag annehmen und an das Sozialamt weiterleiten müssen.

Hintergrund ist folgender:

Es ist so, dass nach § 7  (1) Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum  - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.

Für den 3-Monatszeitraum kann aber von Deinem Mann bei nachgewiesenem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. Du selbst müsstest weiter ALG II bekommen. Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag für Deinen Mann dürfte, wenn Ihr ihn bei der ARGE und nicht beim Sozialamt stellt allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß  § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.

Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommt auch Dein Mann bei nachgewiesenem Bedarf ALG II!!!


Die Aussage Eures Sozialamtes ist gänzlich verkehrt - sie hat nur die Leistungsberechtigten nach dem vierten Kapitel des SGB XII im Blick. Bei diesen geht es in der Tat um Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Bei Deinem Mann würde es aber um Leistungen der Sozialhilfe gehen. - Und da § 7 (1) Satz 2 SGB II für Deinen Mann einen Leistungsausschluss für die ersten drei Monate bestimmt, bleiben ihm bei nachgewiesenem Bedarf nur die Leistungen der Sozialhilfe, für die er gemäß § 19 (1) Satz 1 SGB XII leistunsgberechtigt wäre.

@ Tippi

Tippi schrieb am 02.03.2010 um 18:05:05:
Da das Sozialamt die Sozialhilfe von der fehlenden AE ab-
hängig macht


Wenn ich das Ausgangspost richtig gelesen habe, hat nicht das Sozialamt sondern die ARGE die Leistungsgewährung vom Vorhandensein der AE abhängig gemacht. - Auch das wäre IMHO nicht wirklich korrekt. Die korrekte Begründung liefert, wie ich schon schrieb, § 7 (1) Satz 2 SGB II. -

Das Sozialamt hat sich hingegen (insoweit korrekt) nicht hinsichtlich der AE geäußert - hier war bzw. ist aber die verkürzte bzw. falsche Sichtweise nur auf Leistungen der Grundsicherung und nicht auf Leistungen der Sozialhilfe das Problem.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 26.08.2010 um 07:34:50 von schweitzer » 
Grund: sehr vesrpätete Tippfehlerkorrektur  

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Antwort #5 - 03.03.2010 um 09:15:11
 
Assel schrieb am 02.03.2010 um 17:05:04:
Wir waren auch bei der Ausländerbehörde heute und er hat einen Termin zum 10.05.2010 bekommen.

Aber diese Zeit muss ja irgendwie überbrückt werden.
Denn er wird ja auch angerechnet mit der Miete und eine Arbeit wird er auch nicht von heute auf gleich bekommen.


Bitte deutlich machen, daß die AE ab Datum der ersten Antragstellung begehrt wird.

Zur Vermeidung von Nachteilen den Antrag bei der ARGE schriftlich wiederholen, wirksam ab Datum der mündlichen Antragstellung und verweigerten Forularausgabe. Einwurf unter Zeugen in Behördenbriefkasten.

Gruß, ULF
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Tippi
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Antwort #6 - 03.03.2010 um 13:45:49
 
schweitzer schrieb am 03.03.2010 um 08:14:08:
@ Tippi


Wenn ich das Ausgangspost richtig gelesen habe, hat nicht das Sozialamt sondern die ARGE die Leistungsgewährung vom Vorhandensein der AE abhängig gemacht. -

=schweitzer=



Sorry, wir haben keine ArGe - bei uns läuft das über das
Sozialamt. Habe das in Gedanken, wohl so wie bei uns
üblich, übernommen  Traurig
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Assel
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Antwort #7 - 23.03.2010 um 18:02:17
 
Hallo,

da bin ich mal wieder.
Also jetzt zum neusten Stand.
Wir waren nachdem wir die Ablehnung beommen haben von der Arge beim Sozialamt,die haben uns gesagt das sie damit absolut nichts zutun haben,wir sollen noch einmal zum Jobcenter,oder er solle sich Arbeit suchen.
Dann sind wir wieder zum Jobcenter,die haben dann doch alles aufgenommen,Kopie vom Pass(Visum,polizeiliche Anmeldung).
Die Dame dort gab uns zuverstehen,das er eh kein Anspruch hat,er muss sich Arbeit suchen.
Am Freitag habe ich dann meinen Änderungsbescheid im Briefkasten gehabt,sodas er natürlich in meine Bedarfsgemeinschaft aufgenommen wurde und er somit anteilmäßig seine Miete zahlen muss,aber von was,wenn er kein Einkommen hat.
Anbei noch zwei Formular zum ausfüllen.Dann wollten sie in Kopie,die Krankenversicherungskarte,Sozialausweis und den Aufenthaltstitel,da frage ich mich ob sich die Leute eigentlich wirklich mit den Anträgen befassen denn dann wüßten sie doch das er erst am 27.02.2010 eingereist ist und wo soll er denn bitte all diese Unterlagen haben.

