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FZF: Unterstützung durch Eltern möglich? (Gelesen: 2.168 mal)
Smilla
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF: Unterstützung durch Eltern möglich?
24.02.2010 um 21:12:14
 
Guten Abend,

ich habe schon die Suchfunktion verwendet und mich ein bisschen durch das Forum gelesen, aber ein paar Dinge sind mir trotzdem noch unklar.

Ich zitiere:
"Bei einem Familiennachzug zum deutschen Kind oder deutschen Elternteil kommt es nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel)  ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden)..."

Ich bin noch Studentin und habe daher kein nennenswertes Einkommen. Heißt das, dass eine FZF aus diesem Grund abgelehnt werden könnte?

Meine Eltern würden mich bzw. uns finanziell unterstützen, bis ich bzw. wir berufstätig sind. Müssen sie dazu eine VE unterschreiben und wenn ja, wie lange wäre eine solche gültig? Denn ich möchte nicht, dass sich meine Eltern für die nächsten 10 Jahre verpflichten, sondern es wäre wirklich nur für den Zeitraum bis ich mein Studium beendet und Arbeit gefunden habe.

Ich freue mich auf eure Antworten. Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 24.02.2010 um 21:34:01
 
Smilla schrieb am 24.02.2010 um 21:12:14:
Ich bin noch Studentin und habe daher kein nennenswertes Einkommen. Heißt das, dass eine FZF aus diesem Grund abgelehnt werden könnte?


Nein. Die Regel ist, dass der LU nicht gesichert sein muss, das FZF-Visum also gegeben wird.

Die Regelausnahme ist: Zum Beispiel ist er Bolivianer, Du bist ehemalige (eingebürgerte) Bolivianerin, bist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Dann könnte die Ausländerbehörde Dir vorschlagen, dass er nicht herkommt, sondern Du nach Bolivien ziehst, um hier in Deutschland Sozialhilfe zu sparen.

Regel: Es klappt bei einer Studentin ohne Einkommen, wenn sie Deutsche ist.

Zitat:
Meine Eltern würden mich bzw. uns finanziell unterstützen, bis ich bzw. wir berufstätig sind. Müssen sie dazu eine VE unterschreiben und wenn ja, wie lange wäre eine solche gültig? Denn ich möchte nicht, dass sich meine Eltern für die nächsten 10 Jahre verpflichten, sondern es wäre wirklich nur für den Zeitraum bis ich mein Studium beendet und Arbeit gefunden habe.


Nein, sollen sie auf keinen Fall machen.

Das ist nur nötig, wenn Ihr hier heiraten wollt: Er beantragt ein Visum zum Heiratn, sie unterschreiben eine VE. Dann heiratet ihr, damit bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis als Ehemann – damit hat sich die VE erledigt.

Für solch einen Übergang (er könnte ja beim Standesamt theoretisch noch "nein" sagen) muss eine VE sein, für die Ehe nicht.

Wie gesagt, außer bei der Regelausnahme, wenn Du ehemalige Ausländerin aus seinem Land bist oder dort lange gelebt und gearbeitet hast oder so.

Daddys' Änderung:
Hab' die Zitate mal repariert... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 24.02.2010 um 22:12:41 von Daddy »  
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Smilla
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.02.2010 um 14:44:04
 
Hallo Reinhard,

danke für deine Antwort! Ich glaube jetzt habe ich es verstanden. Smiley Als ich folgendes gelesen hatte...

"Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel)  ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte."

...habe ich zuerst angenommen, dass es sich um zwei separate Gründe handelt. Nämlich, dass das FZF-Visum verweigert werden kann wenn,
1. der LU nicht gesichert ist
ODER
2. eine gemeinsame Bindung zu einem anderen Staat besteht, in dem die Ehe gelebt werden könnte.

Aber jetzt habe ich kapiert, dass die beiden Sachen zusammenhängen, d.h. nur wenn beides zuträfe, könnte das Visum verweigert werden.

Eine Frage hätte ich dann doch noch: Wie kommt es, dass die ALB trotzdem oft Gehaltsnachweise der letzten drei Monate sehen möchte, obwohl der LU bei Deutschen nicht gesichert sein muss? Im Internet, wenn deutsche Staatsangehörige über ihre FZF berichten, liest man das hin und wieder.

Viele Grüße.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 25.02.2010 um 15:22:09
 
Smilla schrieb am 25.02.2010 um 14:44:04:
Eine Frage hätte ich dann doch noch: Wie kommt es, dass die ALB trotzdem oft Gehaltsnachweise der letzten drei Monate sehen möchte, obwohl der LU bei Deutschen nicht gesichert sein muss? Im Internet, wenn deutsche Staatsangehörige über ihre FZF berichten, liest man das hin und wieder.

Viele Grüße.


Sie kontrollieren und sehen: LU ist nicht gesichert.

Dann gucken sie: Ist die Frau eingebürgerte ehemalige Ausländerin, die man fragen muss, ob sie auch ausreisen könnte, statt dass er einreist?

Wenn nicht: Viele Ausländerbehörde geben nach der Einreise die AE erst mal nur für ein Jahr, bei gesichertem LU für zwei oder drei Jahre. Das hat zwar nur die Bedeutung, dass er dann einmal im Jahr zur "Verlängerung" hin muss, aber damit kontrollieren sie einmal im Jahr, ob Ihr noch zusammen lebt.
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