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Aufenthaltserlaubnis/Ausweisungsverfügung (Gelesen: 4.686 mal)
Berni
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14.08.2008 um 17:59:49
 
Hallo!
Ein seit über 8 Jahren geduldeter Ausländer hat ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 vor Gericht erreicht und es wurde vom BA anerkannt.
Jetzt bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sagt Bundesland B, dass
in Bundesland A seit 7 Jahren eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung vorliegt (Ausländer hatte Klage gewonnen).
Nun verlangt Bundesland B, dass die Ausweisungsverfügung zurückgenommen oder befristet werden muß.
Advokat sagt, dass Behörde in A niemals eine Ausweiseverfügung zurück
nimmt.
Was würde für den Ausländer eine Befristung bedeuten ?
Macht es einen Unterschied ob er Aufenthalt nach § 25 Abs. 3 oder
nach Abs. 5 erhalten würde.
Seid nett zu mir, ich bin neu hier, danke.
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tapir
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Antwort #1 - 24.09.2008 um 19:37:11
 
Wie passt das hier:

Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:
in Bundesland A seit 7 Jahren eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung vorliegt


hiermit:

Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:
Ausländer hatte Klage gewonnen


zusammen? Welche Klage wurde gewonnen? Die gegen die Ausweisungsverfügung? Wenn ja: Warum "liegt" sie dann noch "vor"? Wenn nein: Welche Klage wurde dann gewonnen?

Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:
Advokat sagt, dass Behörde in A niemals eine Ausweiseverfügung zurück
nimmt.

Es geht sicherlich nicht um die Rücknahme der Ausweisungsverfügung, sondern um die Rückbefristung ihrer Wirkungen. Siehe dazu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:
Was würde für den Ausländer eine Befristung bedeuten ?

Nach Fristablauf kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden.

Berni schrieb am 14.08.2008 um 17:59:49:
Macht es einen Unterschied ob er Aufenthalt nach § 25 Abs. 3 oder
nach Abs. 5 erhalten würde.

In Fällen des § 25 Abs. 3 ist trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen stets eine AE zu erteilen, solange noch nicht ausgewiesen wurde, § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG. In Fällen des § 25 Abs. 5 hat die ABH insoweit Ermessen, § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Wurde bereits ausgewiesen, kann in beiden Fällen nur nach Rückbefristung der Sperre erteilt werden, § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Bei der Ausübung des intendierten Befristungsermessens ist die Wertung des § 5 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen, d.h. jedenfalls, dann, wenn im Ermessenswege ausgewiesen worden war, ist m.E. nach dem Zeitablauf jetzt mit kurzer Frist zu befristen.

Da vorliegend Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 gerichtlich festgestellt wurde, ist im übrigen eine AE nach § 25 Abs. 3 und nicht nach § 25 Abs. 5 zu erteilen.
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Berni
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Antwort #2 - 24.09.2008 um 19:51:45
 
Das Gericht in H. hjatte vor 7 Jahren entschieden, das der Afghane aufgrund gesundheitl. Atteste (Psychiatrie) nicht abgeschoben werden darf und er eine Duldung erhält.
Nachdem er viele jahre später Asyl beantragt hat, wurde vom Verw.Gericht entschieden, dass er Aufenthalt nach § 60 Abs 7 erhält.
Die ABH in B setzte sich mit ABH in A in Verbindung weil Ausweiseverfügung weiter bestand. ABH A lehnt Rücknahme ab und verweist auf Zuständigkeit von ABH B.
ABH B will jetzt einen Aufenthalt nach § 25 Abs 5 erteilen und der Anwalt scheint damit einverstanden zu sein.
Hat der Afghane Nachteile nach § 25 Abs 5 zu erwarten ?

fons: Änderung:
Folgepost eingefügt. BITTE die Editiermöglichkeit nutzen


Lieber Tapir, ich werde noch verrückt. Kannst du mir sagen, ob ich den Anwalt ein paar Takte ansagen muß ?
Vielen Dank für deine Antwort.
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« Zuletzt geändert: 24.09.2008 um 20:10:58 von N/V »  
 
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Antwort #3 - 24.09.2008 um 20:11:17
 
Ich muss mich korrigieren. Das hier:

tapir schrieb am 24.09.2008 um 19:37:11:
Wurde bereits ausgewiesen, kann in beiden Fällen nur nach Rückbefristung der Sperre erteilt werden, § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG.


ist nicht richtig: In den Fällen des § 25 Abs. 5 kann trotz bestehender Sperre eine AE erteilt werden. § 25 Abs. 3 kann aber tatsächlich nicht erteilt werden, solange noch eine Sperre drin ist.

Berni schrieb am 24.09.2008 um 19:51:45:
ABH B will jetzt einen Aufenthalt nach § 25 Abs 5 erteilen und der Anwalt scheint damit einverstanden zu sein.

Finde ich eine gute und pragmatische Lösung von B, schön, wenn sich eine Behörde auch einmal was einfallen lässt im Interesse der Betroffenen. Dieser soll sich dann doch erst mal § 25 Abs. 5 erteilen lassen und dann ganz in aller Ruhe bei der zuständigen Behörde (welche das ist, möge der RA ermitteln) die Rückbefristung beantragen und erforderlichenfalls vor Gericht erstreiten. Anschließend dann beantragen, dass die erteilte AE von § 25 Abs. 5 auf § 25 Abs. 3 umgestellt wird. Der Anspruch auf § 25 Abs. 3 geht nicht verloren, nur weil zwischenzeitlich § 25 Abs. 5 erteilt wird. Irgendwelche Nachteile sehe ich bei diesem Vorgehen nicht.
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Berni
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Antwort #4 - 24.09.2008 um 20:45:01
 
Lieber Tapir

ich habe lange warten müssen, dass mir jemand einen Rat gibt.
Danke dir im Namen des Afghanen von ganzem Herzen.
Jetzt weiß ich, was weiterhin zu tun ist und bin beruhigt.

Smiley

Vielen Dank Berni
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Antwort #5 - 23.09.2010 um 15:34:20
 
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