Wie passt das hier:
Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:in Bundesland A seit 7 Jahren eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung vorliegt
hiermit:
Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:Ausländer hatte Klage gewonnen
zusammen? Welche Klage wurde gewonnen? Die gegen die Ausweisungsverfügung? Wenn ja: Warum "liegt" sie dann noch "vor"? Wenn nein: Welche Klage wurde dann gewonnen?
Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:Advokat sagt, dass Behörde in A niemals eine Ausweiseverfügung zurück
nimmt.
Es geht sicherlich nicht um die Rücknahme der Ausweisungsverfügung, sondern um die Rückbefristung ihrer Wirkungen. Siehe dazu § 11 Abs. 1 S. 3
AufenthG.
Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:Was würde für den Ausländer eine Befristung bedeuten ?
Nach Fristablauf kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG erteilt werden.
Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:Macht es einen Unterschied ob er Aufenthalt nach § 25 Abs. 3 oder
nach Abs. 5 erhalten würde.
In Fällen des § 25 Abs. 3 ist trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen stets eine
AE zu erteilen, solange noch nicht ausgewiesen wurde, § 5 Abs. 3 S. 1
AufenthG. In Fällen des § 25 Abs. 5 hat die
ABH insoweit Ermessen, § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG. Wurde bereits ausgewiesen, kann in beiden Fällen nur nach Rückbefristung der Sperre erteilt werden, § 11 Abs. 1 S. 2
AufenthG. Bei der Ausübung des intendierten Befristungsermessens ist die Wertung des § 5 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen, d.h. jedenfalls, dann, wenn im Ermessenswege ausgewiesen worden war, ist m.E. nach dem Zeitablauf jetzt mit kurzer Frist zu befristen.
Da vorliegend Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 gerichtlich festgestellt wurde, ist im übrigen eine
AE nach § 25 Abs. 3 und nicht nach § 25 Abs. 5 zu erteilen.