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Schwangerschaft mit Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 3.538 mal)
grounded
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwangerschaft mit Aufenthaltserlaubnis
10.08.2009 um 14:31:19
 
Schönen Guten Tag. Ich weiss, es gehört sich nicht, gleich im ersten Forumbeitrag eine Frage zu stellen - und dazu noch eine vielleicht komplexe. Aber ich versuche es mal trotzdem in der Hoffnung Hilfe zu bekommen. Ähnliche Themen habe ich hier im Forum schon gefunden, die gleiche Konstellation allerdings leider noch nicht. Meine Frage zielt auf ein befreundetes Pärchen aus Thailand, die sich zur Zeit in Deutschland befinden. Er studiert/promoviert hier, sie ist Hausfrau. Leider sind alle Freunde und Bekannte inklusive mir blutige Anfänger was Ausländerrecht betrifft, daher entschuldigt bitte eventuelle laienhafte Formulierungen.  In den Pässen der beiden steht folgender Text:

Er:
"Rechtsgrundlage: §16 Abs.1 AufenthG
Student: Fachrichtung: **********, Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage (nicht mehr als 4 Std. täglich) im Jahr nicht übersteigen darf, zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten sowie zur Absolvierung von Praktika, die vorgeschriebene Bestandteile des Studiums oder zur Erreichung des Studienabschlusses erforderlich sind, Selbständige Tätigkeit ist nicht gestattet. Erlischt mit Beendigung des Studiums."

Sie:
"Rechtsgrundlage: §30 AufenthG
Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ist ausgeschlossen."

Lebensgrundlage für beide ist ein thailändisches Stipendium mit festem monatlichen Betrag. Jetzt ist sie "plötzlich" Schwanger geworden und dadurch entstehen gleich zwei große Probleme:

Problem1: Krankenversicherung
Beide besitzen eine studentische Krankenversicherung, die leider Kosten durch Schwangerschaften in den ersten 8 Monaten ausschließt. Die Versicherung besteht aber erst seit etwa 2 Monaten und die Geburt ist planmäßig in 5 Monaten.
- Sicher scheint mir, dass die KV wohl nicht zahlen wird. Auf Kulanz braucht man vermutlich nicht zu hoffen, nachfragen werden wir trotzdem.
- Falls die KV nicht zahlt, möchten beide in Deutschland keine Sozialleistungen für die Geburt in Anspruch nehmen, zum einen weil sie es unmoralisch finden, zum anderen weil sie befürchten, damit auf lange Zeit Probleme zu bekommen, hier leben zu dürfen, wenn sie als unerwünscht gelten. Ich diese Sorge begründet?
- Vermutlich wird sie also zur Geburt das Land verlassen und das Kind in Thailand bekommen. Dann wird sie aber wieder nach einigen Monaten nach D zu ihrem Mann zurückkommen wollen. Wird die Wiedereinreise mit dem o. g. Titel problematisch? Für die Mutter? Für das Kind? Gibt es hier Fristen zu beachten (Gerücht von 6 Monaten steht im Raum)? Wie kommt das Kind am besten an die Aufenthaltserlaubnis?
- Wenn sie aus irgendeinem Grund das Land doch nicht rechtzeitig verlassen könnte und die Versicherung wirklich nicht zahlt, könnten sie dann auf staatliche Unterstützung hoffen? Auch wenn beide dies nicht wollen, wäre es bei der aktuellen Panik etwas beruhigender zu wissen, dass dem so ist.

Problem 2: Aufenthaltstitel
Dadurch dass die Familie bald 2 statt 3 Personen groß sein wird, steigen anscheinend auch die behördlichen Anforderungen an den Lebensunterhalt. Das Stipendium deckt von der Höhe her diese Anforderungen für 2 Personen ab, nicht aber für 3. Ergeben sich daraus Konsequenzen, wenn die Familie trotzdem finanziell klar kommt und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nimmt? Oder kann sie den Aufenthaltstitel verlieren?

Falls dieser Fall ggf. zu komplex sein sollte, um hier im Forum behandelt zu werden, wäre die Frage, wer der richtige Ansprechpartner wäre. Die Auslängerbehörde? Oder eher Beratungsstellen? Freue mich über jede Antwort. Versuche als Amateur auch nur den beiden zu helfen.