So nun muss ich 400,-Miete zahlen und bekomme aber nur noch 512,-vom Jobcenter und habe ja auch noch andere Fixkosten.
Ich weiss jetzt garnicht wo mir der Kopf steht.
Vielleicht habt ihr ja noch einen Tip für uns.

Ich wäre euch sehr dankbar.

mfg
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Antwort #8 - 23.03.2010 um 19:24:04
 
Assel schrieb am 02.03.2010 um 16:53:27:
Er ist am 27.02.2010 eingereist mit einem Visum zur FZF zum Kind.

Warum hat er dann nicht umgehend seinen AE-Antrag gestellt ?
Wenn Ihr nicht so lange gewartet hättet, würdet Ihr schon ein ganzes Stück weiter sein.
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Muleta
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Antwort #9 - 23.03.2010 um 20:38:53
 
Assel schrieb am 23.03.2010 um 18:02:17:
Wir waren nachdem wir die Ablehnung beommen haben von der Arge beim Sozialamt,die haben uns gesagt das sie damit absolut nichts zutun haben,wir


dir wurde doch hier schon gesagt, dass das Sozialamt zuständig ist und Leistungen zu bewilligen hat. Daran hat sich nichts geändert.

Das Sozialamt sollte eine Ablehnung möglichst schriftlich geben. Wenn das Schwierigkeiten macht, dann sagst Du bzw. besser noch der Kindesvater:

"Sie sind gem. § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB 10 verpflichtet, mir die Ablehnung schriftlich zu bestätigen. Ich möchte eine schriftliche Bestätigung!"

Mit der schriftlichen Ablehnung gehst Du zu einem Ausländer- oder Sozialrechtsanwalt, der sich über das leicht verdiente Geld für ein Eilrechtsverfahren und die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren (letztlich alles auf Kosten der Behörde) freut.*

Muleta

* Ok, wahrscheinlicher ist, dass die Behörde lieber Leistungen bewilligt, als einen schriftlichen Ablehnungsbescheid auszuhändigen. Aber das sollte Dir dann auch Recht sein.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #10 - 24.03.2010 um 09:00:19
 
Zitat:
Warum hat er dann nicht umgehend seinen AE-Antrag gestellt ?
Wenn Ihr nicht so lange gewartet hättet, würdet Ihr schon ein ganzes Stück weiter sein.


Die AE haben wir gleich am 02.03.2010 beantragt und dort haben wir einen Termin zum 10.05.2010 bekommen.

mfg


Daddys' Änderung:
Bitte Zitate als solche kennzeichnen, das erleichtert das Lesen. Hier hab ich es mal nachgeholt, aber die Buttons (Markieren&Zitieren und Zitieren) sind für jedermann rechts über dem zu zitierenden Posting sichtbar... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 24.03.2010 um 09:42:06 von Daddy »  
 
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Antwort #11 - 26.04.2010 um 12:34:23
 
Hallo,

so,nun haben wir die Ablehnung vom Jobcenter bekommen.

Die Entscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr.4 und Satz 2 SGB II.

Damit sind wir dann zum Sozialamt gegangen um Sozialleistungen zubeantragen.
Dort wurde wir erst einmal von dem "netten" Sozialarbeiter,das wir dort völlig fehl am Platz sind und er doch auch nicht,wenn er irgendwo hin auswandert mal eben einfach zum Amt gegen kann und dort Leistungen beantspruchen könnte.
Und es steht ja noch nicht einmal 100% fest,ob mein Mann den überhaupt einen Aufenthalt bekommen würde,warum auch immer.
Dann versuchte ich ihm zuerklären,das er doch ein D Visum hat und zur Erteilung eines solchen Visums die gleichen Vorraussetzungen gegeben sein müssen,wie für eine Aufenthaltserlaubnis.
Aber auch dort habe ich mich mit einer Wand unterhalten.
Jetzt bleibt uns nur noch der Gang zum Anwalt.
Ich habe auch das an das Minsterium für Arbeit und Soziales geschrieben,die stehen schon im Kontakt mit dem Jobcenter,wurde mir von der Dame von der Migrationsstelle gesagt auch diese hatte keinen Erfolg beim Jobcenter.

Meine Frage kann ich denn trotzdem noch einen Widerspruch da ich ihn nur noch bis zum 7.4.2010 einreichen kann,oder muss ich erst einmal abwarten was der Petitionsausschuss ermittelt.


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Antwort #12 - 26.04.2010 um 13:22:42
 
Assel schrieb am 26.04.2010 um 12:34:23:
Meine Frage kann ich denn trotzdem noch einen Widerspruch da ich ihn nur noch bis zum 7.4.2010 einreichen kann,oder muss ich erst einmal abwarten was der Petitionsausschuss ermittelt.


Ich weiß, dass Ihr noch bis zum 7.
5.
Widerspruch einlegen könnt - und das solltet Ihr auch unbedingt tun. Ansonsten seit Ihr nämlich aus dem Verwaltungsverfahren raus. - Sollten zwischenzeitlich irgendwelche Instanzen oder Ausschüsse was positives für Euch entscheiden und das dann auch durchgesetzt werden , könnt Ihr den Widerspruch immer noch zurücknehmen.

Wird aber die Widerspruchsfrist erstmal versäumt, ist das dann kaum noch heilbar.

Bitte beachten: Wenn Dein Mann Antragsteller ist, muss er auch den Widerspruch einreichen, nicht Du.

Ansonsten wünsche ich Euch von Herzen Erfolg, denn, die Bemerkung gestatte ich mir hier OT mal: Was sich die Behörden in Eurem Falle leisten, einschließlich der Bemerkungen des Sachbearbeiters, den Du zitiert hast, ist absolut unterirdisch. Das sind genau die Leute, die dem Behördenwesen mit Blick auf die öffentliche Meinung einen absoluten Bärendienst erweisen ...

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Antwort #13 - 26.04.2010 um 16:57:12
 
Hallo noch einmal,

da mein Mann ja in meine Bedarfsgemeinschaft mitaufgenommen wurde muss ich ja auch den Widerspruch einlegen,da ich ja auch die Ablehnung bekommen habe,er hat ja keinen Antrag allein gestellt,da er ja auch bei mir lebt,ich möchte jetzt um Gottes Willen nicht noch was falsch machen,mir wird schon ganz schwindlich.
Entschuldigt die nervige Fragerei.
Dann werde ich am Donnerstag gleich persönlich vorbei gehen beim Jobcenter.
Aber was ich nicht verstehe, Traurigwenn das richtig ist,das das Jobcenter nicht zahlen muss,warum muss ich dann noch einmal bei denen einen Widerspruch einlegen,wenn sich doch das Sozialamt nicht richtig verhält.
Entschuldigung nochmal wegen der vielen Fragerei,aber ich muss das doch ganz genau wissen. unentschlossen

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Antwort #14 - 26.04.2010 um 17:09:35
 
Assel schrieb am 26.04.2010 um 16:57:12:
da mein Mann ja in meine Bedarfsgemeinschaft mitaufgenommen wurde muss ich ja auch den Widerspruch einlegen,da ich ja auch die Ablehnung bekommen habe,er hat ja keinen Antrag allein gestellt,da er ja auch bei mir lebt,ich möchte jetzt um Gottes Willen nicht noch was falsch machen,mir wird schon ganz schwindlich.


das ist verständlich. Schließlich kriegen ja nicht mal die zuständigen Behörden das rechtliche Chaos der Bedarfsgemeinschaft unter Kontrolle...

Daher mal in Kurzform:

- im Antragsverfahren wirst Du als Vertreter aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesehen und kannst somit für alle einen wirksamen Antrag stellen, § 38 SGB II.

- eine Ablehnung müsste das Jobcenter auf jeden Fall dem davon Betroffenen individuell zustellen, da sonst jedenfalls dessen Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen (§ 38 SGB II gibt für eine Empfangsbevollmächtigung von Ablehnungsbescheiden nichts her...)

- der Widerspruch müsste, sofern dieser abgelehnte Leistungen an Deinen Mann betrifft, von Deinem Mann eingelegt werden; auch hier ist aus § 38 SGB II nichts anderes abzuleiten.

- Sofern Dir im jetzt vorliegenden Bescheid Deine Leistungen gekürzt werden (z.B. Alleinerziehendenzuschlag) müsstest Du (zusätzlich) für Dich Widerspruch einlegen.

Da für Deinen Mann aber nach abwegiger, aber wohl doch überwiegender Rechtsauffassung ohnehin das Sozialamt zuständig ist, dürfte das Jobcenter im Hinblick auf Leistungen an ihn ohnehin die falsche Adresse sein - man hätte längst einen Antrag beim Sozialamt stellen sollen anstatt mit denen nur rumzuquatschen. 

Muleta
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