Daddys' Änderung:
Da es nicht um den studentischen Aufenthalt an und für sich geht, sondern um ein paar sonstige (ausländerrechtliche) Fragen darum herum... verschoben. Zwinkernd

Ach ja... den Link unter dem Wörtchen "Krankenversicherung" habe ich gelöscht... bitte keine weitere kommerzielle Werbung. Danke Smiley

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« Zuletzt geändert: 10.08.2009 um 18:02:01 von Daddy »  
 
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grounded
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 10.08.2009 um 18:41:33
 
Sorry, der Link war natürlich nicht als Werbung gedacht, sondern nur dass man die KV Bedingungen lesen konnte. Da die KV sich vermutlich nicht kulant zeigen wird, gibt es auch keinen Grund für Werbung.
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Enda
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Antwort #2 - 11.08.2009 um 12:46:00
 
grounded schrieb am 10.08.2009 um 14:31:19:
Problem 2: Aufenthaltstitel
Dadurch dass die Familie bald 2 statt 3 Personen groß sein wird, steigen anscheinend auch die behördlichen Anforderungen an den Lebensunterhalt. Das Stipendium deckt von der Höhe her diese Anforderungen für 2 Personen ab, nicht aber für 3. Ergeben sich daraus Konsequenzen, wenn die Familie trotzdem finanziell klar kommt und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nimmt? Oder kann sie den Aufenthaltstitel verlieren?

Dass die Familie eventuell mit dem wenigen Geld auch bei 3 Personen klarkommt, spielt keine Rolle. Allein ein Anspruch auf Unterstützung, selbst wenn diese nicht beantragt wird, gilt als nicht gesicherter LU. Übrigens gehört natürlich auch eine KV für das Kind zum LU.

Keine Ahnung, was mit dem aktuellen Aufenthaltstitel passieren wird. Aber für den Fall der Verlängerung bzw. Wiedereinreise glaube ich, dass das bei den derzeiten Voraussetzungen verweigert wird.
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reinhard
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Antwort #3 - 11.08.2009 um 15:18:58
 
Vorgesehen ist - rechtlich -, dass sie entweder hier ohne Hilfe zurecht kommen, bis das Studium beendet ist, oder nach Hause zurückkehren. Falls sie versuchen, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wird die Ausländerbehörde sehr schnell und (bezüglich des Aufenthaltsrechts) negativ reagieren.
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grounded
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 11.08.2009 um 16:14:14
 
Enda schrieb am 11.08.2009 um 12:46:00:
[...]Allein ein Anspruch auf Unterstützung, selbst wenn diese nicht beantragt wird, gilt als nicht gesicherter LU. [...]

reinhard schrieb am 11.08.2009 um 15:18:58:
[...]Falls sie versuchen, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wird die Ausländerbehörde sehr schnell und (bezüglich des Aufenthaltsrechts) negativ reagieren. 

Vielen Dank schon einmal für die bisherigen Antworten. Freue mich sehr über soviel Kompetenz hier!

Staatliche Hilfe wird sicherlich nicht in Anspruch genommen werden. Es stellt sich trotzdem zur Zeit die Frage, ob eine Wiedereinreise der Frau nach der Geburt MIT Kind problemlos möglich sein wird. Gilt hier wirklich eine 6 Monatsfrist, damit ihr Titel nicht verfällt?

Sollte diese erneute Einreise zuvor beantragt werden? Wenn allein der Anspruch auf Unterstützung als nicht gesicherte LU gewertet wird, sollten also KV und LU vermutlich im Vorfeld der Rückreise nachgewiesen werden, oder?

Nach meinem laienhaften Verständnis von §32 (3) AufenthG hat das Kind in jeden Fall ein Anspruch auf einen Aufenthalt:
Zitat:
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

Edit: Zitat AufenthG
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« Zuletzt geändert: 11.08.2009 um 16:26:00 von grounded »  
 
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Enda
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Antwort #5 - 11.08.2009 um 17:00:09
 
grounded schrieb am 11.08.2009 um 16:14:14:
Nach meinem laienhaften Verständnis von §32 (3) AufenthG hat das Kind in jeden Fall ein Anspruch auf einen Aufenthalt

Korrekt. Allerdings nur, wenn auch die allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, speziell § 5, welcher sich u.a. auf den LU bezieht.

grounded schrieb am 11.08.2009 um 16:14:14:
Sollte diese erneute Einreise zuvor beantragt werden?

Ich denke, es kann nicht schaden, alles schon im Vorfeld mit der ABH abzuklären. Dann wisst ihr genau, welche Dokumente die sehen wollen, und eventuell geht das Ganze dann auch schneller.
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reinhard
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Antwort #6 - 11.08.2009 um 20:28:07
 
Es geht ja sicherlich darum, dass die Frau eine AE hat, die noch länger gilt. Eine Geburt in DE kostet 10.000 Euro, und es gibt dafür keine KV. Also müsste sie privat bezahlen.

Sie würde also nur nach Hause fliegen, um dort das Kind zur Welt zu bringen (vorübergehend). Wenn sie kürzer als 6 Monate weg ist, gilt ihr AE fort. Sie könnte also auf jeden Fall ohne Visum etc. wieder einreisen, einfach so.

Wegen des Babys sollte sie vorher mit der ABH sprechen, ob das geht. Da es sich um Nachzug eines Ausländers (Baby) zu einer Ausländerin (Mutter) handelt, muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Das müsste vorher mit der Ausländerbehörde geklärt werden.
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